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Die Marine Rundschau erscheint monatlich einmal (für die Monate August/September erscheint ein Doppelheft). Der Preis beträgt vierteljährlich M 2,50. Einzelpreis der Monatshefte M 1,-. Man abonniert bei allen Postämtern und Buchhandlungen. Alle Mitteilungen, das Abonnement oder die Zustellung von Exemplaren betreffend, find an die Berlagsbuchhandlung bezw. an diejenige Vertriebsstelle Postamt, Buchhandlung oder Zeitungsspediteur richten, welche die Bestellung vermittelt oder mit einer solchen betraut werden soll, nicht aber an die Redaktion,

Redaktion: Nachrichtenbureau des Reichs-Marine - Amts.
Verantwortlich: Geheimer Admiralitätsrat Koch, Berlin W., Regensburgerstraße 4.

Der Inhalt ist nichtamtlich,

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also nicht als eine Wiedergabe der Ansichten leitender Stellen aufzufassen. Die Verantwortung für die ausgesprochenen Meinungen und die Vertretung für die gemachten Angaben bleibt den Verfassern bezw. der Redaktion überlassen. Überseßungsrecht sowie alle Rechte aus dem Geseße vom 19. Juni 1901 sind vorbehalten.

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Die mannigfach verzweigten Wechselbeziehungen, die heutzutage jeden Kulturstaat mit dem Auslande verknüpfen, machen es natürlich, daß bei Ausbruch eines Krieges alle diejenigen Mächte, welche das Bestreben haben, nicht mit in den Kampf hineingezogen zu werden, sich beeilen, ihren parteilosen Standpunkt amtlich bekannt zu geben.

Sie veröffentlichen zunächst eine allgemeine Neutralitätserklärung und fügen häufig einen Hinweis auf die Rechte der Kriegführenden und eine Warnung an die eigenen Staatsangehörigen hinzu, wonach diese auf keinen Schuß rechnen können, wenn sie von einem der Kriegführenden wegen Verlegung seiner Rechte belangt werden. Einzelne Regierungen verweisen daneben auf eigene Gesetze, die solche Vergehen unter Strafe stellen, oder erlassen Verbote, um sie zu verhindern. Gleichzeitig veröffentlichen die meisten Staaten Verordnungen, in denen sie für den Bereich ihrer Hoheitsgewässer das Verkehrsrecht von Schiffen der kriegführenden Parteien regeln.

Die wichtigsten dieser Erlasse aus den letzten 50 Jahren sind im Teil II, nach Ländern geordnet, zusammengestellt; *) die Schwierigkeit, das Material, namentlich aus der inneren Gesetzgebung, aufzufinden, wird die Lücken erklären. Alle diejenigen Kundgebungen, in denen neutrale Staaten sich nicht über ihre Pflichten äußern, sondern nach dem Vorbilde der „bewaffneten Neutralität von 1780" Rechte in Anspruch nehmen, gehören nicht hierher.

Der Inhalt der Erlasse behandelt, wie oben angedeutet, drei verschiedene Gebiete.

*) Die eingeklammerten Kursivziffern sind nur für die Zwecke der nachstehenden Zergliederung hinzugesezt.

Neutralitätserlasse.

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A. Neutralitätserklärungen.

Die Neutralitätserklärung im engeren Sinne bildet entweder einen Erlaß für sich oder leitet die übrigen Bekanntmachungen ein.

Deutschland [Nr. 2], England [Nr. 10 (1)], Vereinigte Staaten [Nr. 20 (1), 23 (1) und (3)], Frankreich [Nr. 30 (1), 32], Österreich-Ungarn (Nr. 37 (1), 39], Rußland [Nr. 41, 42(1)], Niederlande [Nr. 49(1), 50 (1)], Dänemark [Nr. 57 (1) und (3), 58 (3), 61 (1), 62], Italien [Nr. 75], Spanien (Nr. 79 (1)], Portugal [Nr.81 (1), 83 (1)] Ägypten [Nr. 88(1)], Japan [Nr. 91(1), 92(1)].

Einen Hinweis auf die Rechte der Kriegführenden und eine Warnung der eigenen Staatsangehörigen vor den Maßregeln jener enthalten die Erklärungen folgender Staaten:

Deutschland [Nr. 1, 2(2)], England [Nr. 10 (20) und (21), 14(1)], Vereinigte Staaten von Amerika (Nr. 23 (16) und (17)], Frankreich [Nr. 30 (2) und (6), 32], Österreich-Ungarn [Nr. 37 (2) und (5)], Rußland [Nr. 42 (3)], Niederlande [Nr. 45, 48(1), 50 (9), 52 (16)], Schweden und Norwegen [Nr. 70], Italien [Nr. 76(4)], Spanien [Nr. 78 (2)], Portugal [Nr. 83 (13) bis (16)], Japan [Nr. 92 (2) und (3)].

Die Niederlande und Dänemark legen ihren Staatsangehörigen geseßlich die Pflicht auf, die Rechte der Kriegführenden zu achten (vgl. unter B.).

B. Neutralitätsgesege und -Verbote.

Gesetze

übertragen für bestimmte Fälle dem Staate die Pflicht, seine Angehörigen von Verstößen gegen die Neutralität abzuhalten. In der Hauptsache handelt es sich um folgende Punkte:

1. Die Staatsangehörigen machen sich strafbar, wenn sie als Neutrale persönlich in irgend einer Form in den militärischen Dienst einer kriegführenden Macht treten.

England [Nr. 10(3) und (5)], Vereinigte Staaten [Nr. 21 (1) und (2), 23 (4)], Niederlande [Nr. 52 (3) und (15)], Dänemark [Nr. 59(3), 63], Italien [Nr. 76(3)], Spanien*) [Nr. 78(2)], Japan*) [Nr. 93(2)].

2. Verleitung zu diesem Vergehen oder überhaupt jede Mitwirkung gilt als strafbar; in England werden dabei Schiffsführer besonders streng angefaßt.

England [Nr. 10(4) und (6) bis (8)], Vereinigte Staaten [Nr. 21 (2), 23 (4)], Niederlande [Nr. 50(6) und (7), 52(2) und (14)], Dänemark [Nr. 59 (2)], Spanien [Nr. 78(3), 79 (3)], Japan*) [Nr. 93 (3)].

3. Ausrüsten von Expeditionen zur Unterstüßung eines Kriegführenden wird vom neutralen Staat strafrechtlich verfolgt.

England [Nr. 10 (15)], Vereinigte Staaten [Nr. 21 (7), 23 (9)], Niederlande [Nr. 50(7)].

*) Umfang der strafrechtlichen Folgen ist nicht bekannt.

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4. Unerlaubte Unterstüßung von Kriegsschiffen, die im Gebiete des neutralen Staates liegen, ist strafbar.

England [Nr. 7(12), 10(1d) und (14)], Vereinigte Staaten [Nr. 21(6), 23 (8)], Niederlande [Nr. 50(2), 52(5) bis (10) und (13)], Dänemark [Nr. 59 (5) ], Italien [Nr. 76 (4)], Japan*) [Nr. 93(5)].

5. Den Kriegsparteien Schiffe für den Kriegsdienst zuzuführen ist strafbar. England begreift hierunter Schiffe jeder Art und verfolgt auch den Versuch, die Vorbereitung oder die Mitwirkung. Andere Staaten beschränken das Verbot auf Schiffe, die zur eigentlichen Kriegführung brauchbar sind.

England [Nr. 7(3) bis (11), 10(1e) und (10) bis (13)], Vereinigte Staaten [Nr. 21 (3) und (4), 23 (6) und (7)], Niederlande |Nr. 50 (4), 52(4) und (13)], Dänemark [Nr. 59 (4)], Spanien [Nr. 78 (4)], Japan*) [Nr. 93 (4)].

6. Beteiligung an Kaperunternehmungen einer fremden Macht ist strafbar. Deutschland [Nr. 1(2)], Österreich - Ungarn [Nr. 36(1)], Niederlande [Nr. 50 (8)], Italien [Nr. 76 (3)], Spanien [Nr. 78(5)].

In den Vereinigten Staaten ist sie außerhalb der Landesgrenzen nur strafbar, soweit das Unternehmen die eigenen Bürger schädigt [Nr. 21(5)].

7. Die Niederlande und Dänemark stüßen auch weitergehende Neutralitätsverbote durch Strafbestimmungen [Nr. 52(13), 59(5) bis (8) und 63].

Verbote,

d. h. Verordnungen ohne strafrechtliche Folgen, deren Ausführung der Staat also nur durch Überwachungsmaßregeln erzwingen kann, werden von Fall zu Fall erlassen.

Es sind hauptsächlich Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote. So untersagten 1854 Preußen und Österreich-Ungarn die Durchfuhr von Waffen und Munition, ersteres auch die Ausfuhr dieser Güter, wenn nicht ihr Zollvereinsursprung nachgewiesen wurde. 1870 verfuhren die Niederlande ebenso mit Munition und Schießpulver, Österreich-Ungarn mit Pferden, Waffen und Munition. Auch 1898 haben die Niederlande ein solches Verbot erlassen [Nr. 50 (5) und (8); vgl. dazu 52(13)], und Dänemark verordnete mittelbar dasselbe [Nr. 59 (5)]; die letzten beiden Staaten verstärkten es sogar durch Strasbestimmungen (siehe oben).

Doch ist diesen Verboten gegenüber die Auffassung vorherrschend, daß der neutrale Staat als solcher nicht verpflichtet ist, sich um die Handelsgeschäfte seiner Angehörigen zu bekümmern, sondern daß diese alle rein kaufmännischen Unternehmungen, in denen sie die Rechte der Kriegführenden kreuzen, auf eigene Rechnung und Gefahr ausführen dürfen. Die Vereinigten Staaten betonen diese Auffaffung ausdrücklich [Nr. 22 (2), 23(2) und (15)], und England folgt demselben Grundsaß, indem es einseitig nur für strafbar erklärt, daß ein Schiff als Ganzes in den Dienst eines Krieg ́führenden trete (siehe oben), dagegen weder der Verschiffung von Konterbande, noch der Tätigkeit von Handel oder Industrie irgend welche Schranken seßt.

*) Umfang der strafrechtlichen Folgen ist nicht bekannt.

16*

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