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ARTIKEL 36

Beitritt

(1) Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Massgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.

(2) Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 dieses Abkommens, in Kraft.

ARTIKEL 37

Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile

(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

(2) Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäss diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.

ARTIKEL 38

Vorbehalte und Einschränkungen

(1) Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.

(2) Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäss Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.

[ANMERKUNG.-Die Überschriften zu den Artikeln des
Abkommens haben für den Inhalt des Abkommens keine
Bedeutung.]

In witness whereof the undersigned, having been duly authorised thereto by their respective Governments, have signed the present Agreement, to which are attached Annexes I to X inclusive.

Done at London this twenty-seventh day of February, nineteen hundred and fifty-three, in three original texts, in the English, French and German languages respectively, all three texts being equally authoritative, which shall be deposited in the archives of the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland which shall transmit certified copies thereof to each signatory and acceding Government.

En foi de quoi les soussignés, dûment habilités par leurs Gouvernements respectifs, ont signé le présent Accord, auquel sont jointes les Annexes I à X.

Fait à Londres le vingt-sept février mil neuf cent cinquante-trois, en trois textes originaux respectivement en Français, Anglais et Allemand, les trois textes faisant également foi, qui seront déposés dans les archives du Gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord, qui en fera parvenir des copies certifiées conformes à chacun des Gouvernements signataires et accédants.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen, dem die Anlagen I bis X beigefügt sind, unterschrieben.

Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten Tage des Monats Februar des Jahres neunzehnhundertdreiundfünfzig, in drei Originaltexten in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermassen authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt werden, die jeder unterzeichnenden oder beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften der Texte zusenden wird.

For Belgium:

Pour la Belgique :

Für Belgien:

OBERT DE THIEUSIES.

For Canada:

Pour le Canada:

Für Kanada:

N. A. ROBERTSON.

For Ceylon:
Pour Ceylan:

Für Ceylon:

V. COOMARASWAMY.

For Denmark:

Pour le Danemark :

Für Dänemark:

E. REVENTLOW.

ANTHON VESTBIRK.

For the French Republic:

Pour la République Française: Für die Französische Republik:

R. MASSIGLI.

For Greece:

Pour la Grèce:

Für Griechenland:

LEON V. MELAS.

For Iran:
Pour l'Iran:

Für den Iran:

For Ireland:

Pour l'Irlande:

Für Irland:

F. H. BOLAND.

For Italy:

Pour l'Italie:

Für Italien:

For the Principality of Liechtenstein: Pour la Principauté du Liechtenstein: Für das Fürstentum Liechtenstein:

W. STUCKI.

For Luxembourg:
Pour Luxembourg:

Für Luxemburg:

A. J. CLASEN.

For Norway:
Pour la Norvège:
Für Norwegen:

P. PREBENSEN.

43820 O 54-6

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