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zu einem hohen Alkoholgehalt begünstigt. || Schon um die Mitte der achtziger Nr. 10372. Jahre machte Frankreich Anstrengungen, der Konkurrenz entgegenzutreten, welche die gewaltige Einfuhr der stark alkoholisirten spanischen Weine der französischen Branntweinproduktion bereitete. Dies blieb nicht ohne Rückwirkung auf die deutsche Spritausfuhr nach Spanien, da dieses Land, um seine Weinausfuhr nach Frankreich nicht zu gefährden, seither anfing, der Spriteinfuhr aus dem Auslande Hindernisse in den Weg zu legen. Doch war es damals noch möglich, der deutschen Spritausfuhr auf Grund der bestehenden Verträge einen Theil ihres Absatzes nach Spanien zu erhalten. Als aber im Jahre 1892 der spanisch-französische Handelsvertrag sein Ende erreichte, säumte Frankreich nicht, seinen Weinzoll zu erhöhen und gleichzeitig die Alkoholgrenze für Wein wesentlich herabzusetzen. Durch diese Massregel sah Spanien seine Weinausfuhr nach Frankreich, welche im Jahre 1890 die Ziffer von nahezu 8 Millionen Hektoliter im Werth von 240 Millionen Franken erreicht hatte, mit einem Schlage etwa auf die Hälfte reduzirt, und gleichzeitig war der Alkoholisirung des noch zur Ausfuhr dorthin gelangenden Weines der Boden entzogen. Soweit Spanien darnach überhaupt noch einen Bedarf an Branntwein besass, musste es darauf Bedacht nehmen, seinen sonst werthlosen Ueberschuss an Wein zur Deckung dieses Bedarfs zu verwerthen. Die Fabrikation von Weinsprit hat daher in Spanien einen sehr grossen Aufschwung genommen. An diesen Thatsachen scheitern alle Bemühungen, dem deutschen Sprit das verloren gegangene Absatzgebiet in Spanien wiederzugewinnen.

Mussten demzufolge alle hierauf gerichteten Bestrebungen als unbedingt aussichtslos erkannt werden, so hätte es den Boden realer Handelspolitik verlassen heissen, hätte man um der verlorenen Sache unserer BranntweinInteressenten willen, so bedauerlich dieser Verlust namentlich auch vom Standpunkte unserer landwirthschaftlichen Interessen aus erscheinen musste, die Gesammt-Interessen aller übrigen an dem Güteraustausch mit Spanien betheiligten deutschen Erwerbszweige aufs Spiel setzen wollen. Denn während die deutsche Spritausfuhr nach Spanien im Gesammteigenhandel in dem letzten, dem Ablauf der Verträge vorausgegangenen Jahre nur noch einen Werth von etwa 8 Millionen Mark darstellte und, nach Ansicht der Interessenten selbst, in Zukunft im besten Falle nur einen kleinen Bruchtheil dieses Werthes wieder zu erreichen vermöchte, hat die Ausfuhr aller übrigen Waaren aus dem deutschen Zollgebiete nach Spanien im gedachten Jahre ausweislich der deutschen Statistik einen Werth von nahezu 41 Millionen Mark erreicht. || Soweit sich eine Handhabe hierfür bot, ist mit allem Nachdruck darauf hingewirkt worden, unserer Landwirthschaft wenigstens einigen Ersatz für den verlorenen Spritabsatz durch Ermässigung der spanischen Minimalzölle für wichtige landwirthschaftliche Artikel zu verschaffen. Besonders darf in dieser Beziehung die Wiederherstellung des früheren Zollsatzes für Satzmehl (Kartoffelmehl) zum Gewerbegebrauch hervorgehoben werden, ein Artikel, der in den

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Nr. 10372. letzten Jahren reichlichen Absatz nach Spanien gefunden hat. Auch ausserdem enthält der vorliegende Vertrag zahlreiche und nicht unwesentliche Herabsetzungen des spanischen Minimaltarifs und sichert für die Vertragsdauer allen für unsere Ausfuhr nach Spanien in Betracht kommenden Artikeln die Gleichstellung mit den übrigen Ländern. In der Zwischenzeit seit Ablauf des früheren deutsch-spanischen Handelsvertrages ist der deutsche Handelsverkehr mit Spanien durch mehrfache Provisorien interimistisch geregelt worden, zuletzt mit Gültigkeit bis zum Schlusse d. J. auf der Basis, dass die deutsche Einfuhr in Spanien den Zollsätzen des zur Zeit auf alle übrigen Vertragsländer Spaniens zur Anwendung gelangenden spanischen Minimaltarifs und die spanische Einfuhr in Deutschland, mit Ausnahme des Weines, den deutschen Vertragszöllen unterliegt.

Was endlich Rumänien betrifft, so hatte die deutsche Ausfuhr nach diesem Lande im letzten Dezennium einen bedeutenden Aufschwung genommen und es war ihr gelungen, auf dem rumänischen Markte die erste Stelle zu gewinnen. Bis zum Jahre 1886 war der rumänische Zolltarif durch den österreichisch-rumänischen Handelsvertrag auf der Basis eines 7 prozentigen Werthzolles in seinem ganzen Umfange gebunden. Auch nach Ablauf dieses Vertrages blieb die deutsche Ausfuhr dorthin noch durch den deutsch-rumänischen Handelsvertrag, sowie durch einzelne andere Verträge Rumäniens für eine Reihe wichtiger Artikel geschützt, woraus Deutschland um so mehr Vortheil zu ziehen in der Lage war, als es zwischen Rumänien und Oesterreich-Ungarn zum Zollkriege kam. Als sodann im Jahre 1891 sämmtliche Tarifverträge Rumäniens ausser Kraft traten und die dortige Regierung zum Schutze der eigenen Industrie einen Generaltarif einführte, wurden die Bedingungen für den deutschen Absatz nach diesem Lande allerdings ungünstiger, zumal zu jener Zeit auch die Konkurrenz Oesterreich-Ungarns auf dem rumänischen Markte in Folge der Beendigung des Zollkrieges zwischen beiden Ländern sich wieder fühlbar machte. || Unter diesen Umständen konnte der im Februar 1892 in Kraft getretene deutsche Vertragstarif, welcher namentlich in den ermässigten Getreidezöllen für Rumänien erhebliche Vortheile enthält, Rumänien nicht ohne Weiteres zugestanden werden. Immerhin zeigte es sich bald, dass auch unter der Herrschaft des neuen rumänischen Zolltarifs der rumänische Markt für die deutsche Ausfuhr noch von erheblicher Bedeutung blieb und die deutsche Industrie auf die Pflege ununterbrochener Handelsbeziehungen zu demselben besonderen Werth legte. Als daher die rumänische Regierung nach einiger Zeit ihre Geneigtheit kundgab, einen neuen Vertrag zu schliessen, und die Verhandlungen soweit vorgeschritten waren, dass sie einen befriedigenden Ausgang erhoffen lassen konnten, schien es im Juli v. J. angezeigt, Rumänien gegen Bindung seines Generaltarifs die ermässigten deutschen Getreidezölle interimistisch zuzugestehen, ein modus vivendi, welcher, da sich die Verhandlungen noch längere Zeit hinauszogen, wiederholt, zuletzt mit Gültigkeit bis zum Schlusse dieses Jahres verlängert worden ist. || Durch den nunmehr vorliegenden

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definitiven Vertrag werden dem deutschen Ausfuhrhandel nach Rumänien auf Nr. 10372. längere Zeit die wünschenswerthe Stabilität und volle Meistbegünstigung ge- Reich. sichert und durch die rumänischerseits zugestandenen Ermässigungen des rumänischen Tarifs Erleichterungen für verschiedene Industriezweige gewährt. || Im Ganzen genommen wird durch die vorliegenden Verträge der deutschen Erwerbsthätigkeit ein ausländisches Absatzgebiet von weit über 100 Millionen Mark auf längere Zeit und mit der Aussicht auf fernere gedeihliche Entwickelung erhalten.

II. Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Spanien.

Der am 12. Juli 1893 zwischen dem Reich und Spanien abgeschlossene, durch Vertrag vom 10. Mai 1885 in einigen Theilen abgeänderte und durch Abkommen vom 28. August 1886 verlängerte Handels- und Schiffahrtsvertrag ist seitens der Königlich Spanischen Regierung innerhalb der vertragsmässigen Frist gekündigt worden und am 2. Februar 1892 ausser Wirksamkeit getreten. Behufs Erneuerung des Vertragsverhältnisses wurde nach längeren Vorverhandlungen im November 1892 in Madrid zwischen dem Reich und Spanien in Unterhandlungen eingetreten, deren Ergebniss der vorliegende, am 8. August 1893 unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag bildet.

1. Vertragstext.

Dem Vertrage ist der Text des abgelaufenen deutsch-spanischen Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883 zu Grunde gelegt.

Die Artikel 1 bis 4 entsprechen den gleichen Artikeln des früheren Vertrages. Sie halten an dem Zugeständniss der Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiderseitigen Gebieten fest und ebenso an der Gleichstellung der Angehörigen des anderen Landes mit den Inländern in Bezug auf Handel, Verkehr, Schiffahrt und Gewerbebetrieb, soweit der Vertrag nicht Ausnahmen enthält. Sie sichern ferner die Gleichstellung mit den Inländern auch hinsichtlich des Niederlassungsrechtes, der Vermögensrechte und der Rechtsverfolgung und gewähren den beiderseitigen Aktien- etc. Gesellschaften dieselben Rechte wie den gleichartigen Gesellschaften irgend eines anderen Landes.

Artikel 5 nebst Anlage A regelt die Rechte und Befugnisse der Handlungsreisenden. Die neuen Bestimmungen beruhen im Wesentlichen auf der gleichen Grundlage wie die betreffenden Bestimmungen in den Verträgen des Reiches mit anderen Staaten. Den beiderseitigen Handlungsreisenden ist die Befugniss zur Ausübung ihres Geschäftes in dem anderen Lande, unter Gleichstellung mit den Handlungsreisenden anderer Staaten, gestattet. Die Mitführung von Waaren ist wie in anderen Verträgen untersagt und nur die Mitführung von Waarenmustern gestattet. Den deutschen Handlungsreisenden ist die Steuerfreiheit in Spanien zugesichert, so lange dieselbe den spanischen Handlungsreisenden in Deutschland gewährt wird.

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Die Muster der Handlungsreisenden sollen unter Beding der Wiederausfuhr und unter entsprechenden Kontrollmaassregeln beiderseits zollfrei zugelassen werden.

Wegen Gewährung der Zollfreiheit für Mustersendungen, welche nicht durch Handlungsreisende persönlich eingeführt werden, ist eine Bestimmung in das Schlussprotokoll aufgenommen worden. Daselbst ist ferner zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die in dem Artikel 5 enthaltenen Verabredungen, abgesehen von der Gleichstellung mit anderen Ländern, auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen keine Anwendung finden.

Artikel 6 entspricht im Wesentlichen dem gleichen Artikel des früheren Vertrages und enthält die Befreiung der beiderseitigen Angehörigen von persönlichen Dienstleistungen und von Abgaben zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewöhnlicher Umstände mit den herkömmlichen Ausnahmen. Eine Abweichung von den früheren Bestimmungen besteht lediglich darin, dass die Ausnahme, wonach die Angehörigen des anderen Theiles hinsichtlich gewisser militärischer Leistungen den Inländern gleichgestellt sein sollen, auf die betreffenden Leistungen beschränkt sind, welche dem Inländer als Eigenthümer oder Miether von Immobilien obliegen.

Artikel 7 knüpft, entsprechend dem Artikel 8 des früheren Vertrages, die Zulässigkeit von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten an die Voraussetzung der Ausdehnung solcher Verbote auf alle anderen Nationen, auf welche die gleichen Voraussetzungen zutreffen.

Artikel 8 nebst den dazu gehörigen Anlagen B, C, D und E und den Schlussprotokollbestimmungen zu diesem Artikel tritt an Stelle des Artikel 9 des früheren Vertrages und der dazu gehörigen Schlussprotokollbestimmungen und bezieht sich auf die neu vereinbarten Vertragstarife, deren Inhalt an anderer Stelle näher beleuchtet ist. Abweichend von dem früheren Vertrage ist an Stelle der allgemeinen Meistbegünstigung die Gleichstellung der Bodenund Industrie-Erzeugnisse des einen Landes bei der Einfuhr in das andere mit den übrigen Ländern hinsichtlich der Einfuhrzölle gegenseitig nur insoweit gewährt worden, als beiderseitig ein thatsächliches Interesse hierfür vorhanden ist. In dieser Hinsicht ergänzen sich die Listen der Anlagen B und C und bezw. der Anlagen D und E insofern, als die beiden ersteren zusammen alle diejenigen spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse enthalten, welche bei der Einfuhr in Deutschland weder anderen noch höheren Zöllen unterworfen werden dürfen als die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen Landes, während die gleiche Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle allen in den Anlagen D und E aufgeführten deutschen Boden- und Industrie-Erzeugnissen bei der Einfuhr in Spanien gewährleistet ist. Ergänzend ist im viertletzten Absatze des Schlussprotokolles ausdrücklich vereinbart worden, dass gegenseitig die Boden- und Gewerbs-Erzeugnisse auch hinsichtlich der Bestimmungen über Anwendung der Zolltarife nicht ungünstiger behandelt werden sollen, wie die

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irgend eines anderen Landes. Deutscherseits wäre es vorgezogen worden, das Nr. 10372. Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung auch hinsichtlich der Einfuhrzölle aufrecht zu erhalten. Alle hierauf gerichteten Bestrebungen sind aber an dem Widerstande Spaniens gescheitert. Da die Anlagen D und E alle diejenigen Artikel enthalten, welche für den deutschen Handelsverkehr nach Spanien überhaupt von Bedeutung sind, so dürfte die getroffene Vereinbarung im Erfolg der allgemeinen Meistbegünstigung nahe kommen.

Artikel 9 sichert in Hinsicht auf die Ausfuhrzölle die Gleichstellung mit allen anderen Ländern und entspricht dem Artikel 11 des früheren Vertrages. In einer Schlussprotokollbestimmung zu diesem Artikel hat Spanien den bestehenden spanischen Ausfuhrzoll auf Kork in Platten oder Tafeln gebunden und die Aufhebung des bestehenden Ausfuhrzolles für nicht silberhaltigen Bleiglanz in bedingter Weise in Aussicht gestellt.

Artikel 10 enthält ebenso wie Artikel 12 des früheren Vertrages die beiderseitige Berechtigung, bei der Einfuhr von Waaren zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder Fabrikation Ursprungszeugnisse zu fordern. Durch das für die letzteren in der Anlage F vereinbarte Formular ist Vorsorge getroffen, dass in denselben nur der deutsche bezw. spanische Ursprung der Waare im Allgemeinen bescheinigt werden muss, ohne dass der Name und Wohnort des Produzenten oder Fabrikanten der Waare genannt zu werden braucht. Schwer ist es in unseren an dem Geschäft mit Spanien betheiligten Kreisen empfunden worden, dass spanischerseits zur Zeit die Ausstellung der Ursprungszeugnisse ausschliesslich in spanischer oder französischer Sprache, andernfalls aber die Beibringung einer beglaubigten spanischen Uebersetzung gefordert wird. Die in dieser Hinsicht getroffene Vereinbarung ist geeignet, entsprechende Abhülfe zu schaffen.

Durch eine zu diesem Artikel gehörige Schlussprotokollbestimmung sind die eventuell für Legalisirung von Ursprungszeugnissen zu erhebenden Kosten limitirt und in diesem Punkte die Gleichbehandlung mit dritten Staaten, bedingt durch die Gewährung der Gegenseitigkeit, gesichert.

Artikel 11 setzt die Freiheit des Transitverkehrs fest, ebenso, in Anlehnung an Artikel 13 des früheren Vertrages, die Freiheit der auf Handelsniederlagen gebrachten Waaren im Falle der Wiederausfuhr unter entsprechenden Kontrolen. In Spanien bestehen staatliche Zollniederlagen nicht, sondern nur an wenigen Plätzen vom Staate genehmigte Handelsniederlagen. Demgemäss war auch bereits im früheren Vertrage von spanischer Seite im Schlussprotokoll ein entsprechender Vorbehalt gemacht worden.

Artikel 12 sichert wie Artikel 14 des früheren Vertrages, jedoch unter Ausscheidung der durch die Artikel 8 und 9 geregelten Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrzölle, die gegenseitige Meistbegünstigung hinsichtlich aller mit der Sicherstellung oder der Erhebung der Zölle, mit der Durchfuhr, den zollamtlichen Niederlagen oder den örtlichen Abgaben verbundenen Maassnahmen.

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