Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Wird die persönliche Erscheinung der Zeugen von 1817 dem auswärtigen Richter nöthig befunden, so sollen die richterlichen Behörden der beiderseitigen Lande einander gegenseitig ersuchen, um diese Zeugen zur sofortigen persönlichen Stellung zu überreden und zu bewegen und soll man, einer solchen Requisition zu genügen, von beiden Seiten verbunden seyn.

In diesem Falle soll dem Zeugen eine billige Vergütung für Reise- und Zehrungskosten bewilligt werden, wesshalb man sich die Festsetzung eines Tarifs vorbehält.

§. 13. Nach den Bestimmungen des vorstehenden §. 12 soll auch die Stellung eines oder mehrerer Verbrecher zur Confrontation verlangt werden können, sobald solche nützlich oder nöthig erachtet wird, und soll den dessfallsigen Requisitionen stets mit Bereitwilligkeit genügt werden.

Der Transport der Verbrecher, sowohl zur Confrontation, als zurück, soll nach den Bestimmungen des §. 10 beschafft werden, und soll so wenig desshalb, als wegen der Zeugenverhöre, oder der Mittheilung von Acten, einige Kostenforderung zulässig sein.

Den Justiz oder Polizeibeamten der beiderseitigen Lande soll verstattet sein, flüchtig gewordene Verbrecher oder verdächtige Personen, wenn sie sich auf das Gebiet der andern Regierung flüchten, über die Grenze zu verfolgen, und, wenn die sofortige Hülfe der Ortsbehörden nicht zu erhalten steht, anzuhalten; sie müssen dieselben jodoch sofort an das nächste Gericht derjenigen Provinz, worin dergleichen Flüchtlinge angetroffen werden, abliefern und wegen der Auslieferung muss dasjenige beobachtet werden, was desshalb in dem §. 9 bestimmt worden ist.

§. 15. Gegenwärtige, auf eine völlige Reciprocität sich gründende Convention soll in allen Landen, welche den beiderseitigen Regierungen unterworfen sind, befolgt, und auf die daselbst gebräuchliche Weise bekannt gemacht werden.

2.

1819 Protocoles des conférences, Actes et resolutions du Congrès de Carlsbad. 6-31 Août 1819.

Protokoll der ersten Conferenz,

gehalten Karlsbad den 6. August 1819, in Gegenwart: des Herrn Fürsten v. Metternich, für Oesterreich. Grafen v. Bernstorff, für Preussen.

[ocr errors]

v. Rechberg, für Baiern. Freiherrn v. Plessen, für Mecklenburg. Grafen v. Schulenburg, für d. Königr. Sachsen.

[blocks in formation]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors][ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors][ocr errors][ocr errors]
[ocr errors]

v. Berstett, für Baden.

[ocr errors]

v. Hardenberg,,

v. Wintzingerode, für Würtemberg.

Freiherrn v. Marschall, für Nassau.

v. Krusemark, für Preussen. Und als Protokollführer der k, k. österr. Hr. Hofr. v. Gentz.

Der Herr Fürst v. Metternich eröffnete die Conferenz mit der Erklärung: die hiesige Anwesenheit mehrerer Minister und Gesandten von deutschen Bundesstaaten gebe ihm die gewünschte Veranlassung, sich mit ihnen ungesäumt über die Besorgnisse und Gefahren vertraulich zu berathen, in welche sowohl der ganze Bund, als auch die einzelnen Bundesstaaten durch die revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, welche man in der letzten Zeit entdeckt habe, versetzt würden. Die ihm darüber nach den in verschiedenen Ländern angestellten Untersuchungen zugegangenen Mittheilungen, setzten dieselben nicht nur ausser Zweifel, sondern lieferten auch solche gegründete Anzeigen und Nachweisungen, dass zur Sicherstellung des Gesammtwesens der einzelnen Staaten die ernstesten und dringendsten Maasregeln nöthig würden.

Se. Majestät der Kaiser hielten Sich als Mitglied des Bundes verpflichtet, ihrer Seits die Sache in Anregung zu bringen.

Sie könnten sich aber auch für Ihre eigenen Staaten nicht dabei beruhigen, wenn durch dergleichen Um

triebe die Grundfeste aller bürgerlichen Ordnung erschüt- 1819 tert werden sollte. Se. kaiserliche Majestät wünschten dieserhalb die Ansichten der übrigen Bundesglieder zu kennen, um über die erforderlichen Maassregeln sich gemeinschaftlich zu verständigen und diessfallsige Anträge an den Bundestag zu bringen. In dieser Hinsicht übergab der Hr. Fürst v. Metternich eine Punktation, worin die allgemeinen Grundsätze, abgeleitet aus der Bundesacte und dem Begriff des deutschen Bundes, so wie eine spezielle Anwendung derselben entwickelt waren, und wodurch die vorzüglichsten Gegenstände einer Uebereinkunft nach den zwei Klassen bezeichnet worden, je nachdem sie entweder durch ihre Dringlichkeit augenblickliche Maasregeln erfordern, oder wegen ihres Zusammenhanges mit den Grundverhältnissen des Bundes ausführlichere Berathschlagungen nothwendig machen.

Die sämmtlichen Minister und Gesandten erkannten sowohl die Richtigkeit der aufgestellten Grundsätze, als auch die Dringlichkeit ernsthafter und gemeinsamer Maasregeln und erklärten sich sehr bereit, auch nach der hier angegebenen Klassification sich über die bezeichneten Gegenstände vertraulich zu berathen. Von dem königl. würtembergischen Minister ward hierbei nur noch die Frage gestellt, ob nicht der in der zweiten Klasse unter Lit. a. benannte Gegenstand (die Erläuterung des Art. 13. der Bundesacte) auch noch zu der ersten Klasse als dringende Maasregel gezogen werden möchte?

Der Hr. Fürst v. Metternich und einige andere Minister erwiederten hierauf: durch den allgemeinen Grundsatz Nr. II. wäre die bestimmte Andeutung gegeben, um eine nähere Erläuterung des Art. 13. der Bundesakte herbeizuführen, man erwarte nur, was in dieser Hinsicht von den verschiedenen Seiten geäussert werden möchte.

Die gedachte Punctation ward hierauf unter Lit. A. dem Protokolle beigefügt.

Ueber die erten Gegenstände der ersten Klasse machte der Hr. Fürst Metternich nun die näheren Vorschläge, und legte

Ad 1. wegen ungesäumter Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Presse zwei Ausarbeitungen vor, nämlich eine Aufstellung des Standpunktes,

den muss

[ocr errors]

1819 aus welchem eine im deutschen Bunde zu ergreifende Maassregel gegen den Unfug der Presse beurtheilt werund Grundlinien eines Beschlusses zur Verhütung des Missbrauchs der Presse in den deutschen Bundesstaaten, wodurch insbesondere vorgeschlagen wird, die gehörige landesherrliche Aufsicht über politische Blätter und Zeitschriften durch eine gewisse Censur auszuüben. Beide Aufsätze sind unter Lit. B. und C dem Protokoll beigefügt.

Es ward von Einigen hierüber bemerkt: wie noch jetzt in dem bei weitem grössten Theile von Deutschland eine Censur bestehe und in denjenigen Ländern, welche seither theils verfassungsmässig die Freiheit der Presse eingeführt, theils dieselbe nur geduldet hätten, doch die Missbräuche derselben so einleuchtend gewesen wären, dass in dem gegenwärtigen Momente von gefährlichen Umtrieben dieses so wirksame Vehikel dazu benommen werden müsse; jedoch scheine es rathsam, dieses nicht mit einem mal und für alle Zeiten auszusprechen, sondern nur auf eine bestimmte Zeit von 3 oder auch von 6 Jahren eine Censur nach übereinstimmenden Normen einzuführen.

Der Königl. würtembergische Minister war dagegen der Meinung, wie eine Censur überhaupt nicht der gehegten Absicht entspreche, noch ein ausreichendes Mittel sei; auch werde man schwerlich so viel tüchtige Subjecte zu Censoren finden; er halte vielmehr dafür, dass die neue französische Einrichtung mit dem Cautionnement die bessere sei, da es ihm bedenklich scheinen müsse, wenn diejenigen Staaten, in welchen bereits die Censurfreiheit eingeführt sei, dem Volke diese Vergünstigung wieder entziehen wollten. Von mehreren Seiten ward demselben aber entgegnet: Die genannte französische Einrichtung sei ein neuer Versuch, von dem erst noch abzuwarten stünde, in wie weit er überhaupt ausreiche; dann passe er aber in manchem Betracht nicht auf Deutschland, und sei nicht genügend, um dem Uebel und Nachtheil schon vorzubeugen. Man kam dahin überein, nach näherer Kenntnissnehmung von gedachten beiden Ausarbeitungen, die Sache weiter zu besprechen.

ad 2. Ueber die dringendsten Maasregeln in Hinsicht auf die Universitäten, Gymnasien und Schulen behielt der Fürst Metternich sich vor, nächstens

gleichfalls eine Ausarbeitung vorzulegen, und dessfall- 1819 sige Vorschläge zu begründen.

ad 3. Wegen Maassregeln in Ansehung der bereits entdeckten Umtriebe, vereinbarte man sich über eine gewisse gemeinsame, vom Bunde ausgehende CentralUntersuchungs-Commission, und der Herr Minister Frhr. v. Marschall übernahm es, die dessfallsigen Ansichten in einen Entwurf zu bringen, und denselben bei nächster Conferenz vorzulegen.

Man verabredete sich zum Schlusse, die Conferenzen über die in Berathung zu ziehenden Gegenstände fortzusetzen.

Protokoll der zweiten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 7. August 1819.

In Gegenwart aller in der ersten Conferenz Anwesenden. Zufolge der in der gestrigen Conferenz genommenen Verabredung legte der Frhr. v. Marschall heute den gefertigten Entwurf zu einem bei der Bundesversammluug in Antrag zu bringenden Bundesbeschluss vor, um eine von dem Bunde ausgehende Central-Commission zu bestellen:

,,zur gemeinschaftlichen Untersuchung und factischen ,,Eruirung der hochverrätherischen Unternehmungen ,,und Handlungen über welche gegen mehrere Indi„viduen und Verbindungen zu solchem Zwecke in ,,einzelnen Bundesstaten nähere und entferntere An,,zeigen (Indizien) vorliegen."

Nachdem gedachter Entwurf nach dem Inhalt seiner 11 Artikel genau discutirt, und die dabei gemachten Bemerkungen und Abänderungen eingetragen worden, so ward derselbe dem Protokoll unter Anlage Lit. D. angefügt, und man behielt sich die weitere Erörterung und Genehmigung noch so lange vor, bis sämmtliche Mitglieder der Conferenz durch die zu nehmenden Abschriften davon zu einer noch näheren Prüfung in Stand gesetzt sein würden.

Wegen der Form, in welcher die Sache beim Bundestage anzubringen und zu behandeln wäre, glaubte man die passendste Einleitung zu finden, wenn der kaiserlich Österreichische Hof den eigentlichen Antrag zu der betreffenden Central - Untersuchungs-Commission und die Vorschläge zu deren Einrichtung

« AnteriorContinuar »