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immer bekämpft werden; denn es muß Meinungsspaltungen geben, damit die, welche bewährt sind, offenbar werden unter euch (I. Kor. XI, 19). Aber auch die Jungfrau wird bei uns sein, selbst in den verzweifeltsten Lagen, sie wird den Kampf verfolgen, den sie von ihrer Empfängnis an begonnen, so daß es jeden Tag von ihr heißen kann: Heute ist der Schlange von ihr der Kopf zertreten worden (Off. Imm. Conc. in II. Vesp. ad Magnif.).

Damit wir nun durch eine reichlichere Gnadenhülfe von oben in den Stand gesetzt werden, um mit den Ehrungen, die wir im Laufe dieses Jahres Maria in reicherem Maße spenden, anch die Nachahmung ihrer Tugenden zu verbinden, und damit auch Wir Unser Vornehmen, alles in Christus wiederherzustellen, um so nachdrücklicher verwirklichen mögen, haben Wir, wie dieses bei Unseren Vorgängern beim Antritte ihres Pontifikates üblich war, beschlossen, einen außerordentlichen Ablaß in Form eines Jubiläums dem ganzen katholischen Erdkreis zu gewähren.

Im Vertrauen also auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Autorität der heiligen Apostel Petrus und Paulus und kraft der Vollmacht zu binden und zu lösen, die Uns, wenn auch unverdientermaßen, verliehen ist, bewilligen und erteilen Wir allen und jedem Christgläubigen beiderlei Geschlechts einen vollkommenen Ablaß aller Sünden. Diesen Ablaß nun können die Bewohner Unserer Stadt, oder die Besucher derselben gewinnen, wenn sie in der Zeit vom ersten Fastensonntag, d. h. vom 21. Februar an bis zum 2 Juni, dem Feste des heiligsten Fronleichnams Christi, eingeschlossen, dreimal eine der großen Patriarchalbasiliken besuchen und dort eine zeitlang für die Freiheit und Erhöhung der katholischen Kirche und dieses Apostolischen Stuhles, sowie für die Ausrottung der Ketzereien und die Bekehrung der Irrgläubigen, für die Eintracht unter den christlichen Fürsten und den Frieden und die Einigkeit des gläubigen Volkes nach Unserer Meinung fromm zu Gott beten; wenn sie ferner einmal während der besagten Zeit, aber nicht an den Tagen, die in dem Fastenindult nicht ausgenommen sind, bei gleichzeitiger Enthaltung von Fleischspeisen, fasten und nach dem Sündenbekenntnis in der Beichte das heilige Sakrament des Altars empfangen. Diejenigen aber, die außerhalb der ewigen Stadt wo immer leben, können desselben Ablasses teilhaftig werden, wenn sie die Kathedralkirche, so sich dieselbe in ihrem Wohnort befindet, oder die Pfarrkirche, oder bei Abgang einer solchen wenigstens die Hauptkirche, während der obenerwähnten Zeit oder auch mit Unterbrechung der besagten drei Monate, je nachdem die Bischöfe es für die Gläubigen. zukömmlich halten und vorschreiben, jedenfalls aber vor dem 8. Dezember

die gemeldete Kirche dreimal besuchen und die anderen vorgeschriebenen guten Werke verrichten. Allen diesen erteilen Wir, um es noch einmal zu sagen, einen vollkommenen Ablaß aller ihrer Sünden, mit der Bewilligung, daß dieser Ablaß, der nur einmal gewonnen werden kann, auch den Seelen fürbittweise zugewendet werden kann, die, mit Gott in Liebe verbunden, bereits aus diesem Leben geschieden sind.

Ebenso erlauben Wir, daß die Reisenden zur See oder zu Land, nachdem sie in ihrem Wohnsitz angelangt sind und die vorgeschriebenen Werke entrichtet haben, ebenfalls desselben Ablasses teilhaft werden.

Den Beichtvätern aber, die zur Zeit von den zuständigen Oberhirten approbiert sind, geben Wir Vollmacht, die vorbemerkten und vorgeschriebenen guten Werke in andere fromme Werke zu verwandeln zugunsten der Ordensleute beiderlei Geschlechts, sowie aller anderen, welche die vorgeschriebenen Werke nicht zu erfüllen im stande sind, und bei den Kindern bezüglich der Kommunion, wenn sie zu derselben noch nicht zugelassen worden.

Überdies erteilen Wir allen und jedem Christgläubigen, sei es im Laien- oder Priesterstand, in der Welt oder im Kloster was immer eines Ordens oder einer klösterlichen Anstalt, auch wenn dieselben sonst namentlich zu bezeichnen wären, die Erlaubnis und Vollmacht, daß sie zum Zweck der Gewinnung dieses Ablasses was immer für einen Priester, sei er Ordensmann oder Weltpriester, wenn er nur zurzeit zum Beichthören approbiert ist, wählen können, der, wenn sie während der anberaumten Zeit und in der Absicht, das Jubiläum zu gewinnen und die vorgeschriebenen Werke zu verrichten, bei ihm sich zur Beichte stellen, sie, aber bloß für dieses Mal und bloß für den Bereich des Gewissens, von den Sünden losspreche. Diese Vollmacht gilt auch für Klosterfrauen, für die Novizinnen und andere Frauen, welche innerhalb des Klosters leben, wenn der Beichtvater zum Hören der Beichten von Klosterfrauen approbiert ist. Diesen Beichtvätern nun erteilen wir die Gewalt, loszusprechen von der Exkommunikation, der Suspension und von anderen kirchlichen Straferlassen und Zensuren, mögen dieselben vom Recht oder von irgend einer Person, aus was immer für einem Grunde ergangen sein, auch wenn deren Lossprechung den örtlichen Ordinarien und Uns, dem Apostolischen Stuhle, vorbehalten ist, selbst in Fällen, die zum Vorbehalt einer kirchlichen Obrigkeit, selbst des Papstes und des Apostolischen Stuhles „auf besondere Weise" gehören; Wir bevollmächtigen diese Beichtväter dann, loszusprechen von allen Sünden und Verfehlungen, mögen dieselben auch den Ordinarien und dem Papste vorbehalten sein; jedoch bloß nach Auferlegung einer heilsamen Buße

und mit der Verpflichtung, allen Rechtsansprüchen zu genügen, und wenn es sich um Ketzerei handelt, mit dem Gebot, dieselbe abzuschwören und zu widerrufen; Wir geben ferner den Beichtvätern die Gewalt, jedwede Gelübde, auch die unter einem Schwur abgelegten und dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen (ausgenommen die Gelübde der Keuschheit, des Eintrittes in einen Orden und die Gelübde, die eine Verpflichtung gegen einen dritten, falls dieselbe angenommen ist, enthalten) in andere fromme und heilsame Werke zu verwandeln: endlich geben Wir den Beichtvätern die Vollmacht, Beichtenden, welche kirchliche Weihen erhalten haben oder einem Orden angehören, zu dispensieren von jeglicher geheimen Irregularität, die sie sich bloß durch Mißachtung der Zensuren zugezogen und die sie an der Ausübung der empfangenen Weihen oder an dem Empfange höherer Weihen hindern sollte. Es ist aber nicht Unsere Absicht, mit gegenwärtigem Sendschreiben zu entheben von irgend einer, sei es öffentlich bekannten oder geheimen Irregularität, welche die Wirkung eines Vergehens, oder irgend eines Mangels, irgend welcher Makel, oder irgend einer Rechtsunfähigkeit und Inhabilität ist. Ebensowenig beabsichtigen Wir irgend einen Abbruch zu tun der Konstitution und deren erklärenden Beisätzen, welche Benedikt XIV. seligen Andenkens erlassen und die mit den Worten beginnt:,,Sacramentum poenitentiae"; endlich wollen Wir in keiner Weise, daß dieses Schreiben irgend welchen zu gute kommen könne und dürfe, die von Uns und dem Apostolischen Stuhle, oder von einem Prälaten und kirchlichen Richter namentlich exkommuniziert, suspendiert und mit dem Interdikt belegt wurden, oder sonst als Straferkenntnissen und Zensuren verfallen durch öffentliches Urteil erklärt worden sind, es sei denn, daß sie innerhalb der oben gemeldeten Zeitdauer Genugtuung geleistet, oder mit denen, die es betrifft, sich verglichen und versöhnt haben.

Überdies tun Wir hiermit Unsern Willen und die Bewilligung kund, daß auch während der Zeit des Jubiläums jeder das Privilegium genießt, was immer für Ablässe, selbst vollkommene, die von Uns und von Unsern Vorgängern erteilt worden sind, zu gewinnen.

Wir beschließen nun dieses Unser Schreiben mit dem erneuten Ausdruck der Hoffnung, die fest in Unserm Herzen steht, daß in Wirkung dieses außerordentlichen Jubiläums, das Wir unter dem Schutz der unbefleckten Jungfrau ausgeschrieben haben, recht viele, die sich leider von Jesus Christus getrennt haben, zurückkehren werden und daß in dem christlichen Volke die Liebe zur Tugend und Frömmigkeit einen neuen Aufschwung gewinne. Als Unser Vorgänger Pius vor fünfzig Jahren die unbefleckte Empfängnis der Jungfrau als Glaubenssatz verkündete, da

tat sich, wie Wir bereits bemerkt haben, ein außerordentlicher Gnadensegen, welcher der ganzen Welt zu teil wurde, kund, und mit dem Wachstum der Hoffnung und des Vertrauens auf die jungfräuliche Gottesmutter gewann auch die Religiosität des Volkes allerorts eine erfreuliche Zunahme. Warum sollen auch wir uns nicht auf ähnliches und größeres für die Zukunft Hoffnung machen können? Gewiß sind die Zeiten, in denen wir leben, verhängnisvoll, und auch wir können mit dem Propheten sagen: Es ist keine Wahrheit, kein Erbarmen und keine Erkenntnis. Gottes mehr im Lande. Lästerung, Lüge, Mord und Diebstahl nehmen überhand (Os. IV, 1-2). Aber siehe! in dieser Sündflut von Übeln erscheint vor unserm Blick der Regenbogen, die mildherzige Jungfrau, und stellt sich als Friedensstifterin zwischen Gott und die Menschen. Meinen Bogen setze ins Gewölk, und er sei zum Bundeszeichen zwischen mir und zwischen der Erde. (Gen. IX, 13.) Lassen wir den Sturm nur wüten und den Himmel sich in schwarze Nacht begraben, aber nimmer wollen wir den Mut aufgeben. Der Anblick Marias versöhnt Gott, und er wird uns gnädig sein. Der Bogen wird im Gewölke sein, und ich werde ihn schauen und gedenken des ewigen Bundes (Gen. IX, 16). Und es werden fürder nicht sein Wasserfluten, zu vertilgen alles Fleisch (A. a. O. 15). Wenn wir auf Maria vertrauen, wie wir sollen, besonders jetzt, da wir ihre unbefleckte Empfängnis eifriger verehren, werden wir es auch inne werden und erfahren, wie übermächtig Maria ist, die der Schlange den Kopf zertreten.

Zum Unterpfand dieser Himmelsgaben, Ehrwürdige Brüder, erteilen Wir euch und euren Völkern aus ganzem Herzen den Apostolischen Segen.

Gegeben zu Rom beim h. Petrus am 2. Februar 1904, im ersten Jahre Unseres Pontifikates.

Papst Pius X.

Bündnisse, Verträge, Protokolle usw.

Nr. 13203. DEUTSCHES REICH und VENEZUELA. Abkommen über die schiedsrichterliche Entscheidung gewisser Fragen wegen Bezahlung der deutschen Reklamationen.

(Übersetzung.)

Washington, 7. Mai 1903.

Nachdem zwischen Deutschland, Großbritannien, Italien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Spanien, Belgien, den Niederlanden, Schweden und Norwegen und Mexiko einerseits und Venezuela andererseits Protokolle unterzeichnet worden sind, die gewisse Bedingungen für die Regelung von Reklamationen gegen die venezolanische Regierung enthalten; || nachdem ferner gewisse weitere Fragen, die aus der von den Regierungen Deutschlands, Großbritanniens und Italiens unternommenen Aktion in Ansehung der Regelung ihrer Reklamationen entstanden sind, für eine Erledigung auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege sich als ungeeignet erwiesen haben; || nachdem endlich die beteiligten Mächte sich entschlossen haben, diese Fragen durch Schiedsspruch gemäß den Bestimmungen der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention zur friedlichen Erledigung von internationalen Streitfällen entscheiden. zu lassen, haben Deutschland und Venezuela in der Absicht, diesen Entschluß auszuführen, ihre Vertreter, nämlich: den Kaiserlich deutschen Gesandten Herrn Freiherrn Speck von Sternburg als Vertreter der Kaiserlich deutschen Regierung und || Herrn Herbert W. Bowen als Bevollmächtigten der venezolanischen Regierung || ermächtigt, das folgende Abkommen abzuschließen:

Artikel 1.

Die Frage, ob Deutschland, Großbritannien und Italien auf eine bevorrechtigte oder gesonderte Behandlung bei der Bezahlung ihrer Reklamationen gegen Venezuela Anspruch haben, soll zur endgültigen Entscheidung dem Schiedsgericht im Haag unterbreitet werden. Da

Staatsarchiv LXIX.

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