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Der Präsident des Münzhofes von Lyon erhält einen scharfen Verweis, als Colbert erfährt, in seinem Bezirk präge man seit Jahren Münzen, welche ein Drittel zu wenig Gehalt haben, und es liefen davon sieben bis acht Millionen in den herumliegenden Provinzen um: dadurch bestehle man das Volk also um zwei bis drei Millionen 1). Die Intendanten werden ermahnt, darauf strenge zu achten, dass keine unrichtige Münze umlaufe, und nicht erst darauf zu warten, dass eine Klage bei ihnen angebracht werde: das Münzwesen sei das Gebiet, worin es am leichtesten sei, das Volk zu bestehlen 2).

Es ist namentlich in den südlichen Provinzen, wo durch Enclaven kleiner Souveränetäten eine Menge geringen Geldes umläuft, so in der Provence: dies soll unerbittlich ausgeschlossen werden und nur die Münzen zugelassen, welche die Königlichen Verordnungen festsetzen. Das verlange die Würde des gegenwärtigen Regiments im Königreiche 3). Doch auch an die Intendanten der nördlichen Provinzen ergehen Aufforderungen, über den Zustand des Münzwesens Bericht einzusenden und namentlich die Misstände hervorzuheben, welche sich wider die Verordnungen herausstellen 4).

Die Declaration vom 28. März 1679 bestimmte, dass vom 1. April 1679 ab nur die Louisd'or, ganze und halbe, die spanischen Ecus d'or und die Pistolen, sofern sie vollhaltig, ferner die Silberlouis, ganze, halbe und Viertelstücke, sowie endlich die Fünfsousstücke Curs im Reiche haben sollten. Dagegen wurden die fremden Münzen, welche nicht vollhaltig waren, in Verruf gethan und die Besitzer aufgefordert, sie an den Münzstätten gegen Courant auszutauschen; ferner wurden die Viersousstücke zu drei Sous neun Deniers, nach Verlauf

1) en sorte que c'est un vol manifeste sur les sujets de plus de 2 à 3 millions de livres, p. 101, 19. may 1679.

2) la matière en laquelle il y a plus de facilité à voler les peuples, p. 113, 17. aoust 1679.

3) An den Intendanten in Aix, 18. Juni 1681, p. 157.

4) An den Intendanten in Rouen, 29. Januar 1679. p. 386.

von drei Monaten nur zu drei Sous sechs Deniers eingezogen 1).

Die Ausarbeitung dieser Declaration scheint mit gründlichen Untersuchungen zur Münzreform verbunden gewesen zu sein. So berichtet zu derselben Zeit der Gesandte in London über einzelne Eigenthümlichkeiten des Englischen Münzwesens; unter anderem macht er den Vorschlag, die Ränderung der Münzen anzunehmen. Colbert findet diese Procedur zu theuer, und mit einem gewissen Stolze fügt er hinzu: in einem so wohlgeordneten Staate wie dem unseres Königs muss man dem Publikum den vollen Werth in dem Gelde geben und deshalb ist es wesentlich, dass man die Herstellungskosten der Münze möglichst vermindere 2).

1) Isambert, Anc. lois franç. XIX.
2) 20. Februar 1679, t. II, 93.

Zur Geschichte der Feldsysteme in Deutschland.

Von Professor G. Hanssen.

Dritter Artikel.

Die neuere Feldgraswirthschaft.

Zweiter Abschnitt 1).

Holsteinische Koppelwirthschaft.

A. Die Gegenwart und nächste Vergangenheit.

Wenn man einen holsteinischen Koppelwirth fragt, wie alt wohl seine Betriebsweise sein möge, so muss man auf die Antwort gefasst sein, dass seine Vorfahren wohl von jeher so gewirthschaftet hätten.

Auch auswärts ist die Vorstellung sehr verbreitet, dass Holstein ein Sitz uralter Feldgraswirthschaft sei, da von hier aus in den letzten Jahrhunderten die Feldgraswirthschaft nach verschiedenen Richtungen weitere Verbreitung gefunden hat, wenn auch unter mancherlei Modifikationen des holsteinischen Betriebs.

1) Der erste Abschnitt des dritten Artikels ist in Bd. XXIV. dieser Zeitschrift p. 496 ff. abgedruckt. Den zweiten Artikel findet man in Bd. XXII. p. 385 ff., den ersten in Bd. XXI, p. 54 ff.

Selbst Roscher äussert sich dahin, dass in Holstein und im westphälischen Münsterlande die Feldgraswirthschaft „seit unvordenklicher Zeit" betrieben worden, während er im Gegensatze hiezu auf den neueren Ursprung derselben in Mecklenburg, auf den dänischen Inseln, in den russischen Ostseeprovinzen hinweist 1).

Auf dem richtigen Wege dahingegangen ist Falck in so fern, als er die holsteinische Koppelwirthschaft nicht als primitiv ansieht; er irrt sich aber, wenn er annimmt, dass vor derselben die Dreifelderwirthschaft das herrschende Betriebssystem in den Herzogthümern gewesen 2).

Ich will nun im Folgenden mich bemühen, das Dunkel, in welches das Alter der holsteinischen Koppelwirthschaft und der ihr vorangegangene Feldbetrieb gehüllt ist, so viel mir möglich aufzuhellen, indem ich von der Gegenwart ausgehend rückwärts die im Laufe der Jahrhunderte eingetretenen Wirthschafts-Aenderungen zu erfassen suche.

Hiebei sind die Hofwirthschaften von den Bauernwirthschaften zu sondern. Die Feldgraswirthschaft wird nicht in allen Gegenden der Herzogthümer in der eigenthümlich ausgeprägten Form der holsteinischen Koppelwirthschaft betrieben.

Bei dieser Bezeichnung ist zunächst zu denken an den Typus der Hofwirthschaften auf den adeligen Gütern, welche in dem fruchtbaren östlichen Landesstriche beider Herzogthümer nördlich bis in die Gegend von Apenrade hinauf liegen und hier theils ganze geschlossene Distrikte für sich bilden, theils durch Amtsdistrikte oder einzelne Amtsdörfer unterbrochen sind. Der Zusatz: holsteinisch deutet darauf hin, dass die Koppelwirthschaft zuerst auf den holsteinischen

1) Nationalökonomik des Ackerbaues p. 80 in der 5ten Ausgabe

von 1867.

2) Beiträge zur Geschichte der schlesw.-holst. Landwirthschaft. Kiel 1847. p. 41 ff. Er überträgt die Dreifelderwirthschaft der dänischen Inseln auf Schleswig (und Jütland) und präsumirt dieselbe für Holstein, weil die Dreifelderwirthschaft in Deutschland überhaupt schon zu Tac. Zeiten nach Germania cap. 26 allgemein gewesen sei. (Vgl. dagegen meinen ersten Artikel Jahrg. 65. p. 55 ff.)

Gütern entstanden und entwickelt worden und erst später in die schleswigschen Güter eingedrungen ist, wofür auch verschiedene historische Umstände sprechen.

Diese schleswig-holsteinische Hofwirthschaft näher zu schildern ist hier nicht der Ort; sie ist auch durch die Literatur allgemein auswärts bekannt geworden 1). Der Zweck dieser Abhandlung erfordert es jedoch, die charakteristischen Momente derselben hier in Erinnerung zu bringen, wobei von den neuesten Reformen und Abweichungen einzelner Wirthschaften abzusehen sein wird.

Die holsteinische Koppelwirthschaft erfasst das ganze überhaupt baufähige Areal eines Hofes zu gleichmässiger feldgraswirthschaftlicher Behandlung, so dass also ein Gegensatz von Binnenfeldern und Aussenfeldern nach Feldbestellung, Düngung u. s. w. nicht existirt. Gewöhnlich durchzieht eine einzige Rotation das ganze Terrain und diese ist immer eine feste, schlagmässige. Dabei ist das Verhältniss der jedesmaligen Bauschläge und Dreeschschläge oder der Ackerjahre und Weidejahre zu einander ein ungefähr gleiches und es kommt in der Rotation immer ein Schlag mit reiner Brache vor, die auch zur Bemergelung benutzt wurde (oder noch wird) und den Dünger für die ganze Rotation aufnimmt, falls nicht die letzte Frucht vor der Niederlegung in Dreesch noch eine sogenannte halbe Düngung erhält.

Mehr als 12schlägige Rotationen werden nicht vorkommen; 11 oder 10schlägige sind wohl die häufigsten.

Z. B. 1) reine Brache 2) Rapssaat 3) Wintergetreide 4) Gerste 5) Hafer 6) Hafer mit Klee- und Grassamen 7) Mäheklee 8-11) Weide. Oder ohne Rapsbau: 1) reine Brache

1) Am gründlichsten behandelt von Dittmann: Vollständige Anweisung zur Kenntniss und zum vortheilhaften Betriebe der schleswigschen und holsteinischen Landwirthschaft. 3te Aufl. Altona 1858. 2 Bände. Sonst in manchen landw. Reiseberichten, in den Lehrbüchern über landw. Betriebslehre u. s. w. Vom nationalökonomischen Standpunkte am klarsten dargestellt schon vor mehr als 60 Jahren von Thaër in seiner rationellen Landwirthschaft, welche 1853 in der 5ten Auflage erschienen ist. Bd. I, §. 324. 328.

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