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deren leichte Verderblichkeit rasches Abstoßen erwünscht macht wie z. B. Seefische.

Leider ist die Auktionsstatistik ungewöhnlich mangelhaft entwickelt1); wo sie gepflegt wird, trägt sie lokalen Anstrich, was ihre Verbreitung naturgemäß behindert. Und doch sind die Auktionsstätten Handelsstätten von größter Bedeutung; für frische Lebensmittel und Rohstoffe, für nichtvertretbare Waren (im Gegensatz zur Börse), aber auch für Fertigwaren, sowie schließlich für außergewöhnliche Warenanfälle, bilden sie die Sammel- und die Handelsstätte. Hinzu kommt, daß die Auktionen gemeinhin einer gewissen öffentlichen Aufsicht unterstehen, so daß ihre Tätigkeit verhältnismäßig zuverlässig statistisch erfaßbar wäre.

Wahrscheinlich ist die den Auktionen anhaftende Spontaneität, mehr aber wohl die unzureichende Einsicht in ihre volkswirtschaftliche Bedeutung 2) der Grund für die bisherige Mangelhaftigkeit der Auktionsstatistik.

Doch beanspruchen die Auktionsbetriebe als Großhandelsstätten oft mehr statistisches Interesse als gewisse Gruppen der Kleinhandelsbetriebe.

Die Statistik der Warenbörsen, die Statistik der Warenhäuser, die an sich bereits kleinbetrieblichen Handel aufweisen, die Statistik der Warenausstellungen, die ein Gemisch von Groß- und Kleinhandel darstellen, sie alle sind ebenfalls noch sehr unzureichend gepflegt, soweit es um den Handelsbetrieb dabei geht.

Nur einige Fachzeitschriften bringen durch Spezialberichterstatter oder auf Grund amtlicher Notierungen den Betriebsumfang, die Betriebsleistung, manchmal auch die Betriebskosten dieser Handelsbetriebsstätten, mit einiger Unregelmäßigkeit, ähnlich wie bei den Auktionsstätten.

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Im Handelsgewerbe sind zur Verhütung von Übervorteilung unerfahrener Personen, zur Sicherung des Ansehens des ganzen Gewerbes, sowie zum Schutz der Handeltreibenden eine ganze Anzahl gesetzlicher Vorschriften zu beachten, deren Durchführung die Kleinhandelsbetriebsstatistik stark unterstützen kann.

1) In der großen Sammlung,,die Statistik in Deutschland", die den Stand der praktischen Statistik um 1910 vorträgt, kommt das Wort Auktionsstatistik überhaupt nicht vor.

2) M. Kröhne, Die Großhandelsversteigerung. Zeitschrift f. d. ges. Staatswissenschaft. Erg.-Heft 32, 1909.

An der Spitze dieser hauptsächlich gerade den Kleinbetrieb im Umherziehen treffenden polizeilich vorzunehmenden Maßnahmen steht das Hausiergewerbe oder Wandergewerbe in Waren.

Diesen ansehnlichen Teil des Kleinhandels können wir durch die Bescheinigungsregister der Gewerbe- usw.-Polizei statistisch erfahren.

Preußen stellt allerdings die Wandergewerbescheine, um die es hierbei hauptsächlich geht, bereits als Teil der Steuerstatistik dar1), aber es wird auch die Anzahl der ausgefertigten Gewerbescheine und ihre Beziehung auf 1000 Einwohner des Ausstellungsbezirkes, weiter die Anzahl der an Musiker usw. ausgegebenen Gewerbescheine u. a. hierbei gezeigt.

Bayern bringt dagegen einen besonderen Abschnitt ,,Hausiergewerbe" unter dem Hauptabschnitt,,Gewerbe und Industrie" und zeigt hier die Zahl der erteilten sowie der ausgedehnten Wandergewerbescheine an einem Ort, an mehreren Orten oder einem unteren Verwaltungsbezirk, in einem Regierungsbezirk, in ganz Bayern, und außerhalb Bayerns giltig, unterscheidet die zugelassenen Personen nach dem Geschlecht, scheidet die Ausländer unter ihnen aus und gibt schließlich die,,Begleiter" nach dem Geschlecht getrennt an2), sowie die,,Musikantenscheine", die nach der Zahl der Inhaber, der Zahl der Gesellschafter, der Zahl der hier zugelassenen Begleiter, jeweils nach Geschlecht und ob Ausländer, aufgezeigt werden3).

Württemberg gibt nur den Betrag der Wandergewerbescheine unter den Ertragssteuern an, Sachsen dagegen wieder die Anzahl der erteilten und der ausgedehnten Wandergewerbescheine und die Beteiligung der Inländer und der Ausländer daran1).

Wegen der in der gehandelten Ware selbst liegenden Betriebsgefahr ist weiter der Handel mit Metallen, sowohl der Klein- wie auch der Großhandel, konzessionspflichtig. Die Anträge zur Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Metallen, die übrigens auf einzelne Metalle beschränkt werden können, sind nach dem Gesetz vom 11. Juni 1923 in großer Ausführlichkeit über die Person des Antragstellers gehalten, und könnten sehr gut betriebsstatistisch ausgebeutet werden. 1) Vgl. Statistisches Jahrbuch für Preußen, 22. Bd., 1926, S. 228ff. 2) Statistisches Jahrbuch für Bayern, 1924, S. 118.

3) Die an Inländer zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55, 1-3 der GewOrdnung) erteilten Wandergewerbescheine gelten für das ganze Reich. Die an Ausländer erteilten, sowie die an Inländer für Schaustellungen (§ 55, 4 GewO.) erteilten Scheine gelten nur für den Bezirk, von dessen Behörde sie ausgestellt sind, und bedürfen außerdem der Genehmigung der jeweils zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde.

4) Statistisches Jahrbuch für Sachsen, 1921/23, S. 165.

Bisher geschieht das nirgends, obgleich genaue Auskünfte über Firma, Betriebsart bzw. Geschäftssitz, Unternehmungsform, Personal, Handelsumfang, fachliche Vorbildung des Antragstellers, u. a. polizeilich verlangt werden, was auch für den Handel mit Giften gilt. Schließlich dient die polizeilich ausgestellte Legitimationskarte für inländische Kaufleute, Handlungsreisende und Handlungsagenten (§§ 44, 44a Absatz 1 bis 5 der Reichsgewerbeordnung) zum Überblick über den Geschäftsreisenden-Umfang, d. h. über die Personen, die gewerbsmäßig Bestellungen auf Waren suchen oder Waren aufzukaufen suchen.

Für einzelne Warenarten sind dabei noch besondere Legitimationskarten auf Grund des § 43 der Reichsgewerbeordnung auszugeben; für den Vertrieb von Druckschriften, von denen sogar ein Verzeichnis bei der Polizei einzureichen ist; gelegentlich auch für den Vertrieb von Traubenweinen, Erzeugnissen der Leinen- und Wäschefabrikation, Nähmaschinen und anderer im Haushalt benötigten Waren.

Neben diesen Dauerbescheinigungen, die statistisch bisher nur sehr wenig ausgebeutet werden1), könnte auch noch die ungeheuere Masse der für besondere Anlässe ausgefertigten Handelserlaubnisscheine statistischer Bearbeitung zugeführt werden; so vor allen Dingen die Messekarten, die Karten für fliegende Händler, für Marktverkaufsstände, u. ä., die auf Grund des § 105b Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung, in der Fassung der Verordnung der Reichsregierung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 5. Febr. 1919, meistens in Verbindung mit örtlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe, erteilt werden.

Im Anhang zu den Kapiteln B und C sei noch festgestellt:

Die Konzentrationserfolge in der deutschen Werftindustrie, die Schaffung des sog. Bremer Blocks unter Führung der AG. Weser und Tecklenborg in 1926, erst recht nicht die Bestrebungen nach einem Hamburger Schiffbaublock usw., alle diese betriebswirtschaftlich weittragenden Fragen, sind aus der Betriebsstatistik nicht zu beantworten.

Aber auch eine Unternehmungsstatistik läßt natürlich die für die wirtschaftliche Lage oft viel wichtigeren Bestrebungen und Vereinbarungen oder gleich- oder entgegengesetzt gerichteten Tendenzen der Unternehmer nicht erkennen; es kann vielmehr durch die Betriebsstatistik immer noch der sicherste Einblick, nämlich ein quantitativer,

1) Die bayerische Statistik stellt sie im Statistischen Jahrbuch für Bayern dar; aber bemerkenswerterweise in dem Abschnitt ,,Gewerbe und Industrie", und nicht unter,,Handel und Verkehr", wohl weil die gesetzliche Grundlage sich in der Reichsgewerbeordnung befindet.

in die Lage der Wirtschaft gegeben werden, dessen weitere Zerlegung durch besondere Heraushebung der Handels- und der Verkehrsbetriebe unter solchen Umständen aber von allergrößter Wichtigkeit ist.

D. Verkehrsbetriebsstatistik.

§ 46. Allgemeines.

Ein Verkehrsbetrieb ist ohne die Feststellung seiner dem Verkehr dienenden Bauten, seiner Gleislänge bei Eisenbahnen, seiner Telegraphenlinienlänge bei Telegraphenunternehmungen, seiner Briefkästen bei der Post, seiner nichtmotorischen Wagen, Personenwagen, Güterwagen, bei der Eisenbahn usw. überhaupt nicht richtig statistisch zu beschreiben. Weiter ist das Betriebspersonal ganz anders zusammengesetzt als bei Fabrikbetrieben oder in Handwerkswerkstätten; der Fahrdienst, der Außendienst überhaupt u. a. sind für gewerbliche Betriebe gemeinhin sehr unwichtig, für die Eisenbahn usw. die wesentliche Aufgabe.

Die Verkehrsbetriebe im eigentlichen Sinne erscheinen in den Betriebszählungen Deutschlands als Inhalt der Gewerbegruppe XXI ,,Verkehrsgewerbe", seit 1925,,Verkehrswesen" genannt.

Für die Ermittlung der Verkehrsbetriebe ist bislang der sog. Gewerbebogen benutzt worden (vgl. oben S. 185 ff.), der weit davon entfernt ist, die Verkehrsbetriebsfragen sämtlich zu stellen, die zur Erkenntnis der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Verkehrsunternehmungen und des Verkehrswesens beantwortet werden müßten.

Die Zahlen der gewerblichen Betriebszählungen z. B. für das deutsche Reich 1882 76108 Verkehrsbetriebe, 1895 78696, 1907 88290 besagen darum auch außerordentlich wenig; und auch die Menge der beschäftigten Personen mit 175246 in 1882, 230431 in 1895 und 404768 in 1907 vertieft den Einblick nicht erheblich, vor allem wenn berücksichtigt wird, daß allein die öffentlich betriebenen vollspurigen Eisenbahnen im Deutschen Reich, die bis dahin nicht in die Verkehrsbetriebsstatistik einbezogen worden sind, in 1907 für sich 692 408 Arbeiter und Beamte1) beschäftigten.

Bei solcher Sonderstellung der öffentlichen Verkehrsanstalten ist auch in 1925 kein merklicher Fortschritt in der besonderen Erfassung der Verkehrsbetriebe überhaupt eingetreten, obgleich die Reichsbahn usw. dieses Mal in die Gewerbeaufnahme einbezogen worden sind.

1) Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands, herausgegeben vom Reichs-Eisenbahnamte.

An die,,Niederlassungen" des eigentlichen Verkehrsgewerbes ist in 9/10 der Fragen des Gewerbebogens offenbar überhaupt nicht gedacht worden, und erst bei der Frage 10 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen sind Landfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, aber nur soweit Kraftmaschinen, erfragt worden.

Die Verkehrsbetriebe zerfallen nach der Art der von ihnen verwendeten Verkehrsmittel in Wagenverkehrsbetriebe, Eisenbahnbetriebe,

Autoverkehrsbetriebe, Schiffahrtsbetriebe, Luftverkehrsbetriebe usw.

Die Verwendung von Wagen, die durch tierische Kräfte bewegt werden, ist seit der Verbreitung des Automobils so stark zurückgegangen, daß diese Umstellung volkswirtschaftlich von größter Bedeutung sein müßte. Aber eine Möglichkeit zur einwandfreien Ermittlung der privaten Verkehrsbetriebe und ihrer Betriebseinrichtungen für die ältere Zeit besteht nicht mehr, und für die heutige Zeit sind zahlreiche Feststellungen noch nicht erreicht, die nötig wären, um überhaupt erst einmal eine klare Unterlage für die Verkehrsbetriebsstatistik zu erlangen.

Die wie für die Industriebetriebe bisher allein eingerichtete Personengrößenklassenstatistik der Verkehrsbetriebe gewährt keinen irgendwie brauchbaren Einblick in das Verkehrsgewerbe.

Die Aufteilung aller gewerblichen Betriebe in Klein-, Mittel- und Großbetriebe mit 1-5 bzw. 6-50 bzw. über 50 beschäftigten Personen bedeutet eine ganz besonders harte Unterbringung für zahlreiche Verkehrsbetriebe. Nur die Betriebe mit fester Produktionsstätte vertragen vielleicht eine solche Aufteilung ohne zu große Entstellung ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung. Die Handels- und die Verkehrsbetriebe aber können bei solcher Klassifikation vollkommen falsch untergebracht werden. Nicht, daß die beschäftigten Personen als Maßstab ganz verschwinden müßten; wohl aber wäre Betriebsart und Betriebsanlage mit der Personenzahl zu verbinden, also z. B. Hypothekenmakler mit 1 Angestellten, Buttergroßhändler mit 3 Angestellten, Kleinbahnunternehmung mit 200 Angestellten, 10 Lokomotiven usw., Speditionsgeschäft mit 5 beschäftigten Personen und 3 zweispännigen Fuhrwerken usw.

Bleiben wir nur bei den Verkehrsunternehmungen, so wäre also außer den bisher erfragten Personen und Kraftfahrzeugen noch zu bearbeiten und nicht nur zu erfragen: 1. die besondere Art des Betriebes, wäre 2. zu erfragen die Menge, Zusammensetzung und Art der nichtmotorischen Betriebsmittel, 3. der räumliche Bezirk, in dem der Verkehrsbetrieb wirkt.

Denn ein Verkehrsbetrieb hat eben einen anderen Raumbegriff; neben dem besten Unterbringungsraum seiner Betriebsmittel ist der

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