Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sind dann weiter in solche der allgemeinen Verwaltung und solche der Spezialverwaltung zu zerlegen.

Es hat sich allmählich durchgesetzt, die Brutto-Ist-Rechnung als statistische Aufbereitungsgrundlage zu benutzen. Daß die Bruttorechnung gewählt wird, ist verständlich, weil die Nettorechnung zahlreiche, zumindest die sog. durchlaufenden Beträge nicht enthält. Daß die Ist-Rechnung gewählt wird und nicht die Soll-Rechnung, ist ebenfalls verständlich, da nur die erstere wirkliche Abrechnung ist, also ein Bild von der finanzwirtschaftlichen Wirklichkeit übermittelt.

Demgemäß müssen alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und die aus ihrem Abgleich sich ergebenden Überschüsse (bei den Einnahmen), Fehlbeträge (bei den Ausgaben) im einzelnen erkennbar sein, wobei die Überschüsse als Einnahme des neuen Jahres (aus dem Vorjahr) sichtbar zu machen sind und nicht nur als Kasseneingang.

[ocr errors]

Die kommunale Finanzstatistik hat andererseits besonders wenn sie nicht bloße Rechnungslegungsstütze sein will ein starkes Interesse am interlokalen und frühzeitigen Vergleich des kommunalen Etats, weshalb wir (mit Seutemann) für kommunale Zwecke die statistische Darstellung der Soll-Etats (des Voranschlags) ebenfalls als brauchbar bezeichnen.

Die Finanzstatistik läßt sich gut zerlegen in die engere Finanzstatistik, die eine Budgetstatistik ist, dann in die Steuerstatistik mit vorangehender Ausgabenstatistik, also eine Aufwands- und Aufwandsdeckungsstatistik, drittens in die Vermögensstatistik der öffentlichen Gemeinwesen und viertens in die Schuldenstatistik eben derselben, in welcher letzteren die Anleihenstatistik das Kernstück ist.

Die wesentlichen Grundsätze der Budgetstatistik sind hier bereits dargestellt; die Anlage derselben zeigt der folgende Paragraph.

§ 145. Die Anlage der Budgetstatistik.

Wenn man die materiellen Grundlagen für die eigentliche Finanzstatistik zerlegt, so kann man sie einteilen in 1. die Haushaltspläne oder Budgets, 2. die Haushaltsabrechnungen oder,,Rechnungen" und 3. die Vermögensnachweise.

Die Budgetstatistik kann sich auf eine statistische Darstellung der Voranschläge beschränken. Wegen der in Zeiten der Geldinflation starken Abweichungen zwischen dem Voranschlag und der Rechnung ist in den Inflationsperioden fast gar keine Finanzstatistik gepflegt worden. Aber nunmehr liegen in vielen Staaten konsolidierte Währungen vor, die die Vergleichung von Voranschlag und Rechnung ohne weiteres zulassen,

die auch die zeitliche Vergleichung unbeschränkt erlauben und mit jedem Jahr ausdehnen lassen.

Da die statistische Beobachtung nicht die Aufgabe hat, die Gegenwart als solche ergründen zu helfen, sondern die Wirklichkeit zu analysieren, so kommt es statistisch nicht so sehr darauf an, die leichter zugänglichen Voranschläge zu betrachten als vielmehr die Abrechnungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn auch diese,,Rechnungen" meistens um etwa 2 Jahre später erscheinen als die Voranschläge.

Die Budgetstatistik ist deshalb gewöhnlich keine Voranschlagsanalyse, sondern sie bemüht sich, wie das Budget sonst, die neuesten Voranschläge mit den letzten vorliegenden Abrechnungen zu vergleichen.

Was man unter,,vergleichender Finanzstatistik" versteht, ist gemeinhin eben dieser Abgleich entweder der Voranschläge oder der Rechnungen oder der Verbindung beider. Wenn die Finanzstatistik sehr viele postulative Fragen, z. B. der steuerlichen Gerechtigkeit, der steuerlichen Leistungsfähigkeit einzelner Steuerträgergruppen, der Handels- und der Gewerbefreiheit usw. beantworten helfen soll, so wird es oft nützlich sein, die Voranschläge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu bearbeiten, da aus ihnen gewöhnlich die gewollten Belastungen besser ersichtlich sind als aus den sog. Ist-Rechnungen.

Andererseits lassen erst die,,Rechnungen" die Auswirkung bestimmter wirtschaftspolitischer Maßnahmen erkennen; sucht man also die Wirklichkeit zu erfassen, so bilden diese,,Ist-Rechnungen" das bessere Material.

Die Finanzübersicht des Deutschen Reichs erstreckte sich in den letzten Jahren auf folgende 20 Abschnitte:

I. Reichspräsident, mit 1 Kapitel;

II. Reichstag, mit 1 Kapitel;

III. Reichsministerium, Reichskanzler, Reichskanzlei, mit

I Kapitel;

IV. Auswärtiges Amt, mit 2 Kapiteln;

V. Reichsministerium des Innern, mit 12 Kapiteln;

Va. Reichsministerium für die besetzten Gebiete, mit 3 Ka

piteln;

VI. Reichswirtschaftsministerium, mit 6 Kapiteln;

VIa. Vorläufiger Reichswirtschaftsrat, mit 1 Kapitel;

VII. Reichsarbeitsministerium, mit 8 Kapiteln;

VIII. Reichswehrministerium, mit 1 Kapitel;

IX. Reichsjustizministerium, mit 3 Kapiteln;

X. Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit

2 Kapiteln;

XI. Reichsverkehrsministerium, mit 1 Kapitel;
XII. Allgemeiner Pensionsfonds, mit 1 Kapitel;
XIII. Rechnungshof, mit 1 Kapitel;

XIV. Reichsschuld, mit 2 Kapiteln;

XV. Reichsfinanzministerium, mit 4 Kapiteln;
XVI. Reichsministerium für Wiederaufbau1);
XVII. Allgemeine Finanzverwaltung 2);

XVIII. Reichspostministerium, mit 2 Kapiteln.

Die allgemeine Finanzverwaltung zerfällt im Deutschen Reich im Ordinarium in 7 Einnahmekapitel, während die Ausgabekapitel sich den 20 eben genannten Abschnitten einfügen und in 1926 etwa auf 110 angestiegen waren.

Von den 7 Einnahmekapiteln zerfällt Kapitel I, das die Reichseinnahmen aus den Besitz- und Verkehrssteuern nachweist, in folgende ,,fortdauernde Steuern":

1. Einkommensteuer,
2. Körperschaftssteuer,
3. Kapitalertragssteuer,
4. Vermögenssteuer,

5. Vermögenszuwachssteuer,

6. Erbschaftssteuer,

7. a) allgemeine Umsatzsteuer,

b) Herstellersteuer und Kleinhandelssteuer;

8. Grunderwerbsteuer,

9. Kapitalverkehrssteuer,

a) Gesellschaftssteuer, b) Wertpapiersteuer, c) Börsenumsatzsteuer3), d) Aufsichtsratssteuer4),

10. Börsensteuer,

II. Kraftfahrzeugsteuer,

12. Versicherungssteuer,

13. Rennwett- und Lotteriesteuer,

14. Wechselsteuer,

15. Beförderungssteuern a) Personenbeförderung, b) Güterbeförde

rung.

Kapitel II enthält die,,einmaligen Besitz- und Verkehrssteuern",

nämlich

I. die Rhein-Ruhr-Abgabe bis 1925,

1) Mit 1925 aufgehoben.

2) Vgl. die folgende Aufstellung.

3) In 1926 aufgehoben.

4) In 1925 aufgehoben.

2. die Betriebsabgabe bis 1925,

3. die Steuer zum Geldentwertungsausgleich der Schuldverschreibungen (Obligationensteuer).

Kapitel III bringt die Zölle und Verbrauchsabgaben, und zwar mit Unterscheidung der verpfändeten und der anderen. Verpfändet sind 1. die Zölle,

2. die Tabaksteuer,

3. die Zuckersteuer,
4. die Biersteuer,

5. aus dem Branntweinmonopol ein Anteil. Die anderen Verbrauchsabgaben sind:

6. die Essigsäuresteuer,

7. die Weinsteuer,

a) Die Schaumweinsteuer,

8. die Salzsteuer,

9. die Zündwarensteuer,

10. die Leuchtmittelsteuer,

II. die Spielkartensteuer,

12. die statistische Gebühr,

13. aus dem Süßstoffmonopol.

Kapitel IV enthielt nur die bis 1924 erhobene,,Brotversorgungsabgabe".

Kapitel V weist die vom Branntweinmonopolamt abzuführenden Beträge aus.

Kapitel VI bringt die Erträge aus dem Bank- und Münzwesen,

nämlich

1. den Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank,
2. den Anteil des Reichs am Reingewinn der Golddiskontbank,
3. die Notensteuer,

4. die Einnahmen aus der Münzprägung und dem Münzwesen. Im Kapitel VII endlich sind folgende,,sonstige Einnahmen" verzeichnet:

1. Dividende aus den Stammaktien der deutschen Reichsbahngesellschaft (vorläufig allerdings nichts);

2. Vorzugsdividende aus den Vorzugsaktien der deutschen Reichsbahngesellschaft (mit 22,18 Millionen RM. in 1926);

3. aus den Überschüssen der Vorjahre, die in 1925 276,40 Mill., in 1926 sogar 367,82 Mill. RM. betragen hatten;

4. vermischte Einnahmen, für die eine andere Verrechnungsstelle nicht besteht (mit ca. 30 Mill. RM.).

Zu diesen Einnahmeposten des ordentlichen Haushalts treten die

Einnahmen im außerordentlichen Haushalt, die nach den Anfallstellen; d. i. nach den Zentralbehörden, vorgetragen werden; wie auch die Ausgaben sowohl im Ordinarium wie im Extraordinarium nach Zentralstellen und ihren Ämtern dargestellt werden1).

Die deutsche Finanzstatistik enthält neben diesen Abschnitten, die sonst den ganzen Inhalt eines normalen Haushaltsplanes bilden, noch einen besonderen Teil, der als Teil II den zum Teil I zusammengefaßten, bisher genannten, 4 Abschnitten angefügt ist, das sind die Kriegslasten.

Auch dieser Teil II zerfällt in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt, von denen jeder wieder in Einnahmen und Ausgaben sich teilt. Die ordentlichen Einnahmen fließen von der allgemeinen Finanzverwaltung aus Mitteln des ordentlichen Haushalts in Teil I und aus Verwaltungseinnahmen; die ordentlichen Ausgaben zerfallen in fortdauernde und einmalige.

Die außerordentlichen Einnahmen zerfallen a) in Einnahmen in Erfüllung des Londoner Abkommens, nämlich

I. aus dem Schuldverschreibungsdienst der deutschen Reichsbahn, 2. aus der äußeren Anleihe,

3. aus dem Dienste der Industrieobligationen,

4. aus der Beförderungssteuer (des ordentlichen Haushalts, Teil I), 5. aus dem allgemeinen Reichshaushalte,

6. aus den verpfändeten Zöllen und Abgaben;

b) Einnahmen aus Mitteln des außerordentlichen Haushalts und c) vermischte Einnahmen.

Alle diese Einnahmen gehen voll als Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes der Kriegslasten hinaus, so daß ihnen kein wirtschaftlicher Gegenwert gegenübersteht 2).

Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden monatlich durch die Reichshauptkasse nachgewiesen, wobei die Ausgaben seit 1925 zerfallen in

I. Überweisungen an die Länder und Gemeinden,

2. Reparationszahlungen,

3. Verwaltungskosten.

1) Vgl. diese Darstellung z. B. Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1926, S. 408-410.

2) Nach dem Voranschlag für 1926 schließt Teil I mit 7626778,4 Tausend Reichsmark in Einnahmen und Ausgaben ab, Teil II (Kriegslasten) mit 1486643,3 Tausend Reichsmark. In Teil I nimmt das Extraordinarium etwa 4% des ganzen Etats ein, in Teil II dagegen etwa 90%.

« AnteriorContinuar »