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§ 22. Waren kriegführender Staaten auf chinesischen Schiffen und chinesische Waren auf Schiffen der kriegführenden Staaten können ungehindert fahren, sofern es sich nicht um Kriegskonterbande handelt.

§ 23. Auf chinesischen Schiffen transportierte Waffen gelten nicht als Konter

bande, sofern sie nur zur Selbstverteidigung dienen sollen.

§ 24. Auf chinesischen Schiffen geführte Konterbande darf von den kriegführenden Parteien nicht angehalten werden, sofern sie nach einem neutralen Lande geht oder von einem solchen kommt.

§ 25. Ist ein chinesisches Schiff von einer kriegführenden Partei festgenommen, so darf es nicht ohne weiteres konfisziert werden, sondern kommt erst vor einen Gerichtshof in dem kriegführenden Staate und wird bestraft, falls es wirklich eine Verletzung begangen hat; war die Festnahme eine irrtümliche, so hat der betreffende Staat eine von seinem Gericht festzusetzende Entschädigung zu zahlen. (5) Pflichten der Streitkräfte der kriegführenden Parteien auf chinesischem

neutralen Gebiet:

§ 26. China darf Beamte auf den Kriegsschauplatz entsenden, die sich aber nicht einmischen dürfen.

§ 27. Geschlagenen, auf chinesisches Gebiet geflüchteten Truppen sind die Waffen abzunehmen; sie werden von den chinesischen Behörden bewacht.

§ 28. Solche Truppen sind von der chinesischen Regierung zu unterhalten; nach Ende des Krieges hat die betreffende Macht dafür Ersatz zu leisten.

§ 29. (6) Feindliche Kriegsschiffe dürfen nicht in chinesische Häfen; nur um einem Sturm auszuweichen, Schäden auszubessern und für ein Schiff unentbehrliche Sachen zu kaufen, ist es erlaubt; nach Erledigung müssen sie sofort wieder hinaus. § 30. Feindliche Kriegsschiffe dürfen in chinesischen Häfen nicht kämpfen, Handelsschiffe festnehmen oder den Platz zu einem maritimen Stützpunkt machen.

§ 31. Wenn feindliche Kriegs- oder Transportschiffe in einen chinesischen Hafen einlaufen wollen, so dürfen sie dies, wenn sie nur vorbei fahren wollen und sonst nichts Besonderes beabsichtigen. Es werden ihnen 24 Stunden bewilligt, nach deren Ablauf sie wieder fort müssen. Können sie wegen Sturmes nicht hinaus, oder weil die Reparaturen noch nicht fertig sind, oder weil die notwendigen Einkäufe noch nicht erledigt sind, so dass sie deswegen noch nicht in den nächsten Hafen fahren können, so kann der chinesische Marinebefehlshaber oder die Ortsbehörde die Frist verlängern.

§ 32. Feindliche Kriegs- oder Transportschiffe dürfen gekaperte Handelsschiffe nicht in einen chinesischen Hafen einbringen, abgesehen von einer Notlage, z. B. wegen Sturmes, Beschädigungen, oder weil notwendige Dinge gekauft werden müssen. Unter keinen Umständen dürfen sie Gefangene an Land lassen oder Sachen von den gefangenen Schiffen verkaufen.

§ 33. Die Kriegführenden dürfen auf chinesischem Gebiet keine Soldaten anwerben, oder Waffen, Munition und sonstigen Kriegsbedarf kaufen. Für Ausbesserungen feindlicher Schiffe in einem chinesischen Hafen wird so viel Zeit gelassen, dafs sie zum nächsten Hafen gelangen können.

§ 34. Wenn sich Schiffe beider Parteien in einem chinesischen Hafen befinden, so darf das zuletzt gekommene erst dann auf Anweisung des chinesischen Marinebefehlshabers oder der Ortsbehörde hinaus, wenn das zuerst gekommene bereits einen Tag und eine Nacht den Hafen verlassen hat.

§ 35. Etwaige Lücken werden nachgeholt werden auf Grund der von den Bannergenerälen, Generalgouverneuren und Gouverneuren von Zeit zu Zeit eingereichten Berichte unter Zugrundelegung des Völkerrechts.

in Kraft.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung

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Verordnung der Zollbehörden vom Februar 1904.

Nr. 9

In compliance with the instructions of the Inspector-General of the Imperial Maritime Customs, the following regulations are promulgated and notified to the parties concerned:

1. Contraband of war consisting of purely military requisites, such as arms, ammunitions etc., bound for a port of the belligerent countries or of the area of hostilities, shall be discharged and detained until the end of the war.

2. Contraband of war consisting of ordinary commodities, such as flour, clothes etc., may be transported, at the risk of the owners, to the ports of the belligerent countries, there being no need of interference on the part of the Customs. But in case the goods are bound for the scene of the war, they shall be treated as military stores and landed and detained until the end of the war.

3. In the event of the necessity arising of landing any cargo passing through Chinese ports, the same will be landed and stored at the expense of the owners. The storage of the goods will be controlled by the Customs.

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Verlag der Rönigl. Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW12.

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