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Fragebogen zur Gehaltsstatistik für Angestellte.

Nummer des Betriebes

I. Firma:

II. a) Verkehrsübliche Bezeichnung der Art des Betriebs:

b) Zu welcher Reichsarbeitsgemeinschaft und zu welcher ihrer Untergruppen gehörig ?

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A. Gesamtzahl aller Angestellten dieses Betriebs:
1. Kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen)
(im Sinne des § 59 des Handesgesetzbuchs)..
2. Technische Angestellte, d. h. solche, die mit
höheren technischen Dienstleistungen gegen
feste Bezüge betraut sind (Maschinentech-
niker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner u. dgl.,
im Sinne des § 133 a der Gewerbeordnung)....
3. Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche An-
gestellte, die gegen feste Bezüge und nicht
lediglich vorübergehend mit der Lei-
tung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder
einer Abteilung desselben beauftragt sind (im
Sinne des § 133 a der Gewerbeordnung)....
4. Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen
oder lediglich mechanischen Dienstleistungen
beschäftigt werden, wenn diese Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet (im Sinne des § i
Ziffer 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
v. 20. Dez. 1911, Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 889)

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Zusammen....

Die Erhebung der Einzelgehälter erfolgt auf besonderen Fragekarten für die einzelnen Angestellten.

Wenden!

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1. Werden Entfernungszulagen gezahlt? (ja oder nein)

2. Wie lange zahlt der Arbeitgeber dem Angestellten
im Falle der Erkrankung das Gehalt .....
3. Wurden einmalige Wirtschaftsbeihilfen
nach dem 31. Dez. 1918 gewährt? (ja oder nein)
Wenn ja: Wann?.......

4. a) Werden freie Wohnung (mit Heizung und
Beleuchtung) gewährt? (ja oder nein)...
Wenn ja: Sind dafür Beträge in das Ge-
halt eingerechnet? (ja oder nein).....
b) Werden Mietbeihilfen gewährt? (ja oder
nein)..

Wenn ja; Sind dafür Beträge in das Ge-
halt eingerechnet? (ja oder nein).

c) Werden Heizmittel gewährt? (ja oder nein) Wenn ja: Sind dafür Beträge in das Gehalt eingerechnet? (ja oder nein)........ 5. Wurden nach dem 31. Dezember 1918 noch andere Leistungen gewährt, insbesondere Gratifikationen, Tantiemen und Gewinnbeteiligung? (ja oder nein)

VI. Tarife:

.......

Wenn ja In welcher Gesamthöhe ?.....

Für

kauf-
männi-
sche
Ange-
Ange-
stellte stellte

tech

Be

Bureau

nische

triebs

beam te

ange. stellte

usw.

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§ 133. Das Volkseinkommen.

Volkseinkommen nenne ich die in einer Wirtschaftsperiode im Inlande erzeugten verzehrbaren Werte, gleichgültig, ob sie in dieser Periode verzehrt oder aufgespart werden, sowie den Überschuß, der im Verkehr mit dem Auslande an verzehrbaren oder aufgesparten Werten in eben dieser Periode entstanden ist.

Denn der Sinn jedes Einkommens ist, daß es verzehrbar ist und sich gegebenenfalls zum Aufbewahren (Sparen) eignet, gleichgültig, ob es Geld- oder Naturaleinkommen ist, gleichgültig aber auch, ob es aus der Produktion, aus dem Handel und Verkehr, aus der hauswirtschaftlichen Arbeit oder freier Berufsarbeit oder Beamtentätigkeit fließt.

Man kann es betrachten nach den Einkommensquellen der Produktion, des Handels, des Verkehrs usw., oder aber nach dem Beruf der Einkommensempfänger, oder drittens nach den üblichen Einkommensarten als Einzeleinkommen in privaten und in öffentlichen Wirtschaften, als Arbeits- und als Besitzeinkommen der verschiedenen Arten, als Natural- und als Geldeinkommen usw.

Man kann,,das Volkseinkommen als Inbegriff der Individualeinkommen" kurzerhand bezeichnen1), dann ist aber eine Interpretation des Begriffes,,Individualeinkommen" erforderlich.

Die Gewinnung des Volkseinkommens als Summe der Einkommen der einzelnen Erwerbstätigen ist bestimmt nicht ausreichend, da das Einzeleinkommen mit Werten aus unentgeltlichen Leistungen wie z. B. Reparaturleistungen der Hausfrau, Kochleistungen derselben oder ihrer Tochter usw. überhaupt nicht und mit den Nebeneinnahmen der Familienangehörigen gewöhnlich nur unvollkommen belastet wird, so daß eine Unsumme geleisteter Arbeit nicht in das Einzeleinkommen und somit auch nicht in das nach der,,personalen Methode" ermittelte Volkseinkommen eingeht.

Alfred Marshall) erkennt die besondere Bedeutung der unentgeltlichen Leistungen, setzt sie aber aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ein, um das Volkseinkommen zu gewinnen, sondern betrachtet als Volkseinkommen den Nettorpoduktionsbetrag, der für ihn — in normalen Zeiten dem Gesamtbetrag der Konsumtion gleich ist. Wenn W. Winkler in diesem Gesamtbetrag noch die Verbrauchsdienstleistungen wie auch die Verbrauchsnutzungen aussondert3), so hat er

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1) Ernst Schuster, Das Einkommen. Tübingen 1926. S. 166ff.
2) Marshall, Principles of Economics, 7. Aufl. London 1916.

3) Wilhelm Winkler, Art.,,Einkommen" im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl.

für die statistische Beobachtung des Volkseinkommens uns einen guten Dienst erwiesen.

Auch schließen wir uns ihm gern an, wenn er feststellt, daß bei einer Erfassung der Einkommen der physischen Personen noch nicht enthalten sind in dem so beschränkten Volkseinkommen: a) die Einkommen der von der Einkommensteuer befreiten Personen, b) die abzugsfähigen Posten, c) die nicht fazierten Beträge, während andererseits einrücken a) alle abgeleiteten Beträge, b) alle Eingänge, die nicht Einkommen, sondern Vermögensverschiebung sind.

Es tritt aber hinzu alles Reineinkommen der juristischen Personen, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften usw., und als dritte Einkommensart jener Betrag, der unmittelbar in das Volksvermögen (durch Sparen, Anlegen usw.) eingegangen ist.

Inwieweit das Naturaleinkommen in Geld umrechenbar ist und umgerechnet wird, das hängt von zum Teil ganz anderen Beobachtungen ab, wie z. B. den Warenpreisnotierungen, Verbrauchsberechnungen usw., hier stellen wir nur fest, daß alles Naturaleinkommen für die statistische Darstellung des Volkseinkommens erst in Geldwerten angesetzt werden muß.

Das Volkseinkommen kann nach allem aber doch nur nach der sog. subjektiven Methode ermittelt werden, wenn eine direkte Ermittlung stattfinden soll — denn Einkommen hat nur die,,Person“ des irgendwie Erwerbstätigen.

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Jede nicht rein subjektive — d. i. von der Person, sei sie natürliche oder juristische Person ausgehende Methode der Gewinnung des Volkseinkommens ist der Gefahr der Doppelzählung auf der einen Seite und der Gefahr der Auslassung auf der anderen ausgesetzt.

Das Volksvermögen dagegen kann entweder auf objektiver oder realer, gegenständlicher Grundlage die Objekte, die als Vermögen angesehen werden können, zusammenfassend beschreiben, oder wenn nur an das einen Ertrag abwerfende Vermögen gedacht wird, was in mancher Hinsicht volkswirtschaftlich kennzeichnender ist als das ertraglose und ertraghabende verbunden durch Kapitalisierung der Erträge gewonnen werden.

Wenn der Verein für Sozialpolitik auf seiner Wiener Tagung das Thema,,Volkseinkommen und Volksvermögen" eingehend behandeln ließ1), so haben die Referate und Verhandlungen zweifellos klärend

1) Beiträge zur Wirtschaftstheorie, herausgegeben von Karl Diehl, mit Beiträgen von Alfred A monn, Gerhard Kolm, Ernst Schuster, W. R. Weyermann, Franz Zizek, München u. Leipzig 1926.

gewirkt. Es steht aber fest, daß die beiden Begriffe, jeder für sich, von den einzelnen Produzenten der Statistik nach gewissen Zielsetzungen verschieden weit gefaßt worden sind; und es dürfte feststehen, daß das immer so bleiben wird.

Tatsächlich behält Zizek recht, wenn er sagt1):,,Aus der Art der Berechnung muß abgeleitet werden, für welche Zwecke die Ziffern verwendbar sind."

Je nach dem Ziel der Verwendung der zu gewinnenden statistischen Daten über Volkseinkommen und Volksvermögen wird sich, ja muß sich die Zusammensetzung der zu erfragenden Gegenstände verändern. Eine Untersuchung über die Steuerkraft der Bevölkerung eines Landes wird unmöglich gleich angelegt sein dürfen etwa einer Untersuchung über die Kreditwürdigkeit oder Kreditfähigkeit desselben Landes, obgleich Personal- und Realsteuern dem gleichen Einteilungsprinzip unterliegen mögen wie Personal- und Realkredit. Eine Untersuchung über den Volkswohlstand wird ganz anderer Anlage bedürfen als etwa eine Beobachtung der wirtschaftlichen Hilfsquellen des Landes.

Die statistische Darstellung des Volkseinkommens kann nur in Geld gelingen. Es sind zuerst die Einkommen aller physischen Personen in Geld ausgedrückt aufzuaddieren, wobei nur die aus ihnen gewährten abgeleiteten Einkommen, die wir auf Almosen, Geschenke, Ausgedinge u. ä. beschränken, wie es auch W. Winkler mit Recht tut (Art. Einkommen, a. a. O., S. 375), abzuziehen wären. Dann sind die Reineinkünfte der juristischen Personen, weiter die der öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus ihren Erwerbsanstalten und die sonstigen Reinerträge derselben, sowie die bei ihnen allen unmittelbar in Vermögensanlagen übergegangenen Einkünfte in Geld ausgedrückt hinzuzuzählen.

Die Darstellung des Volkseinkommens geschieht danach in absoluten Geldbeträgen, von denen die (nachträglich in Geld umgerechneten) Naturaleinkommensbeträge teilweise nur geschätzt sein werden. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß solche Ermittlungen verhältnismäßig gut gelingen können, besonders wenn eine gute Einkommenbesteuerung nicht bloß der physischen Personen, sondern auch der juristischen, wie seit 1921 in Deutschland durch die Körperschaftssteuer, besteht.

Den Gefahren etwaiger Doppelzählung vermag man verhältnismäßig sicher auszuweichen.

Die äußere Darstellung des Volkseinkommens bleibt am besten auf

1) Beiträge zur Wirtschaftstheorie, herausgegeben von Karl Diehl, a. a. O. S. 132.

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