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fahrtspolizei betrifft, unter den Befehlen des Hafencapitäns von Sulina und seiner Organe.

Es hat sich namentlich den im Abschnitte V enthaltenen, auf den Lichterdienst bezüglichen Bestimmungen zu unterziehen.

Art. X. Es hat an der Stelle zu ankern, welche ihm von dem ersten oder zweiten Lootsencapitän zu Sulina bezeichnet wird.

Der Capitän oder der ihm Nächste im Range stellt sich hierauf innerhalb 24 Stunden in der Kanzlei des Hafencapitäns vor, um daselbst die Schiffspapiere zu deponieren.

Art. XI. Es ist den Booten der auf der Rhede ankernden Schiffe untersagt, zur Nachtzeit ohne brennende Schiffslaterne den Eingang des Hafens oder diesen selbst zu befahren.

Capitel II. Von der Hafenpolizei von Sulina.

Art. XII. Der Hafen von Sulina umfaßt den Arm von Sulina auf eine Länge von drei Seemeilen, von der durch die Spitzen der Dämme an der Mündung gebildeten Einfahrt an gerechnet.

Art. XIII. Kein Segel- oder Dampfschiff von mehr als 100 Tonnen darf die Einfahrt von Sulina passieren, möge es von der See her- oder den Strom herabkommen, ohne einen von der Localverwaltung patentierten Lootsen an Bord zu haben.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die regelmäßig verkehrenden Dampfschiffe, welche sich ihrer eigenen Lootsen bedienen können.

Von der Verpflichtung, einen patentierten Lootsen an Bord zu nehmen, sind auch jene Schifie von nicht mehr als 150 Tonnen befreit, welche, nur mit Ballast beladen, die Sulinamündung durchfahren.

Der Lootsendienst ist durch die im Abschnitt IV des gegenwärtigen Reglements enthaltenen besonderen Bestimmungen geregelt.

Art. XIV. Kein Schiff darf in den Hafen von Sulina einfahren oder denselben verlassen, ohne seine Nationalflagge aufzuhissen.

Die Hafenbehörden gestatten keinem Schiffe ohne Flagge die Durchfahrt.

Art. XV. Wenn der Canal von Sulina dem Hafencapitän wegen Unwetters unfahrbar erscheint, wird eine blaue Flagge am Leuchtthurme aufgezogen, welche anzeigt, dass die Lootsen der Administration nicht nach der Rhede fahren können.

Art. XVI. Die Capitäne sind gehalten, an jenen Stellen vor Anker zu gehen, welche ihnen von den Hafenbehörden hiezu bezeichnet werden, und über Aufforderung dieser Behörden den Ankerplatz zu wechseln, wenn dies für nothwendig erkannt wird.

Den Dampfschiffen, deren Länge 130 englische Fuß übersteigt, sowie den Schleppzügen, ist, wenn sie auf der Bergfahrt ankommen, untersagt, in einer Abtheilung des Hafens von Sulina, wo andere Schiffe stationiert sind, umzuwenden.

Art. XVII. Die Capitäne stellen sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft in der Kanzlei des Hafencapitäns vor, um daselbst ihre Schiffspapiere vorzuweisen.

Sie sind ferner, mit Ausnahme der Capitäne der regelmäßig verkehrenden Dampfschiffe, gehalten, ihre Papiere dem Director der Navigationscasse zu Sulina vorzuweisen, welcher der Musterrolle eines jeden in die Donau einfahrenden Schiffes, von was immer für einer Tragfähigkeit, eine Stampiglie aufdrückt, welche die Worte: „Europäische Donaucommission, Navigationscasse zu Sulina", die Jahrzahl und die Protokollnummer enthält.

Wenn die Schiffe, welche aus dem Meere kommen, nicht länger als 24 Stunden in Sulina anhalten, werden die Schiffspapiere den Capitänen sogleich nach Vollziehung der vorgeschriebenen Formalitäten zurückgestellt.

Im entgegengesetzten Falle bleiben sie in der Kanzlei des Hafencapitänes deponiert, durch dessen Vermittelung sie, insoferne dies stattzufinden hat, der competenten Consularbehörde übermittelt werden; mit Ausnahme dieses Falles soll die Musterrolle sich immer an Bord des Schiffes befinden.

Art. XVIII. Nach dem Ankern vertäuen sich die Schiffe an den zu diesem Zwecke, den beiden Ufern entlang, angebrachten Haftstöcken oder an den bereits geankerten Schiffen;

es dürfen jedoch längs jedes Ufers nie mehr als drei Schiffskörper Bord an Bord vertäut sein.

Sie ziehen ihren Klüverbaum und ihre Backspieren ein, welche in keinem Falle zur Vertäuung der Boote gebraucht werden dürfen.

Während der ganzen Zeit, in welcher das Schiff vor Anker liegt, bleiben die Raaen scharf angebrasst.

Art. XIX. Es ist den Schiffen der kleinen Cabotage, sowie den Lichterschiffen untersagt, des Nachts im Hafen umher zu fahren.

Die Hafenboote und Handelsschiffe dürfen des Nachts ihre Stelle nicht verändern, ohne eine brennende Laterne zu führen.

Art. XX. Es ist nicht gestattet, innerhalb des Hafens Theer oder Pech an Bord zu wärmen.

Die Capitäne haben darüber zu wachen, dass an Bord keine anderen Lichter als Glaslampen oder Laternen gebraucht werden.

Art. XXI. Der Capitän jedes im Hafen von Sulina anlangenden Schiffes, dessen Ladung ausschließend oder zum Theile in Petroleum, Geschütz- oder Sprengpulver oder anderen explodierenden Stoffen besteht, ist gehalten, hierüber sogleich und vor der Ankerung dem Hochbootsmann oder dem Lootsen seine Erklärung abzugeben und die Ermächtigung zur Einfuhr des Pulvers, mit welcher er versehen sein muß, vorzuweisen.

Art. XXII. Schiffe, welche Petroleum an Bord haben, dürfen nur im unteren Theile des Hafens, am linken Ufer, stromabwärts von allen anderen Schiffen vor Anker gehen, und es ist ihnen untersagt, in einem anderen Theile des Hafens sich zu vertäuen oder Anker zu werfen.

Schiffe, welche explodierende Stoffe an Bord haben, dürfen nur im oberen Theile des Hafens, stromaufwärts von allen anderen Schiffen vor Anker gehen, vor Anker gehen, und sie sind gehalten, eine rothe Flagge an der Spitze des Fockmastes zu führen.

Art. XXIII. Ehe die Capitäne aus dem Hafen nach dem Meere hinausfahren, stellen sie sich in der Kanzlei des Hafencapitäns vor, um ihre Papiere vorzuweisen; ingleichen sind sie, mit Ausnahme der Capitäne der regelmäßig verkehrenden

Dampfschiffe, gehalten, ihre Papiere dem Director der Navigationscasse vorzulegen, der die bei der Einfahrt der Musterrolle, nach obigem Artikel XVII, aufgedrückte Stampiglie nunmehr durch Überdrucken mit einem Stempel oblitteriert.

Die Musterrolle kann dem Capitän nicht zurückgestellt werden, bevor er sein Connaissement darüber, ob das Schiff beladen austritt, vorlegt; bei Schiffen jedoch, welche ihre Ladung auf der Rhede von Sulina einnehmen oder ergänzen, kann die Vorlage des Connaissements durch jene eines von der competenten Consular- oder Localbehörde bestätigten Manifestes ergänzt werden, welches die Gattung und Menge der eingeladenen Waren angibt. Dieses Manifest muß gleichfalls vor Rücknahme der Musterrolle vorgelegt werden.

Nach Berichtigung der durch den bestehenden Tarif an der Sulinamündung eingeführten Schiffahrtsgebüren und nach Erlegung oder Consignation der, kraft der Schiffahrtspolizeireglements oder kraft des obgenannten Tarifes verhängten Geldstrafen, wird die Musterrolle der Kanzlei des Hafencapitäns vorgelegt, wo stets die letzte Abfertigung der abgehenden Schiffe stattzufinden hat und welche den Capitänen dieser Schiffe den Passierschein erfolgt, dessen sie bedürfen, um in die See zu stechen.

Art. XXIV. Der Capitän jedes Schiffes, welches infolge eines Unfalles oder widrigen Windes im Hafen von Sulina Zuflucht sucht oder genöthigt ist, dahin wieder zurückzukehren, nachdem es daraus ausgelaufen war, um in die See zu stechen, ist gehalten, sich innerhalb 24 Stunden nach dem Einlaufen, in der Kanzlei des Hafencapitäns vorzustellen, um daselbst seine Erklärung abzugeben.

Auch ist er gehalten, in derselben Frist dem Director der Navigationscasse zu Sulina seine Musterrolle vorzuweisen. Diese Rolle wird ihm sogleich zurückgestellt.

Art. XXV. Schiffe, welche in einem der im vorstehenden Artikel vorgesehenen Fälle in den Hafen von Sulina einlaufen, dürfen nur im unteren Theile des Hafens, an jenem Punkte, welcher ihnen durch den Hochbootsmann oder durch den Lootsen angewiesen wird, vor Anker gehen.

Capitel III. Gemeinschaftliche Verfügungen für die Rhede und den Hafen von Sulina.

Art. XXVI. Der Artikel LXXIII des gegenwärtigen Reglements, welcher das Auswerfen des Ballastes an anderen, als den dazu angewiesenen Stellen untersagt, gilt insbesondere für die Rhede und den eigentlichen Hafen von Sulina.

Art. XXVII. Auf jedem im Hafen oder auf der Rhede von Sulina ankernden Schiffe, welches nicht auf seiner äußeren Verkleidung die Angabe seines Namens enthält, muß, so lange es vor Anker liegt, dieser Name in großen Lettern an einer leicht sichtbaren Stelle seines Hintertheiles angebracht sein.

Art. XXVIII. Es ist untersagt, ohne Bewilligung des Hafencapitäns, Anker, Ketten und andere im Hafen und auf der äußeren Rhede abandonierte Gegenstände heraufzuholen.

Art. XXIX. In Fällen des Strandens und Scheiterns, sowie in Fällen von Havarie, leistet der Hafencapitän von Sulina den dringend erforderlichen Beistand, um das Bergen der Ladung, des Schiffes und seines Tackelwerkes zu sichern und das allgemeine Interesse der Schiffahrt zu wahren.

Sobald dies geschehen, begibt er sich der Leitung des Bergegeschäftes und übersendet alle durch ihn aufgenommenen Acten an die nächste competente Behörde.

Abschnitt II. Von der Strompolizei.

Capitel I. Allgemeine Vorschrift.

Art. XXX. Jeder Capitän oder Patron eines Segel- oder Dampfschiffes mag dasselbe auf der Fahrt begriffen sein oder stationierend vor Anker liegen, oder am Ufer vertäut sein — hat darüber zu wachen, daß sein Schiff weder die freie Fahrt behindere, noch Beschädigungen anderer Schiffe oder der Treppen, Bojen, Signale, Leinwege und anderer der Schiffahrt dienender, im Strome und an den Ufern angebrachter Vorrichtungen verursache; mit der gleichen Sorgfalt hat er über seine eigene Sicherheit zu wachen.

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