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In solchen Fällen würden die Betreffenden sich allen daraus entspringenden Folgen unterwerfen müssen, ohne auf irgend welchen Schutz oder Vermittlung Seiner Majestät Regierung Anspruch machen zu können.

(2) Es wird auch seitens der Regierung auf das strengste dagegen gewacht werden, daß Niederländer hier im Lande Kriegs- oder bewaffnete Schiffe zum Dienst für die kriegführenden Parteien oder zur Teilnahme daran ausrüsten, sowie gegen den Verkauf von Kriegs- oder bewaffneten Schiffen an die feindlichen Parteien und gegen das Bauen von Transportschiffen für und die Zufuhr an die kriegführenden Parteien.

Neutralitätsregeln vom 20. Juli 1870.

(1) Auf Befehl des Königs bringen die Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Marine zur Kenntnis aller derjenigen, welche es angeht, daß zur Handhabung einer vollkommenen Neutralität während des Krieges mit bezug auf vorstehende Benachrichtigung die folgenden Bestimmungen festgestellt worden sind:

Art. 1. (2) Keine Kriegsschiffe noch Kaper von einer der kriegführenden Mächte sollen mit Prisen in niederländische Häfen oder Buchten einlaufen, noch daselbst oder auf der Reede sich aufhalten, es sei denn in Fällen augenscheinlicher Not, als Seeunglück und Mangel an Lebensmitteln. Sie müssen sich, sobald die Ursache ihres Verbleibs nicht mehr besteht, auf das schleunigste entfernen.

Art. 2. (3) Verkauf, Tausch, Schenkung von allen Prisen oder von Gegenständen, welche davon herstammen, sowie von erbeuteten Gütern ist in niederländischen Häfen oder Buchten verboten.

(4) Ebenso ist in diesen Häfen verboten: das Abtakeln und der Verkauf von Kriegsschiffen oder Kreuzern der kriegführenden Parteien, sowie von Kaperschiffen (insofern diese letzteren zugelassen werden), es sei denn, daß die Regierung unter besonderen Umständen der Ansicht ist, daß der Verkauf ohne Schwierigkeit mit Rücksicht auf die Neutralität des Staats stattfinden kann.

Art. 3. (5) Kaper werden auch ohne Prisen in niederländischen Häfen oder Buchten nicht zugelassen, mit Ausnahme der in Artikel 1 erwähnten Fälle; der Schluß dieses Artikels findet auf sie Anwendung. Sie dürfen nicht mehr Proviant einnehmen, als für ihren unmittelbaren Gebrauch nötig ist; Steinkohlen nur soviel, als für 24 Stunden zu ihrem Bedürfnis erforderlich.

Art. 4. (6) Die Kriegsschiffe der kriegführenden Mächte können, falls sie sich den völkerrechtlichen Bestimmungen über ihre Zulassung in neutrale Häfen unterwerfen, auf unbestimmte Zeit in niederländischen Häfen oder Buchten verbleiben; sie können sich mit Lebensmitteln und mit so viel Steinkohlen versehen, als sie zur Reise nach dem nächstbelegenen Hafen des Landes, zu dem das Schiff gehört, nötig haben.

Art. 5. (7) Wenn Schiffe der kriegführenden Parteien (ob Kriegsschiffe, Kaper oder Kauffahrteischiffe) sich gleichzeitig in demselben Hafen, auf der Reede oder in den territorialen Gewässern des Staats befinden, soll ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden zwischen der Abreise von einem Schiffe der einen kriegführenden Partei und dem Auslaufen von einem Schiffe der anderen Partei verstreichen.

Dieser Zeitraum kann nach Umständen von den Marinebehörden der Häfen verlängert werden.

Art. 6. (8) Es ist verboten, Kriegsschiffen der kriegführenden Parteien Waffen oder Munition zu liefern oder ihnen auf irgend eine Weise bei der Vermehrung ihrer Bemannung, Bewaffnung oder Ausrüstung behilflich zu sein.

1898.

Neutralitätserklärung vom 3. Mai 1898.

(1) Die Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, der Marine und der Kriegsminister, von Ihrer Majestät der Königin-Witwe, Regentin dazu ermächtigt;

gestützt auf die Königliche Verordnung vom 2. Februar 1893 (StaatsBlatt Nr. 46);

bringen zur Kenntnis aller derer, die es angeht, daß zur Beobachtung und Handhabung einer vollkommenen Neutralität während des Krieges, der zwischen den mit uns befreundeten Mächten, Spanien einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika anderseits, ausgebrochen ist, die folgenden Bestimmungen erlassen worden sind:

Artikel 1.

(2) Es ist verboten an Kriegs- oder Kaperschiffe der kriegführenden Parteien Waffen oder Munition zu liefern, auch ihnen auf irgend eine Weise behilflich zu sein bei der Vermehrung ihrer Bemannung, der Anschaffung von Waffen oder der Ausrüstung, (3) und überhaupt vorsätzlich eine Handlung zu begehen, durch die die Neutralität des Staates gefährdet wird.

Artikel 2.

(4) Es ist ferner verboten:

a) daß hier zu Lande Kriegs- oder andere für militärische Zwecke bestimmte Schiffe für die kriegführenden Parteien ausgerüstet werden, ebenso die Lieferung oder der Verkauf solcher Schiffe an dieselben; 1

(5) b) die Ausfuhr von Waffen, Munition oder anderem Kriegsmaterial an die Kriegführenden. Hierzu gehört die Ausfuhr aller Gegenstände, die unmittelbaren Kriegsgebrauch geeignet sind, jedoch nicht die von unbearbeiteten Rohstoffen, es sei denn, daß diese hauptsächlich zu Kriegszwecken verarbeitet werden;

(6) c) das Anwerben von Soldaten für die kriegführenden Parteien innerhalb des Reichsgebiets;

(7) d) die militärische Organisation von Freiwilligen im Reichsgebiet zu dem Zweck, von hier zu dem Heer einer der kriegführenden Parteien zu stoßen.

(8) Die vorstehend genannten Minister bringen ferner die Artikel 100, 388 und 389 des Strafgesetzbuches in Erinnerung und warnen hiermit alle Eingesessenen des Reiches, sich in irgend einer Weise auf Kaperei einzulassen und fremde Kaperbriefe anzunehmen, weil diejenigen, welche auf Grund solcher Briefe sich an der Kaperei beteiligen oder dabei mitwirken, von den niederländischen Gerichten werden verfolgt werden.

(9) Die Schiffsführer, Reeder und Verfrachter werden auf die Gefahren und Nachteile aufmerksam gemacht, denen sie sich aussetzen, wenn sie, die einer neutralen Macht auferlegte Pflicht verletzend, eine effektive Blockade zu brechen und Kriegskonterbande oder militärische Depeschen für eine der kriegführenden Parteien zu übermitteln versuchen.

Diejenigen, welche sich solcher Handlungen schuldig machen, werden alle daraus entspringenden Folgen zu tragen haben, ohne auf irgend welche Hilfe oder Vermittelung seitens Ihrer Majestät Regierung Anspruch erheben zu können.

Nr. 50

18*

Nr. 51.

Neutralitätsregeln vom 3. Mai 1898.

(1) wie in Nr. 50.

Artikel 1.

(2) Kriegsschiffe und fahrzeuge der kriegführenden Parteien dürfen in die Gewässer des Reichs, welche im Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 2. Februar 1893 (Staats-Blatt Nr. 46) erwähnt sind, unter Beobachtung der in dieser Verordnung gegebenen Bestimmungen einlaufen zu einem Aufenthalt von höchstens 24 Stunden, (3) es sei denn, daß es unumgänglich nötig ist ihnen ein längeres Verbleiben zu gestatten, entweder damit sie sich mit Lebensmitteln oder Steinkohlen versehen, oder auch im Falle von Not oder Seegefahr.

In diesen Fällen werden sie indessen nur so lange verweilen dürfen, bis sie entweder Lebensmittel oder Steinkohlen eingenommen haben, was möglichst in den ersten 24 Stunden oder doch so schnell als tunlich geschehen muß, oder bis die Gefahr vorbei ist; (4) bezw. im Falle einer Reparatur bis spätestens 24 Stunden nach der Ausführung derselben.

(5) Sonst darf die Aufenthaltsdauer von höchstens 24 Stunden nicht überschritten werden, ausgenommen, wenn dies in Anwendung der im Artikel 5 dieser Veröffentlichung gegebenen Vorschrift nötig ist.

(6) Lebensmittel dürfen so viel eingenommen werden, als für den Unterhalt der Mannschaft erforderlich ist; (7) der Steinkohlenvorrat indessen darf nur soweit ergänzt werden, daß damit der nächstgelegene Hafen des Landes, dem das Schiff oder Fahrzeug gehört, oder derjenige eines seiner Kriegs Bundesgenossen erreicht werden kann.

(8) Ein solches Schiff darf erst zum zweiten Male mit Steinkohlen versehen werden, wenn mindestens drei Monate seit der ersten Verproviantierung verstrichen sind, es sei denn, daß ihm besondere Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

Artikel 2.

(9) Kaperschiffe werden auf den niederländischen Reeden, in den Häfen und Gewässern nur zugelassen, wenn Seeunfälle, Seegefahr oder Mangel an Lebensmitteln eintreten.

Wenn die Ursachen, welche ihrer Zulassung zugrunde lagen, zu bestehen aufgehört haben, dann müssen sie sich unverzüglich weiter begeben.

(10) Sie dürfen nur so viel Proviant einnehmen, als nötig ist, um damit bis zum nächsten Hafen des Heimatlandes oder eines seiner KriegsBundesgenossen gelangen zu können, und nicht mehr Kohlen, als um einen vierundzwanzigstündigen Bedarf bei einer Fahrgeschwindigkeit von 10 englischen Meilen pro Stunde zu decken.

versehen.

Innerhalb dreier Monate werden sie nicht aufs neue mit Steinkohlen

Artikel 3.

(11) Kriegs- oder Kaperschiffe der kriegführenden Parteien dürfen die niederländischen Häfen bezw. Gewässer mit erbeuteten Schiffen nur anlaufen, wenn Seeunfall oder Mangel an Lebensmitteln vorliegt.

Sie müssen sich unverzüglich weiter begeben, wenn die Ursachen, die

ihrer Zulassung zugrunde lagen, nicht mehr bestehen.

(12) Sie dürfen nur so viel Lebensmittel einnehmen, daß der Vorrat bis zum nächsten Hafen des Heimatlandes oder eines seiner Kriegs-Bundesgenossen reicht.

Steinkohlen dürfen ihnen, solange sie im Besitz der Prisen sich be- Nr. 51. finden, nicht geliefert werden.

Suchen vom Feind verfolgte Kriegsschiffe in unserem Gebiet Zuflucht, dann müssen die Prisen freigegeben werden.

Artikel 4.

(13) Der Verkauf, der Umtausch oder das Verschenken von Prisen oder davon herrührender Gegenstände sowie von erbeuteten Waren ist auf den Reeden, in den Häfen, See- und Territorial-Gewässern der Niederlande verboten.

Artikel 5.

(14) Kriegsschiffe und fahrzeuge, welche auf Grund der Artikel 1, 2, 3 einlaufen, dürfen sich auf unseren Reeden, in unseren Häfen oder Seegewässern nicht länger aufhalten, als dort angegeben ist.

Wenn indessen Kriegs- oder andere Schiffe bezw. Fahrzeuge der beiden kriegführenden Parteien sich gleichzeitig auf derselben Reede, in demselben Hafen oder Seegewässer des Staats befinden, dann muß zwischen dem Auslaufen eines oder mehrerer Schiffe bezw. Fahrzeuge der einen Partei und dem darauffolgenden Abgange eines oder mehrerer Schiffe bezw. Fahrzeuge der anderen Partei ein Zeitraum von mindestens vierundzwanzig Stunden liegen. Diese Zeitdauer kann nach Umständen von den Marinelokalbehörden verlängert werden.

1904.

Neutralitätserklärung vom 11. Februar 1904.

(1) Sinngemäß wie in Nr. 50.

Artikel 1.

(2) Es ist verboten, im Reichsgebiet für die kriegführenden Parteien sowohl Soldaten oder Freiwillige anzuwerben, als auch Hilfstruppen oder Freiwilligenkorps zu bilden oder einzuüben.

Artikel 2.

(3) Es ist verboten, im Reichsgebiet auf Kriegsschiffen der kriegführenden Parteien Dienst zu nehmen.

Artikel 3.

(4) Es ist verboten, im Reichsgebiet für die kriegführenden Parteien Fahrzeuge, die für militärische Zwecke bestimmt sind, auszurüsten, zu bewaffnen oder zu bemannen, oder ebensolche Fahrzeuge genannten Parteien zuzuführen oder zu verschaffen.

Artikel 4.

(5) Es ist verboten, an Kriegsschiffe der kriegführenden Parteien im Reichsgebiet Waffen oder Munition zu liefern, ihnen auf irgend welche Weise Hilfe zu leisten zur Vermehrung ihrer Besatzung, Bewaffnung und Ausrüstung (6) oder zur Vornahme von Ausbesserungen oder Wiederherstellungen (7) und ebenso auch, ihnen die dazu erforderlichen Materialien und Gerätschaften zu liefern; (8) dasselbe Verbot gilt mit Rücksicht auf jedes Fahrzeug, das augenscheinlich bestimmt ist, einem Kriegsfahrzeug der kriegführenden Parteien die in dem ersten Satz erwähnte Hilfe oder Materialien zu bringen.

Artikel 5.

(9) Es ist verboten, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen

Nr. 52.

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Nr. 52. örtlichen Behörde an Kriegsschiffe der kriegführenden Parteien im Reichsgebiet Lebensmittel oder Feuerungsmaterial zu liefern.

Artikel 6.

(10) Es ist verboten im Reichsgebiet an der Abtakelung oder Wiederherstellung von Prisen mitzuwirken oder aber Prisengüter anzukaufen, in Tausch oder als Geschenk zu nehmen oder sie in Verwahrung zu haben.

Artikel 7.

(11) Unter die in den vorstehenden Artikeln genannten Fahrzeuge sind nicht eingeschlossen die Lazarettschiffe.

Artikel 8.

(12) In das Gebiet des Reiches sind mit einbegriffen die Küstengewässer bis auf einen Abstand von 3 Seemeilen (von 60 auf einen Breitegrad), von der Niedrigwasserlinie an gerechnet. In den Buchten soll dieser Abstand von 3 Seemeilen von einer geraden Linie aus gemessen werden, die quer durch die Bucht und so dicht wie möglich beim Eingang an dem ersten Punkte gezogen wird, wo die Öffnung der Bucht 10 Meilen nicht übersteigt.

Die Minister erinnern ferner an die nachfolgenden Gesetzesvorschriften:
Art. 100, 1 des Strafgesetzbuches lautet:

(13) Mit Gefängnis bis zu sechs Jahren wird bestraft, wer im Falle eines Krieges, in dem die Niederlande neutral sind, absichtlich irgend eine Handlung begeht, durch die die Neutralität des Staates in Gefahr gebracht wird, oder irgend eine besondere Vorschrift, die zur Handhabung der Neutralität amtlich erlassen und bekannt gegeben ist, absichtlich übertritt.

Art. 205 des Strafgesetzbuches lautet:

(14) Wer ohne Zustimmung des Königs jemand für fremden Kriegsdienst anwirbt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldbuße bis zu 3000 Gulden bestraft.

Art. 7, 4 des Gesetzes über Niederländerschaft und Eingesessen

schaft lautet:

(15) Die niederländische Staatsangehörigkeit wird durch eigenmächtigen Eintritt in fremden Kriegs- oder Staatsdienst verloren.

Zum Schluß schärfen die Minister allen niederländischen Untertanen ein,

(18) daß sie sich jeder Handlung zu enthalten haben, die nicht im Einklang stände mit der unbedingten Neutralität der Niederlande gegenüber den kriegführenden Parteien; daß sie nur dann auf den Schutz und die Vermittlung der Regiernng zu ihren Gunsten rechnen dürfen, wenn sie in keiner Weise Pflichten verletzt haben, die auf ihnen als Untertanen eines neutralen Staates ruhen. Deshalb wird den niederländischen Untertanen aufgegeben, alle in Übereinstimmung mit dem Kriegsrecht durch die kriegführenden Parteien zu treffenden Maßnahmen zu achten. Ihre Aufmerksamkeit und besonders die von Schiffskommandanten, Reedern und Abladern wird gelenkt auf die Gefahr und Nachteile, welche mit dem Nichtrespektieren von wirklichen Blockaden der kriegführenden Parteien, mit der Beförderung von Kriegskonterbande oder militärischen Depeschen, (17) es sei denn im regelmäßigen Postdienst, (18) und mit dem Verrichten von anderen Transportdiensten zu ihren Gunsten verbunden sind.

Eine gleichlautende Erklärung wurde gesondert für Niederländisch-Indien erlassen.

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