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1819 mittelst einer Präsidial-Proposition zu Protokoll an den Bundestag bringen, die nähere Ausführung von den Motiven, wie von der Lage der Sache aber noch ausserdem blos in vertraulichen Besprechungen mittheilen, und es alsdann der weiteren Bestimmung des Bundestags überlassen wolle: in wie weit die auf diesem Wege genommene Kenntniss der Sache, für den fassenden Beschluss genügen, oder ob der Bundestag noch zuvor durch eine zu bestellende Commission diese Anträge noch mehr erörtern möchte?

zu

Um jedoch aber auch über die Zusammensetzung der genannten Central-Commission einige sichernde Bestimmungen zu treffen, so verabredete man, dass zwar die Wahl derjenigen sieben Bundesstaaten, welche jeglicher ein Mitglied zur Central-Commission zu ernennen hätten, nur von dem Bundestag ausgehen und vorgenommen werden könnte. Jedoch fand man es zweckmässig, wenn dazu einige betheiligte Bundesstaaten, aber wiederum auch andere gewählt würden, bei denen bis jetzt noch keine solche revolutionären Umtriebe entdeckt und zur Untersuchung gebracht worden, und in dieser Hinsicht kam man überein :

dass diejenigen Höfe, deren Minister und Gesandte sich hier anwesend befinden, ihre Bundesgesandtschaften dahin instruiren wollten, damit durch eine gleichmässige Wahl die Höfe von Oesterreich, Preussen, Baiern, Hannover, Baden, Darmstadt und Nassau ernannt würden, um ihrer Seits Mitglieder dieser Central - Uutersuchungs - Commission abzuordnen.

Der königl. sächsische Gesandte beschränkte sich jedoch darauf, wie er bei seinen persönlichen Verhältnissen diese Verabredung seinem hohen Hofe nur zur Genehmigung vortragen könne. Schon in der ersten Sitzung habe er bemerkt, dass er und wahrscheinlich alle Anwesende nur sub spe rati abschliessen könnten, jedoch nicht begehrt, dass diese Bemerkung ins Protocoll aufgenommen werde, weil sie sich von selbst verstehe.

Schliesslich versprachen sich noch bei dieser Gelegenheit, sämmtliche Mitglieder, die äusserste Geheimhaltung sowohl der Protokolle selbst, als aller Aeusserungen in diesen vertraulichen Berathungen überhaupt.

Protokoll der dritten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 8. August 1819.

In Gegenwart Aller, in der ersten Sitzung Anwesenden. Man nahm heute den ersten in der Punktation (Beilage A des I. Protokolls) proponirten Gegenstand, die ungesäumte Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Presse weiter in Berathung und nachdem man diejenigen Ansichten, welche in den beiden gründlichen Ausarbeitungen unter B und C des ersten Protokolls hierüber aufgestellt werden, von allen Seiten näher erwogen hatte, so vereinigte man sich in der Meinung, dass die nöthige landesherrliche Aufsicht unter gegenwärtigen bewegten Zeitumständen nur mittelst einer zweckmässigen Censur-Anstalt, nach bestimmten Normen, gleichmässig für alle Bundesstaaten, und mit gehörigem Ernst in der Ausführung geübt werden könne. Man bemerkte dabei, dass der weit eingerissene Missbrauch der Presse und die durchaus revolutionäre Tendenz fast aller politischen Tagblätter erst wieder in gewisse Schranken der Ordnung gewiesen sein müssen, und dass in dem Bundesverhältniss jeder Staat den andern nothwendig sicher zu stellen habe, dass seine bestehenden Einrichtungen und sein ganzer Rechtszustand nicht durch einseitige Beurtheilungen und umwälzende Theorien öffentlich angegriffen und verunglimpft werden würden, bevor auch nur der Zeitpunkt eintreten könne, in Erwägung zu ziehen, ob die Einführung einer repressiven Gesetzgebung in einzelnen deutschen Staaten mit dem bestehenden Bunde vereinbarlich, und daher eine Ungebundenheit der Presse auch in derselben nicht vorher zuzugestehen sei.

Man verhandelte hierauf die Frage: in wie weit der desshalb bei dem Bundestag anzubringende Antrag auf den Art 18. der Bundesacte zu begründen? oder ob nicht vielmehr die zu bestimmende Censur für alle periodischen Blätter als eine provisorische Maasregel allgemein, und allso auch in denjenigen Bundesstaaten, welchen bisher eine mehr oder mindere Freiheit der Presse zugestanden war, einzuführen sein möchte.

Nach längerer Erörterung der verschiedenen Ansichten hierüber, entschied man sich für die letztere

1819

1819 Meinung dahin: dass die gedachte Censur nach den abzufassenden gleichförmigen Vorschriften, als provisorische Maassregel bei der gegenwärtigen bewegten Zeit und den revolutionären Umtrieben, vorläufig auf fünf Jahre auch in denjenigen deutschen Bundesstaaten, wo sie noch nicht besteht, eingeführt und vor allem zweckmässig gehandhabt werden sollte, und es wurde der Frhr. v. Plessen ersucht, mittelst Beiziehung des k. k. Hofraths von Gentz, nach Anleitung der Grundlinien (Beilage C) den Entwurf der diessfalsigen Proposition an den Bundestag nach den Motiven und daraus abzuleitenden Resultaten zu einem gesetzlichen Bundesbeschluss auszuarbeiten (s. 10. Sitz.) und der Versammlung nächstens vorzulegen.

Ausserdem ward noch erinnert, dass es weiter in der Befugniss des Bundes stehen würde, auch fremde Zeitungen und politische Blätter, welche Grundsätze gegen die Ordnung verbreiteten, die man im deutschen Bunde beobachtet wissen wollte, nöthigenfalls zu untersagen.

Es wurde demnächst bemerkt, wie die verschiedenen, durch die augenblickliche Lage der Dinge veranlassten dringenden Maassregeln, welche jetzt von dem Bundestage ausgehen sollten, auch in der einzelnen Anwendung und Ausführung genugsamgesichert werden müssten, und wie desshalb der Bundesversammlung noch mehr, wie solches bisher der Fall gewesen, die Mittel und Gewalt beizulegen wäre, um sowohl jene provisorischen Anordnungen, als ihre Beschlüsse überhaupt, selbst gegen eintretende Weigerungen zur gehörigen Folgeleistung und Vollziehung zu bringen.

Worauf der Herr Graf von Münster und der Freiherr von Marschall es gefälligst übernahmen, den Entwurf eines Gesetzes zu einer solchen Vollziehungsordnung zu fertigen, und in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen *).

Protokoll der vierten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 9. August 1819.

In Gegenwart Aller, in der ersten Sitzung Anwesenden, und des Herrn Freiherrn von Fritsch (für Sachsen-Weimar-Eisenach). Der Herr Fürst von Metternich hatte, in Ge

*) Es geschah in der zehnten Sitzung.

A. d. H.

folge gemeinschaftlicher Uebereinkunft, auch den ge- 1819 rade hier anwesenden grossherzoglich SachsenWeimarischen Staatsminister Freiherrn von Fritsch eingeladen, an der heutigen Conferenz Theil zu nehmen, und bei der Berathung über die dringendsten Maasregeln, in Hinsicht auf die Universitäten, Gymnasien und Schulen seine Ansichten nach den bisherigen Erfahrungen mitzutheilen.

Der Frhr. von Fritsch äusserte: wie man sich weimarischer Seits hauptsächlich nur mit denjenigen Anstalten *) beschäftigt, und dabei freilich schon mit mannigfachen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe; gegenwärtig sei man im Begriff, wiederum neue Statuten für die Universität Jena zu machen, und einen im Orte befindlichen Pro-Canzler zu setzen, der als Curator die landesherrliche Aufsicht auch über Professoren gehörig zu führen im Stande wäre.

Bei der Frage, wie mit den Professoren zu verfahren sein dürfe, deren Lehrsätze verdächtig und gegen die bestehende Ordnung gerichtet wären? meinte der Frhr. von Fritsch, es würde eine Abforderung und Nachweisung der Grundsätze und Lehren, wornach sie unterrichten, zu verfügen sein.

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Man war dahin einverstanden, dass Professoren, welche wegen ihrer Lehrsätze, oder wegen unerlaubter geheimer Verbindungen von einer Universität entfernt worden, auf keiner andern deutschen Lehranstalt oder hohen Schule wieder angenommen werden sollten.

Da man nun von dem Bundestags-Ausschuss, welcher bereits zur Beförderung einer gleichmässigen Aufsicht und verbesserter Ordnung auf deutschen Universitäten niedergesetzt worden, baldigst dazu die umfassenden gutachtlichen Vorschläge zu erwarten hat, so fand man es nur angemessen, wenn man sich hier dahin vereinbaren würde, die dess fallsigen Grundsätze allgemein annehmen und gemeinschaftlich befolgen zu wollen.

Weil der Frhr. von Fritsch Willens war, inorgen von hier nach Weimar zurückzureisen, so machte der Herr Fürst von Metternich denselben mit der Absicht bekannt, die dringendsten Maasregeln zu ergreifen, um mit Ernst und Nachdruck denjenigen gefähr

*) Hier scheint eine Lücke zu sein.

A. d. H.

1819 lichen Umtrieben ein Ziel zu setzen, die auf verschiedene Weise zum Umsturz aller bürgerlichen Ordnung hinstrebten.

Der Frhr. von Fritsch erklärte darauf sehr bestimmt, wie der Grossherzog, sein Herr, gewiss jederzeit thätlich mitzuwirken wünschen, wenn von Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit die Rede sei, dass er aber auch schon im Voraus hier die Zusicherung ertheilen könne, dass der Grossherzog zu den Maasregeln, welche für diesen Zweck gegenwärtig verabredet würden, wie solche auf dem Bundestage propouirt werden sollten, gern seine Zustimmung würde geben, und darnach seine Bundesgesandtschaft instruiren wollen.

Protokoll der fünften Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 10. August 1819.

In Gegenwart Aller, in der ersten Sitzung Anwesenden. Der Herr Graf v. Münster und der Freiherr v. Marschall legten heute die übernommene Ausarbeitung vor, zur Sicherstellung der Vollziehung sämmtlicher zur Handhabung der Ruhe in den Bundesstaaten, bei den gegenwärtig zu treffenden provisorischen Maasregeln gefassten Bundesbeschlüsse und der desshalb zur Disposition der Bundesversammlung zu stellenden executiven Mittel.

In diesem Betreff ward, nach vorausgeschickter Einleitung, ein Gesetzes-Entwurf in acht Artikeln der Versammlung mitgetheilt, welche denselben für heute nur vorläufig besprechen konnte, und beschloss diesen Aufsatz hier unter der Beilage Lit. E und F dem Protokolle anzufügen, und nachdem alle Mitglieder davon Abschriften genommen, die weitere Berathung darüber nächstens anzustellen.

Protokoll der sechsten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 11. August 1819:

In Gegenwart Aller, in der ersten Sitzung Anwesenden.
Der zum gestrigen Protokolle gebrachte Gesetzes-
Entwurf, um die gehörige Vollziehung der bei
den gegenwärtigen zu treffenden provisorischen
Maasregeln gefassten Bundesschlüsse zu sichern, ward

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