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In diesem Umfange zerfällt die Verwaltungsstatistik in die beiden Teile:

1. Statistik der gemeinwirtschaftlichen Betätigung der Behörden, 2. Statistik der Erwerbsanstalten der Behörden.

Zwar ist die Frage, ob die gemeinwirtschaftliche Tätigkeit wirtschaftsstatistisch sei, streitig; aber wir schließen uns G. von Mayr an.

Georg von Mayr betont mit Recht, daß die gemeinwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden usw. durchaus in den Rahmen wirtschaftsstatistischer Betrachtung gehört1); auch die Park- und Gartenverwaltung, die Kanalisation, das Feuerlöschwesen usw. nennt er neben den Gas- usw. Werken im einzelnen als hierher gehörig.

Ein überragender Bruchteil der öffentlichen Verwaltungsgeschäfte ist danach wirtschaftsstatistischer Art. Und doch wird eine große Zahl von Verwaltungsleistungen noch nicht statistisch erfaßt und dargestellt. Bei den Zentralbehörden dürften diese Lücken im allgemeinen am kleinsten sein. Aber bei den mittleren Verwaltungsbehörden, sowohl als nachgeordneten staatlichen wie als Selbstverwaltungskörpern, also z. B. bei den Bezirksregierungen und den Provinzialverwaltungen, sind die größten Lücken vorhanden, und bei den unteren Verwaltungsstellen, den Kreisen (Bezirksämtern u. ä.) und den Städten, laufen ebenfalls große Strecken statistisch unbeobachtet ab, so daß der Sinn der Verwaltung manchmal in sein Gegenteil verkehrt zu sein scheint. Nicht eine öffentliche Verwaltungsarbeit, sondern nur eine rein persönliche Diensterfüllung scheint hier oft geleistet zu werden, vor der konstitutionell lebende Volksgemeinschaften eigentlich bewahrt sein sollten.

Eine Statistik der Feuerpolizei als obrigkeitlichem Instrument zur Verhütung von Feuer,

eine Statistik der Baupolizei als Organ der baulichen Zusätze (Reklameschilder, Vorbauten, Antennen usw.), der Baufluchtlinienkontrolle

usw.,

eine Statistik der Wegepolizei als Aufsichtsorgan der Wegebauten - und Verbesserungen - und Sicherungen,

eine Statistik der Gewerbepolizei, abgesehen von der Schankerlaubnisstatistik, die allein überall aufgemacht wird; um nur einige kleine und doch für die Wirtschaft des Volkes wichtige Gebiete zu nennen, fehlen fürs erste fast ganz.

Wie denn überhaupt die innere Verwaltung, die die eigentliche allgemeine Verwaltung ist, am meisten unter der Geheimnistuerei ihrer

1) Georg von Mayr, Zur Systematik der Wirtschaftsstatistik. Statist. Archiv. 1920, 11. Band. S. 5.

Allgem.

Organe leidet, und doch am stärksten statistische Aufschließung verträgt.

Statistik ist ohne den Staat nicht denkbar; es sind die Massenerscheinungen im modernen Staat- ob man sie nun stärker als soziale oder als wirtschaftliche deklariert, ist dabei unwichtig - die den Gegenstand der Statistik bilden; wir werden ohne eine solche auf der Massenbeobachtung fußenden Staats- oder Gesellschaftskunde nicht auskommen. Die Statistik steht als solche Gesellschaftskunde in einer Reihe mit den sonstigen kundlichen Wissenschaften, mit der Erdkunde, der Naturkunde; aber wie letztere sich in Geographie, Botanik usw. umbenannt haben, so hat sich die Gesellschaftskunde, als,,Staatskunde" entstanden, zur Statistik entwickelt, wobei die Wirtschaftsstatistik wie auch die engere Sozialstatistik und die Kulturstatistik zu Teilgebieten anderer Hauptgebiete wurden, während die Bevölkerungsstatistik keine solche Patronage erfuhr und darum selbständig blieb; und wohl auch bleiben wird, solange die öffentliche Verwaltung auf den sog. Menschenrechten aufbaut, denn auf ihnen ruht der Staat als öffentliche Verwaltung, während alle anderen Fragen der Verwaltung nur Aufbauten auf diesem Fundament sind, denen auch einmal eine andere Form gegeben werden kann, ohne daß die Grundfesten sich erschüttern.

Der Staat beschäftigt uns zuerst in der Tat als Unternehmer im weiteren Sinne des Wortes; er betreibt Anstalten, die der Private nicht betreiben will oder gesetzlich verhindert ist zu betreiben; und er betreibt Anstalten im Wettbewerbe mit dem privaten Unternehmer, wenn der Staat glaubt, hierdurch dem allgemeinen Wohle zu dienen. Schließlich ist der Staat und jeder andere öffentliche Körper noch Besteller und Abnehmer und verdient auch in diesen beiden Funktionen unser wirtschaftstatistisches Interesse, sowie als wirtschaftlicher Kolonisator.

Es liegt auf der Hand, daß ein Teil dieser Aufgabengebiete auf festen Rechtsgrundlagen zu ruhen hat, da der Staat wie noch mehr die engeren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vor allem die Selbstverwaltungskörper, nicht einfach aus seiner nakten Macht heraus statistisch handeln darf. Doch gehört das Recht zu statistischen Erhebungen in die Gesamtheit der statistischen Schlußfragen und wird uns deshalb erst dort beschäftigen1).

§ 152. Die Verwaltungsstatistik als Geschäftsstatistik.

Die Statistik der gemeinwirtschaftlichen Betriebe kann vorweg zerlegt werden in 1. die Statistik der staatserhaltenden Betriebe, 2. die

1) Vgl. unten § 157.

der volkspflegerischen Betriebe und 3. die der Musteranstalten. Weite Teile dieser drei Gebiete gehören in die allgemeine Verwaltungsstatistik und fallen demgemäß nicht in unseren Rahmen hinein. Von den staatserhaltenden Betrieben sind aber zweifellos wirtschaftsstatistisch erfaßbar alle wirtschaftsrechtlich bedeutungsvollen Unternehmungen der öffentlichen Verwaltung, von denen aber die meisten, vielleicht sogar alle, irgendwie finanzstatistisch bereits berührt werden und uns demgemäß schon beschäftigt haben. Denn das ist der andere und tiefere Sinn der Finanz, daß sie den Staat erhalten hilft, während die Finanzstatistik ihn leicht als bloßes Verwaltungsorgan empfinden läßt.

Die volkspflegerischen Betriebe sind dagegen fast reine Kostenbetriebe, wenn sie auch häufig Gebühreneinnahmen aufweisen. Von den volkspflegerischen Betrieben werden neuerdings die wohnungspflegerischen sehr stark geführt, aber auch die Nahrungs- und GenußmittelKontrolle, die preisprüferischen Aufgaben (letztere gegenwärtig im Abbau) u. a. m. Weiter ist die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung, auch manches Gebiet der Jugendpflege statistisch ziemlich stark ausgebaut worden; einige dieser Gebiete greifen in die engere Sozialstatistik hinüber. Hauptsächlich haben die deutschen Großstädte auf diesen Gebieten in den letzten Jahren viel geleistet. Wenn sie sich erst einmal dazu durchgerungen haben werden, die statistische Bearbeitung nicht nur als Geschäftsübersicht aufzuziehen, sondern für die öffentliche Darstellung von den statistischen Ämtern bearbeiten zu lassen, wird erst ein wirklich tiefer Einblick in diese neuen Arbeiten gewährt werden. Die dritte Gruppe, die Musterbetriebe, werden gewöhnlich nur angelegt und gepflegt, um die Wirtschaft anzuregen.

Landwirtschaftliche Musterbetriebe sind ziemlich häufig; ja eine der wesentlichen Aufgaben der Provinzialverwaltungen in Preußen und der Landwirtschaftskammern wird in der Erhaltung solcher Musterbetriebe gesehen. Die Berichte der Landwirtschaftskammern sind vielfach angefüllt mit statistischen Daten über sie.

Gewerbliche Musterbetriebe sind heute selten; doch bemühen sich z. B. einzelne Städte, mit staatlicher Subvention, Kunstwerkstätten zu betreiben. Ihre Ergebnisse erscheinen bisher fast nur in sog. Verwaltungsberichten.

Ganz besonders große Bedeutung kommt den öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Besteller und als Abnehmer zu; sind doch unsere Behörden die größten Arbeitgeber, in jeder Beziehung.

Eine Stadtverwaltung in einer Stadt von 200 000 Einwohnern beschäftigt bei ihren gegenwärtigen Aufgaben etwa 2000 Personen, also auf 100 Einwohner 1 städtisch Beschäftiger. Dieses Riesenheer braucht

Arbeitsräume, Sitzungssäle, Repräsentationsräume, braucht Tinte, Feder und Papier, braucht Heizung, Beleuchtung usw., auch wenn weiter nichts als die laufende Verwaltung ordnungsmäßig besorgt wird. Treten einmalige Aufgaben an die Verwaltung heran, so werden noch mehr Bestellungen und Abnehmer nötig: Schulbauten, Markthallen, Stadthallen, Museumsbauten, Brücken, Straßenbahnen usw. sind Großaufgaben, denen die amtliche Statistik bereits seit langem gründlich nachgeht. Die Abnahmebedingungen, das Submissionswesen1) usw. gehören auch hierher, werden aber leider noch vielfach ungenügend statistisch gepflegt.

Der große uns hier besonders angehende wirtschaftsstatistische Gegenstand sind die Erwerbsanstalten.

Die Erwerbsanstalten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften bilden einen zwar verschieden großen, aber doch sehr wichtigen Bestandteil der ganzen Volkswirtschaft; sie sind nicht nur gewerbliche oder landwirtschaftliche oder Verkehrsunternehmungen gemeinhin, sondern entlasten die Steuerzahler im etwaigen Ausmaß der Rein-Einnahmen in der Steuerlast; sie lenken die Erwerbstätigkeit weiter Kreise in bestimmte Bahnen; sie steigern die Kreditwürdigkeit des öffentlichen Unternehmers, lenken aber auch große Kapitalien aus dem übrigen Wirtschaftsleben ab und den staatlichen usw. Anstalten zu und wirken auf die Bewegung des Leihzinses ungemein stark ein.

Diese volkswirtschaftlichen Auswirkungen der öffentlichen Erwerbsanstalten werden statistisch noch kaum beachtet, obgleich sie es aufs stärkste verdienen. Man beschränkt sich vielmehr fast ganz auf die Betriebsstatistik der Erwerbsanstalten.

Die Loslösung der Statistik der Erwerbsanstalten der öffentlichrechtlichen Körperschaften sowohl aus der Finanzstatistik, zu der im weiteren Verstande sie wegen der möglichen und tatsächlichen Entlastung der öffentlich-rechtlichen Einnahmequellen gehört, wie aus der Produktionsstatistik, in die die Erwerbsanstalten als überwiegend produzierende Unternehmungen gerechnet werden können, erfolgt aus folgenden Erwägungen:

1. Die eigentliche Produktionsstatistik ist eine Statistik der privaten Produktion; die Erwerbsanstalten aber wollen - mindestens zu einem erheblichen Teil ihrer Leistung nicht privatwirtschaftlich gewertet werden, selbst wenn sie oft ein gewisser,,privatwirtschaftlicher Geist" beseelt;

1) J. Wilden, Art. Submissionswesen. Handwörterbuch der Kommunalwissenschaften. 4. Band. 1. Aufl. Jena 1924, S. 154ff.

2. die Erwerbsanstalten gehören öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die bewußt nicht nach reinen Ertragsgesichtspunkten wirtschaften wollen;

3. die Erwerbsanstalten betreiben tatsächlich manches Werk aus nichtwirtschaftlichen Motiven: Wasserwerk, Schlachthof, Milchhof u. a. aus hygienischen Gründen, Gaswerk u. a. aus sicherheitspolizeilichen Gründen usw.;

4. andere Erwerbsanstalten sind bewußt Zuschußbetriebe: die Gartenverwaltung, die Museen, die Markthallen, die Stadthallen; und manche von ihnen können deshalb kaum als Erwerbsanstalt bezeichnet werden, sondern sind gemeinwirtschaftliche Werke, wie z. B. auch die Feuerwehr;

5. die Erwerbsanstalten sind teilweise dazu da, die einseitigen Einnahmequellen der Behörden, d. h. die Steuern, Gebühren und Beiträge, zu entlasten; die Einnahmen aus den Betrieben treten zu den übrigen Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften hinzu; sie können aber nicht,,erzwungen" werden, weshalb sie nicht echte ,,Finanz“ sind;

6. werden manche Werke als Musterbetriebe gepflegt, also erzieherischen und Bildungs-Zielen dienstbar gemacht, aber nicht auf eignen Steuertrag hin bewirtschaftet, so daß sie nicht finanzielle Erträge abwerfen, sondern Kosten verursachen, die aber nicht eigentliche Verwaltungsausgaben sind, sondern diese Muster-Werkstätten usw. doch ,,Betriebe" sein lassen.

Soweit die Erwerbsanstalten bewußt auf Erwerbseinkünfte hin bewirtschaftet werden, gehören sie hauptsächlich zum,,Grundbesitz“ der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, und zwar sind es hauptsächlich Domänen, Forsten und Bergwerksbestiz, denen zugleich der Vorzug anhaftet, die ersten und ältesten laufenden Staatseinkünfte überhaupt geliefert zu haben.

§ 153. Ressortstatistik.

Soweit die Staatsbetriebe durch allgemeine Betriebszählungen erfaßt werden, was in Deutschland erst seit der Gewerbezählung von 1925 wirklich umfassend geschieht, sind sie den Gewerbezweigen zuzuzählen, in deren Richtung sie produzieren. Unsere,,Betriebsstatistik" hat sie in dieser Beziehung bereits behandelt, ohne sie jedoch in ihrem Umfang und ihrer Zusammensetzung auszuweisen, da hierzu noch die Unterlagen fehlen.

Entsprechend ist auch ihre ,,Produktion" bzw. ihre Leistung in

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