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Ad Artikel „Occupation".

Generalacte der Berliner Conferenz 1885.

Congo.

Vertragschließende Parteien: Österreich-Ungarn, Deutsches Reich, Belgien, Dänemark, Spanien, Vereinigte Staaten Nordamerikas, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden, Norwegen, Türkei.

Gegenstand der Verhandlung:

1. Eine Declaration, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken des Congo, in dessen Mündungen und den angrenzenden Gegenden, nebst gewissen, damit im Zusammenhange stehenden Bestimmungen;

2. eine Declaration, betreffend den Sclavenhandel und die Unternehmungen, welche bezwecken, zu Lande oder zur See dem Handel Sclaven zuzuführen;

3. eine Declaration, betreffend die Neutralität der in dem vertragsmäßig festgestellten Congobecken begriffenen Landstriche;

4. eine Acte für die Schiffahrt auf dem Congo, welche den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragend, auf diesen Strom, seine Zuflüsse und die ihnen gleichgestellten Gewässer jene allgemeinen Grundsätze ausdehnt, die in den Artikeln 108 bis 116 der Schlussacte des Wiener Congresses ausgesprochen sind, und zwischen den Signatarmächten dieser Acte die freie Schiffahrt auf den schiffbaren Wasserläufen, die mehrere Staaten von einander scheiden oder durchziehen, zu regeln bestimmt sind, Grundsätze, welche seither vertragsmäßig auf Flüsse Europas und Amerikas und namentlich auf die Donau mit dem von dem Pariser Vertrage

von 1856, dem Berliner Vertrage von 1878 und den Londoner Verträgen von 1871 und 1883 vorgesehenen Änderungen angewendet worden sind;

5. eine Acte bezüglich der Schiffahrt auf dem Niger, welche gleichfalls mit Berücksichtigung der localen Verhältnisse auf diesen Strom und seine Zuflüsse die nämlichen, in den Artikeln 108 bis 116 der Wiener Schlussacte enthaltenen Grundsätze ausdehnt;

6. eine Declaration, welche für die internationalen Beziehungen gleichförmige Normen hinsichtlich der Besitzergreifung festsetzt, die in Zukunft an den Küsten des afrikanischen Continentes stattfinden könnten.

In der Erwägung, dass die Zusammenfassung dieser verschiedenen Documente in ein einziges Instrument von Nutzen sein könnte, haben die Bevollmächtigten selbe in einer Generalacte vereinigt, welche aus folgenden Artikeln besteht:

Capitel I. Declaration, betreffend die Freiheit des Handels im Becken des Congo, in dessen Mündungen und den angrenzenden Gegenden, und darauf bezügliche Bestimmungen.

Artikel 1.

Der Handel aller Nationen wird vollkommene Freiheit genießen:

1. In allen Gebieten, welche das Becken des Congo und seiner Zuflüsse bilden. Dieses Becken wird begrenzt durch die Kammhöhen der benachbarten Becken, namentlich jener des Niari, des Ogowe, des Schari und des Nils im Norden; durch die östliche Kammlinie der Zuflüsse des Sees Tanganyika im Osten; durch die Kammhöhe der Becken des Zambeze und der Loge im Süden. Es begreift sonach alle Gebiete, welche ihr Wasser dem Congo und seinen Nebenflüssen zuführen, mit Inbegriff des Sees Tanganyika und seiner östlichen Zuflüsse.

2. In der Küstenzone, welche sich längs des atlantischen Oceans von dem Parallelkreise von 2° 30' südlicher Breite bis zur Mündung der Loge erstreckt.

Die nördliche Grenze folgt dem Parallelkreise von 2° 30' von der Küste an bis zu jenem Punkte, wo diese Linie auf

das geographische Becken des Congo stößt, mit Vermeidung jedoch des Beckens des Ogowe, auf welches die Stipulationen der gegenwärtigen Acte keine Anwendung finden.

Die südliche Grenze folgt dem Laufe der Loge bis zu ihrer Quelle, von wo sie sich nach Osten wendet, bis zu ihrem Zusammentreffen mit dem geographischen Becken des Congo.

3. In der Zone, welche sich östlich vom Becken des Congo, wie es oben abgegrenzt wurde, bis zum Indischen Ocean erstreckt, vom 5° nördlicher Breite bis zur Mündung des Zambeze im Süden; von diesem Punkte an folgt die Demarcationslinie dem Zambeze bis 5 Meilen oberhalb seiner Vereinigung mit dem Shiré und setzt sich auf der Kammlinie fort, welche die nach dem See Nyassa zufließenden Gewässer von den Zuflüssen des Zambeze trennt, um endlich auf die Wasserscheide zwischen dem Zambeze und dem Congo überzugehen.

Es wird ausdrücklich erklärt, dass bei der Ausdehnung des Principes der Handelsfreiheit auf die östliche Zone die in der Conferenz vertretenen Mächte sich nur für sich selbst verpflichten, und dass dieses Princip auf Gebiete, welche gegenwärtig einem unabhängigen und souveränen Staate gehören, nur insoweit Anwendung finden wird, als dieser seine Einwilligung hiezu gibt. Die Mächte kommen überein, bei den auf dem afrikanischen Litorale des Indischen Meeres bestehenden Regierungen ihre guten Dienste eintreten zu lassen, um deren diesfällige Zustimmung zu erlangen, und auf jeden Fall dem Transit aller Nationen die günstigsten Bedingungen zu sichern.

Artikel 2.

Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, haben freien Zutritt zum ganzen Littorale der oben aufgezählten Gebiete, zu den Flüssen, welche sich dort ins Meer ergießen, zu allen Gewässern des Congo und seiner Zuflüsse mit Inbegriff der Seen, zu allen an diesen Gewässern gelegenen Häfen, sowie zu allen Canälen, welche zukünftig zu dem Zwecke gebaut werden könnten, um die in der ganzen Ausdehnung der im Artikel 1 beschriebenen Gegenden befind

lichen Wasserläufe oder Seen miteinander zu verbinden. Sie werden alle Arten von Transporten unternehmen und die Meer- und Flusscabotage sowohl als die sonstige Flusschiffahrt in gleicher Weise wie die Nationalen ausüben können.

Artikel 3.

Die Waren jedweder Provenienz, unter welcher Flagge sie immer in diese Gebiete importiert werden, sei es zur See, auf Flüssen oder zu Lande, werden keine anderen Taxen zu zahlen haben, als jene, welche als billige Vergütung für Ausgaben, die zu Nutzen des Handels gemacht werden, eingehoben werden könnten, und welche unter diesem Titel gleichmäßig von den Nationalen, wie von den Fremden aller Nationalitäten getragen werden müssen.

Jede differentielle Behandlung ist untersagt, sowohl bezüglich der Schiffe als der Waren.

Artikel 4.

Die in diese Gebiete importierten Waren werden von Eingangs- und Tarifzöllen befreit bleiben.

Die Mächte behalten sich vor, nach einer Periode von 20 Jahren zu entscheiden, ob die zollfreie Einfuhr aufrecht erhalten werden soll oder nicht.

Artikel 5.

Keine Macht, welche in den obenbezeichneten Territorien Souveränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, kann darin Monopole oder Privilegien irgend welcher Art in Handelsangelegenheiten ertheilen.

Alle Fremden ohne Unterschied werden dort in Bezug auf den Schutz ihrer Person und ihres Besitzes, die Erwerbung und Übertragung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens und die Ausübung ihres Gewerbes dieselbe Behandlung und dieselben Rechte genießen wie die Nationalen.

Artikel 6. Bestimmungen in Betreff des Schutzes der Eingeborenen, der Missionäre und der Reisenden, und bezüglich der Religionsfreiheit.

Alle Mächte, welche in den angegebenen Territorien Souveränitätsrechte oder Einfluß ausüben, verpflichten sich,

über die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerungen und die Verbesserung ihrer moralischen und materiellen Existenzbedingungen zu wachen und zur Abschaffung der Sclaverei und besonders des Negerhandels mitzuwirken; sie werden alle religiösen, wissenschaftlichen und Wohlthätigkeitsunternehmungen, welche zu diesem Zwecke creiert und organisiert werden, oder die Tendenz haben, die Eingeborenen zu unterrichten und sie die Vortheile der Civilisation zu lehren und schätzen zu machen, ohne Unterschied der Nationalität und des Cultus beschützen und begünstigen.

Ebenso werden auch die christlichen Missionäre, die Gelehrten, die Forschungsreisenden, ihre Escorten, ihr Besitz und ihre Sammlungen gleichfalls den Gegenstand speciellen Schutzes bilden.

Die Gewissensfreiheit und die religiöse Toleranz sind den Eingeborenen wie den Nationalen und den Fremden ausdrücklich gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung jedes Cultus, das Recht, kirchliche Gebäude zu errichten und Missionen jedweden Cultus zu organisieren, wird keinerlei Beschränkungen oder Behinderungen unterworfen werden.

Artikel 7.

Die am 1. Juni 1878 zu Paris revidierte Convention der universalen Postunion findet Anwendung auf das vertragsmäßige Becken des Congo.

Die Mächte, welche in demselben Souveränitäts- oder Protectoratsrechte ausüben oder ausüben werden, verpflichten sich, sobald die Verhältnisse es erlauben werden, die nothwendigen Maßregeln zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung zu treffen.

Artikel 8. Aufsichtsrecht der internationalen
Schiffahrtscommission des Congo.

In allen jenen Theilen des in der gegenwärtigen Declaration bezeichneten Territoriums, in welchen keine Macht Souveränitäts- oder Protectoriatsrechte ausüben sollte, wird die kraft des Artikels 17 eingesetzte internationale Schifffahrtscommission des Congo die Anwendung der durch die gegenwärtige Declaration proclamierten und bekräftigten Principien zu überwachen beauftragt sein.

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