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Andere Verbote treffen dort, wo keine Geseze dafür bestehen, den Eintritt in die Dienste der Kriegführenden, die Unterstützung von Kriegsschiffen, die sich im Gebiet des neutralen Staates befinden, oder die Lieferung von Schiffen für kriegführende Mächte. Frankreich [Nr. 30 (3)], Italien [Nr. 76 (3)], Ägypten [Nr. 88 (11) bis (14)], Japan*) [Nr. 93].

C. Neutralitätsregeln

veröffentlichen die Bedingungen, unter denen neutrale Mächte in ihren Hoheitsgebieten die bewaffneten Streitkräfte der kriegführenden Parteien zulassen. Alle beschränkenden Bestimmungen, die schon für Friedenszeiten erlassen sind, behalten natürlich außerdem ihre Geltung.

Im wesentlichen teilen sich hierbei die Mächte nach der Auffassung, die sie von ihren Neutralitätspflichten kundgeben, in zwei Lager: Die eine Partei, geführt von Frankreich, hält an der älteren Anschauung fest, daß ein Staat sich am besten neutral beweist, wenn er gleichmäßig beide Kriegführenden ebenso behandelt, wie er es in Friedenszeiten getan hat; die andere Partei schließt sich der 1861 zuerst ausgesprochenen Auffassung Englands an, wonach ein Staat seine Neutralität so zu er= weisen hat, daß er, um keinen der Kriegführenden zu unterstützen, beide möglichst von allen im Frieden selbstverständlichen Rechten ausschließt. Beide Auffassungen drücken lediglich das praktische Kriegsbedürfnis ihrer Vertreter aus und werden nur nachträglich mit ethischen Betrachtungen verbrämt, um ihren Eingang in die Theorie zu erleichtern; an sich kann in dem Versagen eines sonst gebräuchlichen Gastrechtes eine ebenso starke Parteinahme liegen wie in seiner Fortgewährung.

a) Jeder Staat kann erwarten, daß die Kriegführenden seine Gewässer nicht zum Ausgangs- oder Stüßpunkt für irgendwelche kriegerischen Unternehmungen machen; zum Teil wird das ausdrücklich ausgesprochen.

England [Nr. 11 (3), 14 (3); vgl. 10(1d)], Vereinigte Staaten von Amerika [Nr. 24 (2) und (8)]. Frankreich [Nr. 31 (1)], Dänemark [Nr. 65 (12)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (12)], Italien [Nr. 76(7)], Portugal [Nr. 83 (9)], Ägypten [Nr. 88 (2)], Japan [Nr. 94 (3)].

b) Es wird daher den Kriegführenden auch allgemein verboten, einem Kriegs- oder Handelsschiffe des Gegners, das in See geht, früher als nach 24 Stunden zu folgen. Die Vereinigten Staaten beugen hierbei durch besondere Bestimmung der Möglichkeit vor, daß mehrere Schiffe einer Partei durch allmähliches Auslaufen, z. B. in Abständen von 23 Stunden, ein feindliches Kriegsschiff fünstlich lange an den Hafen fesseln.

England [Nr. 11 (4) und (8)], Vereinigte Staaten [Nr. 24 (4), (9) und (10)], - Frankreich [Nr. 31(11)], Rußland [Nr. 42(6)]. Niederlande [Nr. 49 (7), 51(14)], Dänemark [Nr. 61 (5), 65 (13)], Schweden und Norwegen [Nr. 73(13)], Italien [Nr. 76(11)], Spanien [Nr. 78 (10)], Portugal [Nr. 83[(11)], Ägypten [Nr. 86(10), 87 (7), 88 (3)], Japan [Nr. 94(13)].

Umfang der strafrechtlichen Folgen ist nicht bekannt.

c) Im übrigen galt 1854 allgemein die Regel, daß den in einen neutralen Hoheitsbereich einlaufenden Kriegsschiffen keine über die Friedensbräuche hinausgehende Aufenthaltsbeschränkung aufzuerlegen sei; Frankreich war und ist der Hauptvertreter dieser Auffassung. In den späteren Kriegen hat sich aber allmählich die Mehrheit der Staaten, meist aus politischen Gründen, veranlaßt gesehen, der 1861 dagegen aufgestellten englischen Regel beizutreten; 1904 läßt neben Frankreich nur Österreich-Ungarn den Schiffen der friegführenden Parteien noch das unbeschränkte Gastrecht. Portugal begnügt sich mit einem unbestimmten Ausdruck; Spanien hat nicht grundsäglich Stellung genommen, scheint aber auch der englischen Auffassung zuzuneigen.

Die englische Regel von 1861 gewährt den Kriegsschiffen beider Parteien nur mehr eine Aufenthaltsfrist von 24 Stunden in den neutralen Gewässern. Die Niederlande richteten sich 1866 vorübergehend nach diesem Vorbilde; Italien nahm 1864 denselben Grundsatz an, die Vereinigten Staaten 1870. Die Niederlande, Rußland, Dänemark, Japan erließen 1898 die gleiche Vorschrift (die lezten drei allerdings nur für die Häfen und Reeden); in gemilderter Form folgte Portugal; und 1904 haben sich auch Schweden und Norwegen sowie Ägypten angeschlossen. Für den Suezkanal ist der Grundsag schon 1888 international gebilligt.

England [Nr. 11(5)], Vereinigte Staaten [Nr. 24 (5)], Frankreich [Nr. 31(3)], Rußland [Nr. 42(4)]. Österreich-Ungarn [Nr. 37 (7)], Niederlande [Nr. 47, 49 (6), 51 (2), 53 (2)], Dänemark [Nr. 61 (3), 65 (9)], Schweden und Norwegen (Nr. 73 (9)], Italien [Nr. 76 (4)], Portugal [Nr. 82(8), 83 (8)], Ägypten [Nr. 86 (8), 87(5), 88 (4)], Japan [Nr. 91(2), 94(4)].

d) Ausnahmen von dieser 24-Stunden-Frist bilden, abgesehen von der überall vorgeordneten Regel a), zunächst die Fälle, in denen schlechtes Wetter oder Mangel an notwendigen Vorräten das Auslaufen verzögern; in diesen Fällen muß das Schiff in See gehen, sobald der Hinderungsgrund beseitigt ist (vgl. dagegen Italien [Nr. 76 (10)]). Rußland macht diese Ausnahme von einer besonderen Erlaubnis abhängig.

England [Nr. 11 (6)], Vereinigte Staaten [Nr. 24(6) und (7)], Rußland [Nr.42(5)], Niederlande [Nr. 51 (3)], Dänemark [Nr. 65(10), vgl. dagegen Nr. 61 (4)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (10)], Italien [Nr. 76(5) und (10)], Ägypten [Nr. 87(6), 88(5)], Japan [Nr. 94(5)].

e) Eine weitere Ausnahme kann der Fall bilden, daß dem Schiff gestattet wird, Reparaturen auszuführen; dann wird ihm entweder von deren Beendigung ab eine 24stündige Frist gewährt:

England [Nr. 11(7)], Vereinigte Staaten [Nr. 24(8)], Niederlande [Nr. 51(4)],

oder es muß sofort nach der Beendigung der Reparatur in See gehen.

Dänemark [Nr. 65 (10), vgl. dagegen Nr. 61(4)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (10)], Ägypten [Nr. 87 (6), 88 (4)], Japan [Nr. 94 (5)]Rußland will auch über diese Ausnahme nur von Fall zu Fall entscheiden [Nr. 42(5)].

f) Für den Umfang der Reparaturen gilt der Grundsaß, daß die Seefähigkeit des Schiffes gesichert, aber jede direkte Vermehrung seiner Gefechtskraft ver

mieden werden soll. Ausgesprochen wird diese Regel nicht immer; bei einzelnen Staaten ergibt sie sich schon aus den Landesgesehen.

Frankreich [Nr. 31 (2)], Dänemark [Nr. 65(7) und (8)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (7) und (8)], Italien [Nr. 76 (8)], Japan [Nr. 94(9)].

g) Zum Begriff der Vorräte, die das Kriegsschiff sich beschaffen darf, gehört allgemein das, was die Bejagung selbst zu ihrem Unterhalt braucht; die Vereinigten Staaten, Frankreich, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, Japan, vielleicht auch England (vgl. Fußnote zu Nr. 11) rechnen weiter das Material für notwendige Reparaturen dazu.

England [Nr. 11 (9)], Vereinigte Staaten [Nr. 24 (6)]. Frankreich [Nr. 31(10)], Rußland [Nr. 42 (5)], Niederlande [Nr. 51 (6), vgl. Nr. 52(7)], Dänemark [Nr. 61(7), 65(4)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (4)], Italien [Nr. 76(9)], Spanien [Nr. 78 (7)], Ägypten [Nr. 86(7), 88(6)], Japan [Nr. 94(10)].

h) Ferner darf ein Kriegsschiff bei einer Reihe von neutralen Staaten nur eine beschränkte Menge Kohlen nehmen, und zwar wird ihm meistens, ebenfalls nach englischem, 1861 aufgestelltem Muster, so viel bewilligt, wie es braucht, um den nächsten eigenen Hafen zu erreichen. England und einige ihm folgende Staaten setzen noch hinzu: „oder einen nähergelegenen neutralen Bestimmungsort"; die Vereinigten Staaten milderten anderseits 1870 die Regel, indem sie den „nächsten eigenen Hafen in Europa“ als Ziel annahmen. Deutschland, Frankreich, Österreich-Ungarn, Rußland, Italien sprechen keine Beschränkung aus; ebensowenig Portugal.

England [Nr. 11(10), 13(10), 15], Vereinigte Staaten [Nr. 24(12)], Niederlande [Nr. 49(6), 51(7)], Dänemark [Nr. 61(8). 65(5)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (5)], Spanien [Nr. 78(8)]. Ägypten [Nr. 86(7), 87 (3), 88 (7)], Japan [Nr. 91(3), 94(11)].

i) Im August 1904 hat England dieser seiner Regel die einschränkende Auslegung gegeben, das Recht auf Kohlen gälte überhaupt nicht, wenn das oder die Kriegsschiffe auf dem Wege nach einem Kriegsschauplage oder zur Störung neutralen Handels unterwegs wären. Dabei ist ausgesprochen worden, daß in diesen Fällen in die sich wohl jeder Besuch eines am Kriege teilnehmenden Schiffes hineinkonstruieren läßt auch aus eigenen, mitgebrachten Dampfern innerhalb britischen Hoheitsbereiches keine Kohlen genommen werden dürften [Nr. 16].

k) Eine zeitliche Einschränkung des Kohlennehmens hat England 1861 dadurch geschaffen, daß es einem Schiff, das einmal Kohlen erhalten hat, vor Ablauf von 3 Monaten nirgendwo in seinen Gebieten eine neue Kohlenergänzung gestattet. Die Staaten, die in diesen Fragen Englands Einfluß folgen, haben sich, außer Portugal, allmählich auch hierin angeschlossen; dabei haben die Vereinigten Staaten 1870 die erleichternde Bedingung eingefügt, die Regel gälte nicht, wenn das Schiff inzwischen einen heimischen Hafen in Europa berührt hätte.

England [Nr. 11 (11), 14(13)], Vereinigte Staaten [Nr. 24 (13) und (14)], Niederlande [Nr. 51 (8)], Dänemark [Nr. 61 (9), 65 (6)], Schweden und Norwegen [Nr. 73(6)], Spanien [Nr. 78 (9)], Ägypten [Nr. 88 (8)], Japan [Nr. 94(12)].

Deutschland, Frankreich, Österreich-Ungarn, Rußland, Italien, Portugal sind dieser Einschränkung nicht beigetreten; auch für den Suezkanal besteht sie nicht.

1) Mit besonderen Maßregeln wird, außer in den Vereinigten Staaten, der Prisenverkehr eingeschränkt. Entweder ist allen Prisen das Einlaufen untersagt:

Österreich-Ungarn [Nr. 36(7)], Dänemark [Nr. 57 (7), 65 (14)], Schweden und Norwegen [Nr. 73 (14)], Portugal [Nr. 83 (4)]; siehe auch Nr. 14 (13) oder doch Kriegsschiffen mit Prisen:

England [Nr. 11 (12), vgl. dagegen Nr. 14 (13)], Niederlande [Nr. 49(2), 51(11) und (12)], Italien [Nr. 76(1)], Spanien [Nr. 78 (6)], Ägypten [Nr. 88 (10)], Japan [Nr. 94(6)],

oder Kriegsschiffen mit Prisen wird wenigstens eine Aufenthaltsfrist geseßt: Frankreich [Nr. 30 (4)].

Bisweilen erwirken Verträge jedoch im Gegenteil Bewegungsfreiheit für Prisen : Vereinigte Staaten und Preußen [Nr. 23(10)], Suezkanal [Nr. 86 (12)]. Prisengut und Prisen selber dürfen im neutralen Lande nicht oder nur unter bestimmten Einschränkungen verkauft werden.

Österreich - Ungarn [Nr. 36(7)], Rußland [Nr. 42(7)], Niederlande [Nr. 49(3), 51 (13)], Dänemark [Nr. 65(14)[, Schweden und Norwegen [Nr. 73 (14)]. Italien [Nr. 76(2)], Spanien [Nr. 78 (11)], Portugal [Nr. 83 (6)], Japan [Nr. 94(7)].

m) Kapern wird neutrales Gebiet häufig ausdrücklich verschlossen. In einzelnen der neuen Erlasse ist diese Regel nicht mehr ausgesprochen, wohl weil die lezten Kriege den Begriff des Kapers nicht wieder aufleben ließen. Doch bleibt die Tatsache bestehen, daß die Vereinigten Staaten in die Abschaffung der Kaperei niemals formell gewilligt haben, weil England das Seebeuterecht nicht aufgeben wollte.

a) Besondere Einzelheiten.

In Ägypten bestehen voneinander getrennte Neutralitätsregeln für die eigent= lich ägyptischen Gebiete und für den Bereich des Suezkanals. Die ersteren schließen sich eng an die englischen Bestimmungen an; den Regeln für den Suezkanal liegt die Konvention von Konstantinopel zugrunde [Nr. 86]. Die Kohlenregel ist hier besonders streng [Nr. 86(7), 87 (3)]; unter den Begriff „Kriegsschiff" werden ausdrücklich alle Hilfsschiffe außer den Lazarettdampfern gestellt [Nr. 87(9)]; dafür haben auch die Prisen dieselbe Stellung [Nr. 86(12)]. Jm übrigen gleichen die Regeln den für das eigentliche Ägypten gültigen.

Die nordischen Reiche verschließen einzelne ihrer Häfen und Buchten den Kriegführenden vollständig.

Dänemark [Nr. 57 (4), 65 (2)]. Schweden und Norwegen [Nr. 73 (2)]. Die chinesische Neutralitätserklärung von 1904 und die dazugehörenden Verordnungen sind in dieser Besprechung ausgelassen worden; die letzteren bringen zum Teil ganz unhaltbare Bestimmungen [Nr. 97 und 98].

F.

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Nr. 1.

Nr. 2.

Quellen für die älteren Texte:

Soetbeer: Sammlung offizieller Aktenstücke in Bezug auf Schiffahrt und Handel in Kriegszeiten."
Hamburg 1855.

„Aktenstücke in Bezug auf Handel und Schiffahrt 1870." Hamburg 1870.

„Handelsarchiv“, 1866 und 1870, zweite Hälfte.

,,Marinebefehle 1870/71."

Perels: „Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart", Auflagen von 1882 und von 1903.

Preußen und Deutschland.

1854.

Bekanntmachung des Handelsministers vom 22. April 1854.

(1) Wenngleich ich voraussetzen darf, daß sich der Handelsstand während des ausgebrochenen Seekrieges aller Unternehmungen enthalten werde, welche nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen als verboten zu betrachten sind, so will ich doch nicht unterlassen, denselben noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß sich die Königliche Regierung nicht in der Lage befinden würde, diesseitigen Schiffen, welche einer der kriegführenden Mächte Kriegskonterbande zuführen, oder Depeschen derselben befördern, oder welche von einer dieser Mächte Kaperbriefe annehmen, ingleichen diesseitigen Untertanen, welche sich in irgend einer Weise an Kaperei-Unternehmungen beteiligen, ihren Schutz gegen die Nachteile angedeihen zu lassen, welchen sie sich durch dergleichen Handlungen aussetzen. (2) Die Ausrüstung von Kaperschiffen in diesseitigen Häfen ist, wie dem Handelsstande bekannt, durch die allgemeinen Landesgesetze verboten.

1904.

Neutralitätserklärung vom 13. Februar 1904.

(1) Nach amtlichen Erklärungen, welche die kaiserlich russische Regierung und die kaiserlich japanische Regierung hier abgegeben haben, besteht zur Zeit zwischen Rußland und Japan Krieg. (2) Dies wird mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß hiermit für jedermann im Reichsgebiet und in den deutschen Schutzgebieten sowie für die Deutschen im Auslande die Verpflichtung eingetreten ist, sich aller Handlungen zu enthalten, die der Neutralität Deutschlands zuwiderlaufen.

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