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Man hat diese Massregel in der Absicht die Grösse der Grundstücke nicht unter ihre Bauwürdigkeit herabsinken zu lassen, in verschiedenen deutschen Ländern als eine zweckmässige ja nothwendige anerkannt und es sind dieserhalb ganz unabhängig von der Zusammenlegung viele Verordnungen erlassen worden. Auch Knaus hielt die Festsetzung eines Parcellenminimums für nothwendig, und in der Versammlung deutscher Landund Forstwirthe zu Stuttgart sprach man sich gleichfalls für die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung aus. Meines Wissens ist dadurch nirgends die Zusammenlegung gehindert worden 1).

Durch das Vorstehende glaube ich nachgewiesen zu haben dass die Wahl des einen oder des andern Verfahrens sich nach den Culturverhältnissen und dem Bedürfnisse der Gegend, in welcher es zur Anwendung kommen soll, richten, dass also, wenn die Betriebsweise in einem Lande verschieden ist, die Art der bessern Eintheilung der Felder gleichfalls eine verschiedene sein muss und dass, nach den hierüber vorliegenden Erfahrungen, da wo Parcellenbesitz besteht, das nassauische Consolidationsverfahren den Vorzug verdient. Das demselben gegenüber stehende Separationsverfahren hat dadurch eine bedeutende Ausdehnung erlangt, dass in den alten Provinzen des Königreichs Preussen besondere Behörden für die Ausführung thätig sind. Deren Bemühungen ist es gelungen einem dem Separationsverfahren nachgebildetem Verfahren in einigen Gegenden der Monarchie Eingang zu verschaffen, für welche das nassauische Verfahren geeigneter gewesen wäre. Ich rechne hierhin, ausser den Rheinlanden, auch Westphalen, das Münsterland, Hohenzollern, das sogenannte Hinterland und die südlichen Theile von Hannover und Kurhessen. Die Begrenzung ist selbstverständlich durch die Ackerbauverhältnisse bedingt. Ich habe bereits in meiner Schrift (S. 65) hierauf aufmerksam gemacht und glaube mit Beziehung auf die oben mitgetheilten Verhandlungen über die Einführung des Separationsverfahrens in der Rheinprovinz auch hier wieder darauf aufmerksam machen zu müssen. Die traurigen Erfah

1) Vgl. meine Schrift S. 61, Knaus a. a. O. S. 40, Krämer a. a. O. S. 85, 86 und 94.

rungen, welche man in dieser Beziehung in Baiern, Baden und dem Grossherzogthum Hessen gemacht hat, scheinen mir geeignet uns auch hier den rechten Weg zu zeigen. Die neue landwirthschaftliche Zeitung von Dr. Fühling (S. 360 von 1867) empfiehlt meine Schrift besonders auch den Anhängern des altpreussischen Separationsverfahrens, welche dasselbe auf die jüngern Provinzen übertragen möchten. Es ist nicht meine Absicht, hierauf jetzt weiter einzugehen, zumal ich annehmen kann, dass auch das preussische Ministerium die Frage ob und wie weit die Verordnung vom 2. September 1867 noch auf andere Landestheile auszudehnen sein wird, einer Prüfung unterworfen werde. In Westphalen sowie im Münsterland haben sich bereits Stimmen für die Einführung eines Consolidations- (nicht Separations-) Gesetzes erhoben, und die Culturverhältnisse in Hohenzollern sollen denen in der Rheinprovinz gleich sein 1).

Die Verordnung vom 2. September 1867 überträgt die Leitung des Consolidationswesens der Regierung und den Landräthen des Kreises. Deren Einwirkung beschränkt sich aber auf die Einleitung und Ueberwachung, während die Ausführung dem Geometer unter steter Mitwirkung der betheiligten Gutsbesitzer überlassen ist. Die Regierung und der Landrath haben dafür zu sorgen, dass die Consolidation nach gesetzlicher Vorschrift vollzogen wird, es ist deshalb nöthig, dass bei der Regierung ein mit dem Gegenstande vollkommen vertrauter Mann angestellt wird, dass dieser seine volle Thätigkeit dem Geschäft widmet und auch die Landräthe sich damit bekannt machen. Der geringe Fortgang und die unzweckmässige Vollziehung in verschiedenen Ländern des südwestlichen Deutschlands ist grösstentheils dem Umstande zuzuschreiben, dass die damit beauftragten Beamten gewöhnlich mit andern Geschäften zu sehr überladen waren, als dass sie

1) Vgl. die landwirthschaftliche Zeitung für Westphalen von W. von Lär No. 16 von 1865, den Rheinischen Consolidationsfreund S. 23, und das Wochenblatt für Land- und Hauswirthschaft Nro. 12 von 1846.

diesem Gegenstande besondere Aufmerksamkeit hätten zuwenden können oder dass sie kein Interesse dafür zeigten.

Ich habe das nassauische Consolidationsverfahren, dem mir seiner Zeit ertheilten Auftrag entsprechend, in meiner Schrift so zusammengestellt, wie es jetzt besteht. Die Schrift sollte unter die Gemeinden vertheilt werden, um die Gutsbesitzer über das Verfahren zu belehren. Ich habe sie so eingerichtet, dass sie auch den Geometern als Instruktion dienen kann. Sie enthält eine grosse Menge von Vorschriften, welche in den Regierungsakten zerstreut sind, durch deren Zusammenstellung die frühere Instruktion vervollständigt ist. Das Gesetz vom 2. September 1867 hat nun diesen das frühere Gesetz ergänzenden Vorschriften gleichfalls Gesetzeskraft beigelegt. Für den, welcher das nassauische Verfahren kennen lernen will, giebt es also kein anderes Hülfsmittel als meine Schrift. Für das Grossherzogthum Hessen ist bereits eine grössere Anzahl von Abdrücken vom Staate angekauft und unter die Gemeinden vertheilt worden. Da der Verleger den Preis für Gemeinde- und Schulbibliotheken auf 3 fl. 30 kr. herabgesetzt hat, so kann die Anschaffung auf Kosten der Gemeinden nicht als ein grosses Opfer betrachtet werden. Den landwirthschaftlichen Vereinen, den Wanderlehrern und den Lehrern an den Fortbildungsschulen wird die Schrift gleichfalls zur Belehrung dienen können. Wenn diese sowie die ältern und jüngern Landwirthe sich mit dem Inhalte bekannt gemacht haben, dann wird es leichter sein, einem den Verhältnissen des südwestlichen Deutschlands entsprechDie enden Consolidationsgesetze Eingang zu verschaffen. Thätigkeit der landwirthschaftlichen Vereine wird hierbei wie sich in dem Grossherzogthum Hessen schon gezeigt hat, von der besten Wirkung sein. Auch die Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe wird sich die Lösung dieser wichtigen Frage zur weitern Aufgabe zu stellen haben.

Die Beilage Nro. 14 zum Wochenblatt für Land- und Forstwirthschaft von 1867 empfiehlt meine Schrift mit dem Bemerken, dass diese Arbeit den vielbesprochenen Gegenstand gewissermassen abschliesse, und fügt hinzu, dass in dem be

deutenden Beitrage, welcher dem Nationalreichthum durch die bessere Eintheilung der Felder erwachse, gewiss die dringendste Aufforderung für jede Regierung liege, mit allen Mitteln dahin zu wirken, dass dieselbe möglichst bald in allen Gemeinden zur Ausführung komme.

Zur Erreichung dieses Zweckes wird auch die Absendung von tüchtigen Landwirthen in solche Gemarkungen des Regierungsbezirks Wiesbadens, in welchen Consolidationen gut ausgeführt sind, dienen. Die Bewohner dieser Orte werden sich immer freuen, wenn Andere zu ihnen kommen um ihr gelungenes Werk zu betrachten und stets bereit sein, die Vortheile, welche sie damit erreicht zu zeigen, und das eingehaltene Verfahren deutlich zu machen. Auch von Seiten der Behörden kann man auf eine bereitwillige Unterstützung rechnen.

Da seither in der Rheinprovinz, in dem Grossherzogthum Hessen und auch in Baiern schon Consolidationen nach den Vorschriften der nassauischen Instruktion ausgeführt worden sind, so möchte in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht die königlich preussische Verordnung von 1867, etwa mit den angedeuteden Abänderungen, für alle die Gegenden, wo gleiche Culturverhältnisse vorliegen, ohne Weiteres zu adoptiren wäre, denn es ist jedenfalls leichter ein fertiges Gesetz einzuführen, als unpassende Gesetze zu verbessern. Dadurch würde auch der Zweck am schnellsten erreicht werden.

Das Wesen des Staats, die Gliederung des Rechtssystems und das System des Staatsrechts.

Von E. Hölder.

Einleitung.

Die vorliegende Arbeit hat es, wie schon aus der Ueberschrift erhellt, nicht mit der vollständigen und gleichmässigen Behandlung eines in sich abgeschlossenen wissenschaftlichen Problems zu thun. Ihr eigentliches Ziel ist es, die Systematik des Staatsrechts in ihren Grundzügen darzulegen. Diese erst neuerdings von Gerber schärfer angeregte Frage kann aber nur gefördert werden auf Grund einer befriedigenden Beantwortung der Vorfrage nach dem Begriff des Staatsrechts, oder was damit mehr zusammenfällt als zusammenhängt, nach seiner Stellung im Ganzen des Rechtssystems. Hinwiederum ist aber die Gliederung des Rechtssystems selbst noch keineswegs präcis festgestellt, indem nemlich dieser Punkt den Rechtsphilosophen schon zu speciell und technisch juristisch, den meisten Juristen dagegen schon zu allgemein dünkt, um eine eingehende Untersuchung von ihrer Seite zu verdienen. Wir schicken daher der Behandlung des Staatsrechtssystems eine gedrängte Darstellung des Rechtssystems im Ganzen voraus.

Diese endlich muss von dem Begriff des Staats und des positiven Rechtes ausgehen. Und damit gelangen wir denn zu einer schon unendlich oft und von den verschiedensten Standpunkten aus bearbeiteten Frage. Etwas wesentlich Neues hierüber vorzubringen kann nicht beansprucht werden; doch möchte jede aus unbefangener Beobachtung entsprungene Auffassung eines der Betrachtung so viele Seiten darbietenden

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