Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.

ARTIKEL 20

Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.

ARTIKEL 21

Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens

Anlage III dieses Abkommens unfasst alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muss jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Aussenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.

ARTIKEL 22

Sozialversicherungsansprüche

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Regierungen der beteiligten Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke der Regelung der Sozialversicherungsansprüche eintreten, die nach den deutschen, vor dem 8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von ihr übernommener Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland oder als Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und nicht bereits in einem Abkommen mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates behandelt worden sind. Das schliesst nicht aus, dass in solche Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltende Gesetze oder Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, keine Anwendung finden.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird für die Regelung und für den Transfer in Bezug auf die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen von Gläubigerstaaten behandelt sind, Sorge tragen, vorausgesetzt, dass die Ansprüche Personen

zustehen, die Staatsangehörige eines solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen auf gleichartige Ansprüche an Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ebenfalls transferiert werden können. Die in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltenden Gesetze und Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die in dem betreffenden Staat ansässig sind, und Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, nicht diskriminiert.

(3) Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen des Artikels 28 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt werden.

ARTIKEL 23

Schulden aus der Privatversicherung

(1) Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungsoder Rückversicherungsverträgen oder vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen.

im

(2) Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger, die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen geniessen, die in einer gemäss Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind.

ARTIKEL 24

Anwendung des Abkommens auf Berlin

(1) Nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchst.b und Artikel 5 Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen und seinen Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen wird.

(2) Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 Absatz 2 für Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland die Erklärung hinterlegt, dass allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über das zur Anwendung dieses Abkommens auf Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.

ARTIKEL 25

Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands

Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschliesslich mit dem Ziele,

(a) die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens über Anpassungen, die bei bestimmten Schulden im Falle der Wiedervereinigung vorzunehmen sein werden, auszuführen, soweit sie dann nicht ohne weiteres wirksam werden sollen, und

(b) die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Schulden von Personen auszudehnen, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig sind, und

(c) angemessene Anpassungen mit Bezug auf Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung der Verlust von Vermögenswerten, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt worden. ist.

ARTIKEL 26

Frühere Abkommen

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat.

ARTIKEL 27

Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen

Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens massgebend.

ARTIKEL 28
Schiedsgerichtshof

(1) Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als "Schiedsgerichtshof" bezeichnet) wird für die nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.

(2) Nach Massgabe der Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof ausschliesslich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder anderer Gerichte oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik Deutschland an einem

Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft, nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als Partei teilnehmen.

(3) Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Verfahren über die in Artikel 16 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten Fragen, die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung haben und ihm von einer Partei dieses Abkommens vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten Kommission, wie sie in Artikel 31 Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.

(4) Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäss den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7 dieses Abkommens anhängig gemacht werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof nicht zuständig für Streitigkeiten, die sich ausschliesslich auf die Auslegung oder Anwendung einer Anlage dieses Abkommens beziehen, sofern eine gemäss dieser Anlage errichtete Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden Frage über die Auslegung oder Anwendung zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bei Streitigkeiten über die Frage, ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens steht.

(6) Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.

(7) Der Schiedsgerichtshof hat das Recht, Fragen, die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu enscheiden.

(8) Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist endgültig und bindend (a) in einem Verfahren gemäss Absatz 2 dieses Artikels für die Parteien der Streitigkeit und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;

(b) in einem Verfahren gemäss Absatz 3 dieses Artikels für die Partei dieses Abkommens, welche die Frage dem Schiedsgerichtshof vorgelegt hat, und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;

(c) in einem Anrufungsverfahren gemäss Absatz 4 dieses Artikels für die Partei oder die Parteien des Anrufungsverfahrens.

(9) Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes wird nicht dadurch berührt, dass eine Partei der Streitigkeit sich auf das vor dem Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht einlässt.

(10) Alle gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenommen der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen an die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes gebunden.

(11) Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens (ausgenommen die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens). Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.

ARTIKEL 29

Schiedsverfahren nach Anlage I

(1) An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäss Ziffer 7 Absatz 1 Buchst. g der Anlage I dieses

Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders' Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt sind (im folgenden als "Gläubigervertretungen bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.

[ocr errors]

(2) Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:

(a) einem Mitglied, das vom Schuldner zu ernennen ist;

(b) einem Mitglied, das von der betreffenden Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder, wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt sind, von diesen gemeinsam;

(c) einem dritten Mitglied als Obmann, das von den gemäss den Buchstaben a und b dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern zu wählen ist. Der Obmann darf weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Staates besitzen, in dem eine als Partei an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung gebildet ist.

(3) Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.

(4) Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchst.c dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.

(5) Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.

(6) Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.

(7) Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebotes für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.

ARTIKEL 30

Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II

(1) Der gemäss Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuss macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuss anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen.

« AnteriorContinuar »