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bestenfalls, daß eine wirtschaftliche Maßnahme nicht die erwarteten, sondern andere Auswirkungen gehabt hat.

Daß aber solche Auswirkungen ursächlicher Natur seien, kann die Statistik nicht beweisen; sie kann nur die Vermutung aussprechen, daß, wenn die übrigen (statistisch nicht erforschten) Bedingungen gleichbleiben, vielleicht ein ähnliches Ergebnis wie das bisher festgestellte auch wenn es noch so überraschend war erwartet werden darf.

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§ 40.

Die gewerblichen Betriebszählungen im Deutschen Reich 1882-1925.

Die Statistik der Urproduktion umfaßt:

1. die Agrarstatistik nebst Nebengewerben,

2. die Bergbaustatistik,

3. die übrige Urproduktion, zu der u. a. der Fischfang, der Korallenabbau, die Perlfischerei usw. gehören.

Zur gewerblichen Betriebsstatistik rechnen wir von diesen nur wie oben erklärt die unter 2 und 3 genannten Gebiete: Bergbau und die übrige Urproduktion. Die Gewinnung von Rohstoffen oder sonstigen natürlichen Produkten zwecks gewerblicher Verwertung derselben führt sie zwanglos mit den Gebieten der Stoffverarbeitung und Stoffveredelung zusammen; ja sie sind ein miteinander wirtschaftlich ungemein fest verwobenes Gebilde, für das ein und dasselbe Fragebogenschema sich sehr gut verwenden läßt, wenn man will, geradezu notwendig ist.

Denn es zeigt sich, daß die gewerbliche Rohstoffgewinnung und die ganze gewerbliche Verarbeitung (Umformung, Umwandlung, Veredlung von Rohstoffen aller Art) die z. B. für die landwirtschaftliche Betriebsstatistik wichtigste Frage nach der Betriebsfläche überhaupt nicht nötig hat, daß weiter die Fragen nach dem Rechtsverhältnis des Eigentümers und die Fragen nach dem Arbeitsverhältnis des Betriebsleiters unter ganz anderen Gesichtswinkeln, nämlich in der Hauptsache unter dem der Betriebsform bzw. Betriebsverfassung gestellt werden müssen, während sie in der landwirtschaftlichen Betriebsstatistik ,,Besitzfragen" bleiben, daß drittens die Zahl der beschäftigten Personen, viertens die Zahl und Art der verwendeten Kapitalien und Maschinen im besonderen, fünftens die Unterscheidung der gewonnenen Erzeugnisse, u. m. a., eine gänzlich andere Bedeutung für den Betrieb hat als in der Landwirtschaft.

Erst mit der Gewerbeaufnahme des Jahres 1882 ist im Deutschen Reich die Loslösung der Volkszählung von der Gewerbe

zählung eingetreten. Durch Gesetz vom 13. Februar 1882 (RGBl. S. 9) wurde die Erhebung einer allgemeinen ,,Berufsstatistik" angeordnet, die am 5. Juli 1882 stattfand. Die Erhebung erfolgte mit Hilfe a) eines Zählungsbogens und b) einer Gewerbekarte. Durch den Zählungsbogen wurde eine Berufszählung ermöglicht, indem er nur für je einen einzelnen Inhaber, also Gewerbebetrieb ohne Mitinhaber, Gehilfen oder Motoren, auszufüllen war; durch die Gewerbekarte wurden die Gewerbebetriebe mit Mitinhabern, Gehilfen oder Motoren erfragt.

Die folgende Gewerbeaufnahme vom 14. Juni 1895, die auf dem Reichsgesetz vom 8. April 1895 (RGBl. S. 225) fußte, bezog auch das Versicherungsgewerbe ein und erreichte durch eine erstmalig den Zählern gegebene genaue,,Anweisung", daß jeweils am Sitz eines jeden Betriebes ein Gewerbebogen ausgefüllt worden ist, wenn wenigstens ein Gehilfe (oder Mitinhaber) oder doch irgendeine Maschine (oder Mühle) arbeitete. Auch für zeitweilig ruhende Gewerbebetriebe war ein Gewerbebogen auszufüllen.

Die gewerbliche Betriebszählung von 1895 hat die Erfahrungen der früheren nutzbringend verwertet; sie hat aber noch ein besonderes Verzeichnis nach der tatsächlichen Beschäftigung der als beschäftigt summarisch genannten Personen ausfüllen lassen, wohl um eine mögliche Gegenkontrolle zu den Fragen nach der Arbeitslosigkeit in Spalte 16 und 17 der Haushaltungsliste zu haben (vgl. den Abschnitt ,,Berufsstatistik").

Die Gewerbebetriebe, soweit sie als Alleinbetriebe ohne Motoren zu zählen waren, erschienen aber wieder in der Haushaltungsliste und nicht auf dem Gewerbebogen. Die gleiche Haushaltungsliste mußte auch die Fragen nach dem Hausiergewerbe und den Hausindustriellen tragen.

Erst die gewerbliche Betriebszählung von 1907 hat die vollständige Befreiung der Haushaltungsliste von gewerbestatistischen Einzelfragen gebracht, aber man verfiel auf den neuen Weg, ein Gewerbeformular für die kleineren Betriebe von dem Gewerbebogen für die größeren getrennt auszugeben (vgl. § 39).

In der Regel war für jeden Betrieb ein Gewerbepapier auszufüllen. Waren aber verschiedenartige Gewerbe zu einem Betriebe vereinigt, so mußte auch für jeden dieser Teilbetriebe ein besonderes Zählpapier ausgefüllt werden.

Das Gewerbeformular1) war für Gewerbe auszufüllen, in denen höchstens 3 Personen einschließlich des Inhabers beschäftigt und keine

1) Abgedruckt u. a. in Bd. 201 der Statistik des Deutschen Reiches, S. 40/41.

Umtriebsmaschinen verwendet, keine Motorwagen, Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobilen, Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen benutzt werden, und von denen außerhalb der Betriebsstätte keine Personen beschäftigt werden.

Der Gewerbebogen war für Gewerbebetriebe auszufüllen, in denen wenn auch nur zeitweise 4 und mehr Personen (einschließlich des Inhabers oder sonstigen Betriebsleiters) tätig sind oder elementare Kraft für Umtriebsmaschinen (Motoren) oder Motorwagen, oder Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobilen, Dampffässer oder Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen verwendet werden, oder wenn außerhalb der Betriebsstätte Personen beschäftigt werden. Filialen mit eigener Leitung, sowie örtlich abgetrennte Betriebsabteilungen sind als selbständige Betriebe zu betrachten. Auch für zeitweilig ruhende (unterbrochene) Gewerbebetriebe (Kampagne-, Saisonbetriebe) war ein Gewerbebogen auszufüllen.

Ein besonderer Gewerbebogen war auch auszufüllen, wenn eine Betriebsabteilung auch als selbständiger Gewerbebetrieb vorkommt, z. B. die zu einer Tuchfabrik gehörige Wollwäscherei, Spinnerei, Weberei, Appreturanstalt, Färberei, sowie für solche Betriebsteile, die eine in sich abgeschlossene, ergänzende oder vorbereitende oder abschließende Arbeit verrichten, wie z. B. die Eisgewinnungsanstalt einer Brauerei, die Gasanstalt einer Tuchfabrik, die Modelltischlerei einer Maschinenfabrik, die Emballagenfabrik einer Zigarettenfabrik.

Das Geschäftspersonal war in solchen Fällen wenn nötig zu teilen, so daß jede beschäftigte Person nur einmal und zwar dort, wo sie hauptsächlich beschäftigt wurde, zu zählen war. Ebenso waren die motorischen Kräfte sachgemäß zu verteilen.

Wenn mehrere Gewerbebogen ausgefüllt wurden, so war unter Frage 13 anzugeben, ob die einzeln gezählten Betriebe einen ,,Gesamtbetrieb" bilden, d. h. gemeinsame Leitung und Buchführung haben, und außer der Zahl der ausgefüllten Gewerbebogen auch noch jeder Gewerbezweig zu nennen, für den je ein Gewerbebogen angelegt war, sowie die Kopfzahl des Gesamtpersonals und die Gesamtzahl der mechanischen Kräfte.

Hatte der Betriebsinhaber auch noch andere Gewerbebetriebe, so waren diese unter Frage 14 aufzuzählen und dabei anzugeben, wo für sie Gewerbebogen ausgefüllt worden waren; und hatte er auch Land- und Forstwirtschaft, so war unter Frage 15 hierüber Auskunft zu geben, im besonderen, wo die Land- und Forstwirtschaftskarte ausgefüllt wurde.

Gab es für einen Betrieb mehrere Inhaber, so mußten sich diese einigen, wer von ihnen den Gewerbebogen ausfüllte.

Die Ausfüllung hatte am Sitze des Betriebes oder im Kontor, wenn Sitz und Betriebsstätte nicht zusammenliegen, zu erfolgen.

Aus den Erfahrungen dieser drei großen Betriebszählungen1) ist die vierte Betriebszählung vom 16. Juni 1925 (gemäß dem Reichsgesetz vom 13. März 1925, RGBl. I, S. 19) abgeleitet worden.

Die gewerbliche Betriebszählung von 1925 erstreckte sich auf: I. Industrie und Handwerk (auch Hausgewerbe und Heimarbeit), 2. Bergwerke, Salinen, Steinbrüche und Gruben, 3. Bauwesen, 4. Gas-, Wasser- und Elektrizitätsgewinnung und -versorgung, 5. Handel und Bankwesen (auch Sparkassen), 6. Versicherungswesen, einschließlich der Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Versicherungsanstalten, 7. Verkehrswesen, 8. Gasthöfe, Schankwirtschaften, Pensionen u. dgl., 9. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Badeanstalten, Desinfektionsanstalten, Leichenbestattung und ähnliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, 10. Theaterwesen, Musik- und Schaustellungsgewerbe u. dgl., II. Hochseefischerei, 12. Kunst-, Handels-, Dekorationsund Landschaftsgärtnerei, unter Ausschluß des eigentlichen Gartenbaus (Bodenbewirtschaftung), der durch den Landwirtschaftsbogen erfaßt

wird.

Die Betriebszählung von 1925 hat die Gewerbegruppeneinteilung der früheren Betriebszählungen jedoch stark verändert, so daß ein einfacher Vergleich der Betriebe nach Gewerbegruppen vielfach nicht mehr möglich ist. Die Gewerbegruppeneinteilung von 1925 unterscheidet sich von der letzten in 1913 wie folgt:

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1) Über die gewerbliche Betriebszählung im Weltkriege, vom 15. August 1917, braucht hier nur festgestellt zu werden, daß sie als eigentliches Ziel die Ermittlung der kriegsverwendungsfähigen Männer hatte, so daß nicht die Betriebsgröße, nicht das Betriebsziel, nicht die Erzeugnisse statistische Bearbeitung zu finden brauchten und auch nicht gefunden haben. Nur die namentlichen Verzeichnisse der beschäftigten Personen haben damals behördliches Interesse gehabt, weshalb wir die Betriebszählung von 1917 nicht zu den großen oder allgemeinen Betriebszählungen rechnen.

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XXIII. Theater-, Musik- und Schau- XXII. Verkehrswesen.

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Für die Ausfüllung des Gewerbebogens war in 1925 die,,gewerbliche Niederlassung", das Geschäft, der Betrieb usw. zuständig. Für jede räumlich getrennte Niederlassung war am Sitz der betreffenden Niederlassung ein eigener Gewerbebogen auszufüllen, wenn eine Unternehmung außer der Hauptniederlassung noch Zweigniederlassungen,

1) Eine alphabetische Gewerbeliste zur Einreihung der ermittelten Betriebe in die Gewerbegruppen, -klassen und -arten für 1907 ist in Bd. 213 der,,Statistik des Deutschen Reiches" abgedruckt.

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